Um die Stabilität unseres Versorgungsnetzes sicherzustellen, müssen bis spätestens Ende 2014 Solaranlagen über 10 kWp, deren Wechselrichter noch mit einer (alten) Überfrequenz-Abschaltung ausgestattet sind, auf Grundlage der Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) auf die neue Abschalttechnik umgerüstet werden. Die gesetzliche Pflicht zu dieser Umrüstung betrifft ca. 315.000 Solarstromanlagen. Die Umrüstung muss durch eine Elektrofachkraft (fachkundige Person) durchgeführt werden (siehe §8 SysStabV).

Der Solarenergie-Förderverein Deutschland hat durch ein von ihm finanziertes Gutachten dazu beigetragen, dass nicht die Solaranlagenbetreiber die Kosten der notwendigen Umrüstung tragen müssen (http://www.sfv.de/pdf/SFVSolarabschaltungpdf.pdf).

Solaranlagenbetreiber sind allerdings gesetzlich zur Mithilfe verpflichtet. Sollte die Mithilfe verwehrt werden, ist der Netzbetreiber nach § 66 Nr. 14 EEG 2012 berechtigt, die Vergütung des eingespeisten Stroms auf NULL zu setzen, bis die Umrüstaktion durchgeführt wurde.


pdf-Download: Verordnung zum Erlass der Systemstabilitätsverordnung vom 20.7.2012

Welche Solaranlagen sind betroffen?

1. Solaranlagen im Niederspannungsnetz
a) von mehr als 10 kW, die nach dem 31.8. 2005 und vor dem 1.1.2012 in Betrieb genommen wurden und
b) von mehr als 100 kW, die nach dem 30.4.2001 und vor dem 1.1.2012 in Betrieb genommen wurden,

2. Solaranlagen im Mittelspannungsnetz bei max. installierter Leistung von mehr als 30 kW, die nach dem 30.4.2001 und vor dem 1.1.2009 in Betrieb genommen wurden.

Verantwortlichkeiten und Organisation

Die Verteilnetzbetreiber müssen dafür Sorge tragen, dass die Nachrüstung oder der Austausch des Wechselrichters anhand der in § 4 u. 5 SysStabV genannten Normen und technischen Regelwerke durchgeführt wird. Die Umrüstungen müssen durch eine Elektrofachkraft (fachkundige Person) durchgeführt werden (siehe § 8 SysStabV).

Fragebögen

Viele Solaranlagenbetreiber erhielten bereits von ihrem Netzbetreiber Fragebögen, in denen sie über die verwendete Wechselrichtertechnik Auskunft erteilen sollen. Nach § 8 (2) SystStabV müssen sie diese Informationspflicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen erbringen. Ausfüllhilfen und Antworten auf häufig gestellte Fragen findet man zwar unter https://www.bdew.de/internet.nsf/id/502-hertz-problem-de.

Leider ist uns bekannt geworden, dass Anlagenbetreiber die zugesandten Fragebögen nicht immer problemlos ausfüllen können. Dies kann zum Beispiel auftreten, wenn Installateurbetriebe nicht mehr helfen können, da sie bereits in Konkurs gegangen sind. Hier bleibt dem Anlagenbetreiber nur, sich an einen fachkundigen Dritten zu wenden oder aber den Hersteller des Wechselrichters zu kontaktieren. Um spätere Streitfälle zu vermeiden, ist außerdem anzuraten, den ausgefüllten Fragebogen per Einschreiben mit Rückschein an den Netzbetreiber zu senden. Nur so ist belegbar, dass der Anlagenbetreiber seine Verpflichtung innerhalb der Frist erfüllt hat.

Schlägt der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber schlussendlich einen Zeitpunkt zur Durchführung der Nachrüstung vor, so muss er diesen mindestens 4 Kalenderwochen im Voraus schriftlich ankündigen. Sollte der Termin nicht einzuhalten sein, müssen Anlagenbetreiber mindestens eine Kalenderwoche vor dem Termin einen neuen Zeitpunkt zur Nachrüstung vorschlagen. Der neue Zeitpunkt darf nicht mehr als drei Wochen nach dem vom Verteilnetzbetreiber vorgeschlagenen Termin liegen.

Alle Anlagenbetreiber sollten im Interesse der Allgemeinheit und im eigenen Interesse die Fragebögen rasch zurück senden und zur reibungslosen Umrüstaktion beitragen. Wenn der Netzbetreiber sich nicht meldet, braucht der Anlagenbetreiber von sich heraus allerdings nicht aktiv zu werden.

Umrüstfristen

Install. Maximalleistung Umrüstung - bis wann
über 100 kW bis 31.8.2013
über 30 kW bis 31.5.2014
über 10 kW bis 31.12.2014

Kosten

Die Verteilnetzbetreiber dürfen 50 Prozent der ihnen durch die Nachrüstung zusätzlich entstehenden jährlichen Kosten auf die Netzentgelte umlegen. Nach § 35 (1b) EEG 2012 neu werden die verbleibenden 50 Prozent von den Übertragungsnetzbetreibern über den Ausgleichsmechanismus der EEG-Umlage ersetzt. Den Anlagenbetreibern sollen keine Kosten in Rechnung gestellt werden. Insofern hat das vom SFV in Auftrag gegebene Rechtsgutachten von Prof. Dr. Ekardt Erfolg gehabt (siehe http://www.sfv.de/artikel/klatsche_fuer_klimaschutz-vorreiter.htm).

Nach § 8 (1) SystStabV muss die Umrüstung durch eine Elektrofachkraft nach DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10):2009-01 5) durchgeführt werden, die

"1. als Installateurin oder Installateur oder Angestellte oder Angestellter eines Installationsunternehmens, in das Installateurverzeichnis eines Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen eingetragen ist, oder

2. Angestellte oder Angestellter oder Beauftragte oder Beauftragter von Wechselrichterherstellern ist,

(...) Die Eintragung in das Installateurverzeichnis nach Satz 1 Nummer 1 darf der Netzbetreiber nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Wünsche der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers bei der Auswahl der fachkundigen Person sind angemessen zu berücksichtigen, sofern die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt werden und sofern der Wunsch innerhalb der von dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes nach Absatz 2 gesetzten Frist mitgeteilt wurde. Wird dem Wunsch der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers nach Satz 3 entsprochen, sind die durch die Beauftragung der betreffenden fachkundigen Person zusätzlich entstehenden Kosten von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber zu tragen.

Wie erfolgt die Umrüstung?

In aller Regel bieten die Wechselrichterhersteller Lösungen an, die einen Austausch des Wechselrichters überflüssig machen. Welche Arbeiten erforderlich sind, entscheidet der Verteilernetzbetreiber nach den Vorschriften der Systemstabilitätsverordnung.

Ändert sich die Leistung der Anlage?

Bei einer Nachrüstung des Wechselrichters zur Anpassung der Abschaltfrequenz ändert sich die Leistung der PV-Anlage nicht. Es handelt sich hier um eine Maßnahme zur Sicherstellung der Netzstabilität. Sollte in sehr wenigen Einzelfällen der Austausch eines Wechselrichters notwendig werden, so ist darauf zu drängen, dass die Wechselrichter-Ausgangsleistung mindestens der des Vorgängermodells entspricht.


Weitere Infos und Kommentare zum Thema finden Sie unter:

Grundsätzliche Erläuterungen: Das 50,2 Hertz Problem und Stabilisierung des Stromnetzes durch Einsatz dezentraler aufladbarer Batterien

Information und Kommentar: Zum Lösungsvorschlag des 50,2-Hertz Problems