Einfamilienhaus Marburg
Bildquelle: Wagner Solar GmbH
PV Anlage auf denkmalgeschütztem Haus in Marburg

Ihre Praxiserfahrungen

 
Der Anteil der in die Denkmalliste eingetragenen Einzel-Baudenkmäler am Gebäudebestand in Deutschland beträgt ca. 2,8 % [1]. Betrachtet man auch die Gebäude, die unter Ensembleschutz stehen, ist der Anteil geschützter Bausubstanz noch einmal deutlich höher.
 
Manche Dächer mögen aus statischen Gründen für eine Photovoltaikanlage nicht geeignet sein, dennoch bietet sich hier ein immenses Potenzial an Dachflächen, das wir für Photovoltaikanlagen nutzen können und sollten!

Der überwiegende Teil der Bevölkerung, weit über 70%, akzeptieren und befürworten die Nutzung von Wind und Sonne. Windräder und Photovoltaikanlagen gehören inzwischen zum Dorf- Stadt- und Landschaftsbild und werden von den Allermeisten als nicht störend, sondern als normal und für die Energiewende wichtig, eingestuft. Tatsachen, denen sich auch der Denkmalschutz nicht mehr verschließen kann.

Noch vor 10 Jahren wurden in vielen Fällen Anträge von Photovoltaik- oder Solaranlagen, die auf denkmalgeschützten oder auf unter Ensembleschutz stehenden Häusern errichtet werden sollten, oder auf Gebäuden, die in der Sichtachse eines Denkmals standen, abgelehnt. Viele Bauwillige waren abgeschreckt und versuchten gar nicht erst einen Antrag bei der Denkmalschutzbehörde einzureichen. Inzwischen gibt es ermutigende Gerichtsentscheide, die die veränderten Sehgewohnheiten und das öffentliche Interesse an der Nutzung Erneuerbarer Energien, in ihrem Urteil berücksichtigen und diese sogar über eine möglichen Störung des “Erscheinungsbildes des Denkmals” stellen.

Potenzielle Investoren sollten sich also auf keinen Fall entmutigen lassen. Denkmalschutz und Erneuerbare Energien können durchaus im Einklang stehen.

Ein frühzeitiges kooperatives Einbinden der zuständigen Genehmigungsbehörde schon vor Planungsbeginn könnte möglich Konflikte vermeiden.

Normalerweise ist der Bau von Photovoltaikanlagen in und an Dächern und Außenwandflächen nach Bauordnungsrecht der Länder, genehmigungsfrei. Steht ein Gebäude jedoch unter Denkmal-, oder z.B. in Dörfern mit historisch gewachsenen Strukturen, unter Ensembleschutz, muss auf jeden Fall zuvor eine Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde eingeholt werden. Häufig wissen die Investoren jedoch gar nichts über den Ensembleschutz ihres zum Denkmal entfernten Hauses.

In Deutschland existiert kein einheitliches Denkmalschutzrecht. Denkmalschutz ist Ländersache. Dazu müssen auch noch die in Kommunen und Landkreisen erlassenen Stadtbild- oder Ortsbildsatzungen berücksichtigt werden. Ob eine Photovoltaik-oder Solaranlage auf einem Denkmal zulässig ist, richtet sich nach den denkmalschutzrechtliche Regelungen der Bundesländer. Die Bewertung, ob die geplante Anlage im Einklang oder Kollision mit den landesrechtlichen Forderungen steht, kann also durchaus unterschiedlich ausfallen.

Bei der Beurteilung zur Genehmigung sollte, nach den vom Verwaltungsgericht Sigmaringen aufgestellten Kriterien, geprüft werden, ob sich die Anlage in Größe, Farbe und Struktur der Bedachung und Dachform des Denkmals anpasst oder als Fremdkörper empfunden wird. Wichtig ist auch, dass sie vom öffentlichen und halböffentlichen Raum nicht sichtbar ist.
 

Denkmalschutz: „Die berühmte Einzelfallentscheidung“

Quelle: Timo Leukefeld
„Die Einzelfallentscheidung“
Die bei einem Genehmigungsverfahren relevanten Kriterien sind in jedem Einzelfall von unterschiedlicher Art und Gewichtung. [2]
 

Mittlerweile ist es einfacher geworden, individuelle Lösungen für eine dem Denkmalschutz genügende Dachintegration zu finden. Mehrere Hersteller bieten PV- und Solarthermie-Module in Form von Dachziegeln in verschiedenen Farben an, die eine kleinteilige Dachstruktur eines “denkmalgeschütztem” Gebäudes besser in Form und Farbe nachahmen. Manchmal reicht es auch schon, normale PV-Module farblich dem Gebäude anzupassen, um sie optisch unauffälliger zu machen. Eine geschlossene Kollektorfläche ohne deutlich sichtbare Umrandung wirkt unauffälliger, in die Dachfläche integrierte Solarkollektoren, die bündig mit der Dachkante abschließen, sorgen ebenfalls für einen ruhigeren Gesamteindruck.[3]

Allgemeingültige Regeln zur Erlaubnis gibt es jedoch nicht, da grundsätzlich eine, sich auf den jeweiligen Denkmalwert beziehende, Einzelfallprüfung durchgeführt werden muss. Zwar müssen die Denkmalschutzbehörden den Umweltaspekten in ihrer Entscheidung größeres Gewicht beimessen, seitdem 2005 der Umweltschutz im Grundgesetz verankert wurde. Doch es kommt immer wieder zur Kollision von erneuerbaren Energien und Denkmalschutz.

So hatte zwar bereits Ende 2010 das VG Berlin (VG Berlin, Urt. v. 09. 09. 2010, Az.: 16 K 26.10) festgestellt, „…dass der Stärkung erneuerbarer Energien im Abwägungsprozess besondere Gewichtung zukommt…“.[4]

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern hingegen sah nur einen Monat später (VGH Bayern, Beschl. v. 12. 10. 2010 – 14 ZB 09.1289) die Frage des Umweltschutzes lediglich als eines von vielen Kriterien an, die die Denkmalbehörde zu berücksichtigen hat. [5]https://openjur.de/u/486721.html

Ermutigendes Urteil für den Ausbau der Erneuerbaren Energien

Mit Entscheid des VGH Baden-Württembergs vom 1.9.2011 (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01. 09. 2011 – 1 S 1070/11), wurde erstmals die wichtige Aussage getroffen, dass durch Photovoltaikanlagen hervorgerufene Beeinträchtigungen eines Kulturdenkmals in stärkerem Maße hinzunehmen sind als Beeinträchtigungen durch andere bauliche Veränderungen.

Dabei war die, in 2008 beantragte, denkmalschutzrechtliche Genehmigung der Kirchengemeinde St. Urban zum Aufbau einer Photovoltaikanlage auf ihrem Pfarrscheuer zunächst abgelehnt worden. Auch der Widerspruch beim Verwaltungsgericht Sigmaringen blieb erfolglos. Erst mit einer Augenscheinnahme kam die verpflichtete nächste Instanz, der VGH Mannheim zu dem Schluss, dass es bei der Bewertung der Schwere einer Beeinträchtigung des Denkmalschutzes auf das Empfinden des “Durchschnittsbetrachters” entscheidend ankommen soll. (“Der Bürger befürwortet und akzeptiert mehr und mehr die Nutzung von Erneuerbaren Energien und gerade in ländlichen Gebieten gehören sie inzwischen zum normalen Erscheinungsbild, so dass die Störung des Gesamteindrucks eines Denkmals vom Betrachter als weniger störend eingestuft wird”, hieß es im 2011 gefälltem Urteil.[6]

Im Urteil heißt es dazu: “In subjektiver Hinsicht ist für die Beurteilung der Frage, ob das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals erheblich beeinträchtigt wird, das Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters entscheidend (Bestätigung der Senatsrechtsprechung). Bei Anwendung dieses Maßstabs ist zu beachten, dass das Empfinden des Durchschnittsbetrachters sich im Laufe der Zeit wandeln kann und er Photovoltaikanlagen heute anders wahrnimmt als in der Anfangszeit der Nutzung dieser Technik.” [7]

Daraus kann abgeleitet werden, dass auch bei erheblichen Beeinträchtigungen eines Kulturdenkmals die Genehmigung nicht automatisch versagt werden kann, sondern stattdessen, in einem zweiten Schritt, alle Argumente für und gegen die Zulassung der Photovoltaikanlage gegenübergestellt werden müssen. Allerdings gibt es ebenso wenig einen Vorrang des Klimaschutzes, da im Einzelfall die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Belange des Denkmalschutzes überwiegen können.

Es gibt keine einheitliche Rechtsprechung, das zeigen zahlreiche Klagen und Urteile mit höchst unterschiedlichem Rechtsausgang. Ausschlaggebend ist immer die konkrete Einzelfallbetrachtung!

Ein Urteil in die richtige Richtung

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen beschäftigte sich unlängst mit der Frage ob das Erscheinungsbild eines Schlosses in exponierter Lage durch die Errichtung von fünf Windkraftanlagen in drei Kilometern Entfernung beeinträchtigt wird.

Dazu muss man wissen, dass Schloß Lichtenstein nicht irgendein Denkmal ist, sondern zu den bekanntesten Bauwerken Württembergs gehört und eines der anschaulichsten Beispiele für die Architektur des romantischen Historismus in Deutschland ist. Man kann also durchaus von einem Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung gemäß § 12 des DSchG ausgehen.

Die zuständige Behörde lehnte den Antrag auf Errichtung der Windräder ab. Zur Begründung hieß es, die geplanten Anlagen befinden sich im nach § 15 Abs. 3 DSchG geschützten Umgebungsbereich des Schlosses und seien damit denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtig. „Aufgrund eines erheblichen Kontrastes zwischen dem im 19. Jahrhundert erbauten Schloss und dem modernen, technischen Bauwerk der Windenergieanlagen, liege eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals vor“, so die Stellungnahme des Landesamt für Denkmalpflege.[8] http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=28090

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat dazu hat im Rahmen seiner Entscheidung vom 14.2.2019 (9K 4136/17) Kriterien aufgestellt, ab wann und ob eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Denkmals als erheblich einzustufen ist.

Demnach ist einzelfallbezogen zu prüfen,

  • ob die neuen Windräder in den denkmalpflegerisch zu schützenden Bereich um das Denkmal herum eingreifen, ob z.B. die Umwelt Teil des architektonischen Konzeptes ist oder die topografische Situation das Denkmal prägt, wobei der Umgebungsschutz nicht vorschnell angenommen werden darf
  • ob der Gesamteindruck des Baudenkmals durch den Bau der Anlagen nicht deutlich wahrnehmbar gestört und als belastend empfunden wird
  • falls eine erhebliche Beeinträchtigung bejaht werden muss, muss geprüft werden, ob das gesteigerte Interesse der Allgemeinheit an dem Ausbau Erneuerbarer Energien den konkreten denkmalschutzrechtlichen Belang überwinden kann

 
In seiner Begründung orientiert sich das Gericht am Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 01.09.2011 (1 S 1070/11). Gemäß der genannten Kriterien ist „eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Schlosses abzulehnen“, heißt es in dem erstrittenen Urteil. Auch hier wird das „Empfinden eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters“ zugrunde gelegt, also nicht das Empfinden eines expliziten Windkraftgegners oder Fans.

Eine vom Landratsamt beantragte Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) abgelehnt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs kann nicht angefochten werden, der Windpark darf gebaut werden.

Leider entfiel aufgrund der bereits verneinten Erheblichkeit der Beeinträchtigung eine Prüfung gemäß Nr. 3 der oben genannten Kriterien. „Eine Äußerung zu der Frage, ob der verfassungsrechtlich verankerte Klimaschutz nach Art. 20a GG im Rahmen einer Abwägung zum Denkmalschutz (gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG) ein überwiegendes Interesse des Gemeinwohls darstellt, wäre allerdings wünschenswert gewesen”, so Prof. Dr. Martin Maslaton von der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft, die das Urteil erstritten hat.

Fazit

Es ist gut und richtig, dass die Rechtsprechung inzwischen im Falle widerstreitender Interessen zunehmend pro, des im Grundgesetz verankerten, Klimaschutz urteilt. Allerdings scheinen die Begründungen im Urteil bei den zuständigen Denkmalbehörden oftmals immer noch nicht angekommen zu sein. Oft zeigen sie sich, trotz Einhaltung der genannten Kriterien und Hinweise auf vorangegangene Urteile, dem Anlagenbetreiber gegenüber uneinsichtig und stur. Dann bleibt dem Bauwilligen nur der teure Schritt zur Klage, mit unsicherem Ausgang.

Es wäre aus Gründen des Klimaschutzes ratsam, wenn sich Denkmalschutzbehörden mit Projekt- und Lösungsvorschlägen zur Integration von Solarmodulen intensiv auseinandersetzen würden, um Ideen eine Chance zu geben und Alternativen zu entwickeln.

Wir brauchen zeitgemäße Regelungen, die Photovoltaik- und Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden fördern, statt verhindern. Hessen geht mit gutem Beispiel voran: Hier müssen schon seit 2016 die Denkmalschutzbehörden bei allen Entscheidungen die Belange des Klima- und Ressourcenschutzes besonders berücksichtigen! [9] § 9 Abs. 1 Satz 3, Hessisches Denkmalschutzgesetz https://lfd.hessen.de/sites/lfd.hessen.de/files/HDSCHG-GVBl%2018.2016.pdf

Quellen

[1] Memorandum der Expertengruppe städtebaulicher Denkmalschutz vom 24.08.2015
[2] https://www.sfv.de/artikel/solaranlagen_auf_denkmalgeschuetzten_haeusern.htm
[3] Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
[4] https://openjur.de/u/283073.html
[5] https://openjur.de/u/486721.html
[6] https://www.maslaton.de/news/Photovoltaikanlage-gehoert-zum-Erscheinungsbild--n37
[7] https://openjur.de/u/357395.html
[8] http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=28090
[9] § 9 Abs. 1 Satz 3, Hessisches Denkmalschutzgesetz https://lfd.hessen.de/sites/lfd.hessen.de/files/HDSCHG-GVBl%2018.2016.pdf


Ihre Praxiserfahrungen

Wir freuen uns auf Ihre positiven und negativen Erfahrungsberichte mit dem Denkmalschutz, die wir ggf. anonymisiert und gekürzt gerne auf unserer Homepage veröffentlichen.

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  • Oder musste die Anlage gar wieder abgebaut werden?

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