„Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Mit dieser Gemeinwohlbindung hat das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland seine Garantie des Grundrechts auf Privateigentum (Art. 14) besonders qualifiziert. Das Gemeinwohl kommt in diesem Grundrechtsartikel noch ein zweites Mal vor: Eine Enteignung von Privateigentum ist „nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig“.

Was lehrt uns das im Hinblick auf den Braunkohletagebau und die Braunkohleverstromung? Seit Jahrzehnten wurden viele Menschen, deren Grund- und Wohneigentum auf Flächen lag, die für den Braunkohletagebau vorgesehen waren, enteignet, sofern sie ihr Eigentum nicht ‚freiwillig‘ an die Bergbauunternehmen verkauften. Die Unterstellung dabei lautete, dass der Abbau der Braunkohle „zugleich dem Wohle der Allgemeinheit“ diene.

Wie kann man das verstehen? Schwerlich lässt sich unterstellen, dass die Zerstörung der über den Braunkohleressourcen befindlichen Landschaften, Siedlungen usw. an sich dem Gemeinwohl diene, ebensowenig die Verbrennung der Braunkohle mit ihren bekannten unerfreulichen Umweltfolgen. Die Unterstellung dürfte also darin liegen, dass der bei der Verfeuerung produzierte Strom jenes Gut sei, das dem gemeinen Wohl dient.

Eine sichere allgemeine Stromversorgung zählt in unserer Gesellschaft zweifellos zu den Gemeinwohlzielen. Da es aber verschiedene Möglichkeiten gibt, dieses Ziel zu erfüllen, müssen diese Möglichkeiten nach ihren immanenten Gemeinwohl-Konsequenzen gegeneinander abgewogen werden. Wenn eine sichere Stromversorgung möglich ist, ohne Landschaften und Siedlungen zu zerstören, ohne Umweltgifte wie Quecksilber und Uran freizusetzen und ohne den Klimawandel zu befeuern, dann sind diese unerfreulichen Wirkungen nicht mehr mit dem Hinweis aufs Gemeinwohl zu legitimieren.

In diesem Sinne hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum Braunkohletagebau Garzweiler im Dezember 2013 festgestellt:

Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie zur Erreichung des Gemeinwohlziels erforderlich ist.

Da wir eine zuverlässige Stromversorgung auf der Basis von Erneuerbaren Energien in Verbindung mit Stromspeichern in kurzer Frist aufbauen könnten, ist die Braunkohle zur Erreichung dieses „Gemeinwohlzieles“ völlig entbehrlich. In Wahrheit ist es sogar so, dass das Festhalten an der Braunkohleverstromung dieses Gemeinwohlziel einer sicheren Stromversorgung mittelfristig gefährdet, weil der Braunkohlestrom die Stromnetze verstopft und das Festhalten an zwei parallelen Versorgungsstrukturen (dezentrale Erneuerbare-Energien-Anlagen und fossile bzw. atomare Großkraftwerke) volkswirtschaftlich zu unnötig hohen Kosten führt. Sowohl technisch als auch wirtschaftlich wird so die Energiewende hin zu Erneuerbaren torpediert.

Wir wissen, dass das Bundesverfassungsgericht bei seinem „Garzweiler-Urteil“ 2013 noch nicht bis zu solchen Einsichten vorgedrungen war. Es hatte zwar festgestellt, dass die Rechte der für den Tagebau Garzweiler enteigneten Eigentümer verletzt worden waren, weil es nicht zu einer „Gesamtabwägung“ unter Berücksichtigung der Interessen der Enteigneten gekommen war. Dennoch folgten im konkreten Fall keine Konsequenzen: Einerseits waren die enteigneten Grundstücke in Erkelenz-Immerath inzwischen abgebaggert. Andererseits, so das BVerfG, sei

sicher absehbar, dass die Fachgerichte bei einer erneuten Sachentscheidung zu dem Ergebnis gelangen würden, dass der Tagebau Garzweiler zur Sicherung der Energieversorgung als vernünftigerweise geboten angesehen werden durfte und dass auch die Gesamtabwägung zu dem Tagebau bei nachvollziehender Prüfung durch die Gerichte Bestand haben würde“.

Hier bedarf die Rechtsprechung offensichtlich noch einer weiteren Entwicklung. Um diese zu befördern, hat der Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. von dem renommierten Juristen Prof. Felix Ekardt (Forschungsstelle Nachhaltigkeit und Klimapolitik, Leipzig/Berlin) im Jahre 2014 ein Rechtsgutachten erstellen lassen, das im Lichte des „Garzweiler-Urteils“ des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeiten auslotet, gegen künftige Braunkohletagebau-Planungen juristisch tätig zu werden.

Ekardt kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl betroffene Privatpersonen als auch Umweltverbände gegen solche Planungen vorgehen und sich dabei auf die Umweltfolgen der Braunkohle beziehen können. Interessierte können dieses SFV-Gutachten gerne bei ihren juristischen oder politischen Vorgehen gegen den Braunkohlekomplex verwenden.

Die nachfolgenden Gedanken sind nicht direkt aus der Arbeit Ekardts abgeleitet, sondern stellen grundsätzliche rechtliche Erwägungen eines juristischen Laien dar. Wenn Rechtsprechung sich den Grundsätzen der Logik und der Ethik verpflichtet, sollte sie sich aber diese Gedanken nicht ersparen.

Bei der vom Bundesverfassungsgericht geforderten „Gesamtabwägung“ dürfte, so scheint mir, nicht nur das Gemeinwohlziel „Sicherung der Energieversorgung“ mit dem Interesse der Enteigneten an ihrem Eigentum abgewogen werden. Sondern es müsste gefragt werden,

  • ob der Braunkohle-Tagebau tatsächlich für das Gemeinwohlziel „Sicherung der Energieversorgung“ erforderlich ist, und
  • wie dieses Gemeinwohlziel „Sicherung der Energieversorgung“ mit anderen Gemeinwohlzielen zu vermitteln ist. Als Beispiele für solche Ziele seien genannt ‚Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefährdungen durch Quecksilber, Uran und weitere beim Braunkohletagebau freigesetzte giftige Substanzen‘; ‚Schutz der sozialen Gefüge von Siedlungen vor den mit einer Umsiedlung verknüpften sozialen Belastungen‘; ‚Schutz der Umwelt vor großflächigen Landschaftszerstörungen, Grundwassermanipulationen usw.‘; ‚Ermöglichung einer Weiterentwicklung des Energieversorgungssystems in einem nachhaltigen Sinne, gerade auch vor dem Hintergrund der Endlichkeit fossiler Ressourcen‘; vor allem aber: ‚Schutz des Weltklimas vor einer massiven anthropogenen Erderwärmung‘.

Alle diese genannten Gemeinwohlziele wiegen schwer. Das letztgenannte ist von so existenzieller Bedeutung für den Fortbestand der menschlichen Zivilisation auf unserem Planeten, dass man auf die Förderung fossiler Ressourcen unter Gemeinwohlaspekten auch dann verzichten müsste, wenn die Sicherung der Energieversorgung damit gefährdet wäre. – Glücklicherweise ist sie es nicht!

Die Prominenz des Klimaschutzes unter den Gemeinwohlzielen ist so offensichtlich, dass unter den Fachwissenschaftlern, und zumindest deklamatorisch auch unter den verantwortlichen Politikern, heute ein Konsens über die Notwendigkeit einer vollständigen „Dekarbonisierung“ der Weltwirtschaft besteht. Entgegengesetzte Ansichten werden nur noch von wenigen Scharlatanen sowie von Konzernen, die mit fossilen Energiequellen Gewinne machen, vertreten.

Dies bringt uns zurück zu unserem Grundgesetzartikel 14. Er verlangt, dass der Gebrauch von Eigentum zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dient. Die Förderung und Verbrennung von Braunkohle ist aber aus den genannten Gründen so eklatant gemeinwohlschädigend, dass hier über eine Umkehrung der Enteignungsfrage nachgedacht werden müsste. Eine Enteignung ist laut Grundgesetz nur „zum Wohle der Allgemeinheit“ zulässig. Könnte man nicht argumentieren, dass eine Enteignung von Eigentum, dessen Gebrauch das Gemeinwohl notwendigerweise schädigt, geradezu geboten ist? Da die im Braunkohlegeschäft tätigen Konzerne auf die Gewinne aus dieser Energieform nicht freiwillig verzichten werden, erscheint ihre Enteignung aus Gründen des Gemeinwohls darum nicht nur als zulässig, sondern sogar als notwendig.

Wenn es trotz dieser Zusammenhänge noch lange dauern dürfte, bis das Bundesverfassungsgericht sich diese Ansicht zu eigen macht, so liegt das an den pragmatischen Anteilen seiner Entscheidungsfindung. Die obersten Richter beziehen – bewusst oder unbewusst – stets auch die politischen und ökonomischen Kräfteverhältnisse in ihre Entscheidungen mit ein. Entscheidungen gegen mächtige Konzerninteressen sind deswegen schwer zu erzielen; aber im Einzelfall kann auch eine breite Protestbewegung die juristischen Abwägungen in ihrem Sinne beeinflussen.

Von ‚dem Gesetzgeber‘ in Berlin wissen wir, dass solche politischen Kräfteparallelogramme dort noch unmittelbarer wirken. Zuletzt sahen wir das wieder bei den verheerenden energiepolitischen Beschlüssen der Bundesregierung am 2. Juli 2015 zum Aufbau einer Braunkohle-„Kapazitätsreserve“. Auf der anderen Seite zeigt der Atomausstiegsbeschluss von 2011, dass das politische System auch nicht immun gegen kräftige politische Strömungen in der Zivilgesellschaft ist. Um die staatlichen Instanzen zu veranlassen, das Notwendige zu tun, ist es also nötig, eine starke politische Bewegung aufzubauen, die sich den Kampf gegen die Braunkohlewirtschaft auf die Fahnen schreibt. Im Sommer 2015 scheinen die Chancen dafür gut zu stehen. Es ist aber auch höchste Zeit!

Es geht auch darum zu verhindern, dass der Begriff „Gemeinwohl“ zu einer hohlen Phrase degradiert wird.