Am 24. März urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass die mangelhaften Klimaschutzmaßnahmen in Deutschland verfassungswidrig sind und die Politik beim Klimaschutz zwingend nachlegen muss. Damit ist erstmals in der deutschen Geschichte eine Klimaklage erfolgreich gewesen. Für die Klimagerechtigkeitsbewegung und den Klimaschutz ist dies ein bahnbrechender Erfolg.

In seinem Urteil fasst das BVerfG gleich mehrere Verfassungsklagen zusammen. Geklagt hatten Menschen aus dem In- und Ausland. Die Kläger*innen wurden von großen Umweltschutzorganisationen wie Germanwatch, Greenpeace, der Deutschen Umwelthilfe, dem Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV), Protect the Planet und dem BUND unterstützt. Umweltorganisationen als Kläger wurden vom BVerfG abgewiesen. Das Gericht entschied, dass nur natürliche Personen klagebefugt wären. Gemeinschaftsklagen von Organisationen zählten nicht dazu. (siehe Rand-Nr. 96, 97 des Urteils). Die erste der insgesamt vier Klimaklagen wurde vom SFV, dem BUND und 11 Einzelkläger*innen am 21.11.2018 auf den Weg gebracht. Weitere Verfassungsbeschwerden folgten 2020.

Unsere Kläger*innen kamen aus der Wissenschaft, der Politik, den Medien, der Klimaschutzbewegung und dem Gesundheitswesen. Der älteste Kläger ist heute 86, die jüngste Klägerin über 3 Jahre alt. Fachlich begleitet wurde die SFV-Klage von Dr. Franziska Heß, Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbH, und Prof. Dr. Dr. Felix Ekardt, Gründer und Leiter der Forschungsstelle Nachhaltigkeit und Klimapolitik an der Universität Rostock.

Ohne die herausragende fachliche Expertise und die Unterstützung unserer Mitglieder und Spender*innen hätte unsere Klage nicht erfolgreich sein können. Wir danken nochmals herzlich für das umfassende Engagement!

Susanne Jung

Leitentscheidungen des Urteils

 

Damit das Urteil des BVerfG in seinen Details zugänglich wird, werden wir im Folgenden die Leitentscheidungen vorstellen und mit markanten Zitaten hinterlegen. Wer tiefer in die Interpretation der Klima-Rechtsnormen unseres Grundgesetzes einsteigen möchte, findet unter https://klimaklage.com den vollständigen, 127-seitigen Urteilstext. Unsere umfangreiche, ebenso lesenswerte Klageschriftist unter gleicher Adresse abrufbar.

 

1. Es gibt ein Grundrecht auf Umwelt- und Klimaschutz. 

 

Der Staat hat die Pflicht, das Leben und die Gesundheit der Menschen vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Alle Bürger*innen, die mit den Auswirkungen der heutigen Lebensweise konfrontiert sind, besitzen nach dem Grundgesetz die Möglichkeit, für ihre zukünftige Freiheit und die nachkommenden Generationen vor Gericht zu streiten. Eine detaillierte Darlegung der Verursacher*innen und eine Nachweisführung über die genauen Umstände der Schädigung von Einzelpersonen ist nicht erforderlich.

aus Rand-Nr (Rd.-Nr) 147: “Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen und insbesondere vor Schädigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen.”

aus Rd.-Nr. 148: "Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Angesichts der großen Gefahren, die ein immer weiter voranschreitender Klimawandel auch für die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechtsgüter etwa durch Hitzewellen, Überschwemmungen oder Wirbelstürme mit sich bringen kann, ist der Staat hierzu sowohl den heute lebenden Menschen als auch objektivrechtlich im Hinblick auf künftige Generationen verpflichtet."

 

2. Der Staat ist zum Klimaschutz und zur Herstellung der Klimaneutralität verpflichtet. 

 

Der Staat hat eine Vorsorgepflicht. Zwar erkennt das BVerfG keinen unbedingten Vorrang Der Staat hat eine Vorsorgepflicht. Zwar erkennt das BVerfG keinen unbedingten Klimaschutz-Vorrang gegenüber anderen Belangen. Klimaschutz nimmt allerdings auf Grund fortschreitender Klimaerhitzung an Bedeutung zu. Das BVerfG stellt klar, dass es nach Einschätzungen der Klimawissenschaftler*innen momentan keine “katastrophalen” oder gar “apokalyptischen Zustände” gebe, es zeige sich allerdings deutlich, wie drängend die Klimaproblematik sei. Daraus leitet das Gericht ab, dass der Staat zur Erreichung und zur Haltung der Treibhausgas-Neutralität verpflichtet ist. Welche zeitlichen Pfade, auch in Hinblick auf mögliche katastrophale Veränderungen durch Klima-Kipppunkte und auf die drängende CO2-Rückholung bestehen, lässt das BVerfG offen.

aus Rd.-Nr. 198: “Die gegenwärtig zu beobachtende Erderwärmung resultiert aus anthropogenen Treibhausgasemissionen, die in die Erdatmosphäre gelangen. Um die Erderwärmung bei der verfassungsrechtlich maßgeblichen Temperaturschwelle [...]  anzuhalten, muss eine weitere Anreicherung der Treibhausgaskonzentration in der Erdatmosphäre über diese Schwelle hinaus verhindert werden [...]. Sind die verfassungsrechtlichen Grenzen der weiteren Erderwärmung erreicht, verpflichtet das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot dazu, Treibhausgasemissionen auf ein für die Treibhausgaskonzentration in der Erdatmosphäre neutrales Maß zu begrenzen. Insofern zielt Art. 20a GG auch auf die Herstellung von Klimaneutralität. Art. 20a GG genießt indessen keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen. [...] Das gilt auch für das darin enthaltene Klimaschutzgebot. Wegen der nach heutigem Stand weitestgehenden Unumkehrbarkeit des Klimawandels wäre eine Überschreitung der zum Schutz des Klimas einzuhaltenden Temperaturschwelle jedoch nur unter engen Voraussetzungen - etwa zum Schutz von Grundrechten - zu rechtfertigen. Zudem nimmt das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu."

 

3. Politik muss sich an der Wissenschaft orientieren. Die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Klimakrise müssen in die politischen Entscheidungen einfließen.

 

Damit stellt das Gericht u.a. klar, dass das Leugnen der Ursachenzusammenhänge beim Klimawandel politisch nicht mehr vertretbar ist. Die Bundespolitik muss sich den klimawissenschaftlichen Erkenntnissen anschließen und handeln, da die zeitlichen Spielräume bei der Bekämpfung der Klimakrise schwinden.

aus Rd.-Nr. 229: “Besteht wissenschaftliche Ungewissheit über umweltrelevante Ursachenzusammenhänge, setzt Art. 20a GG den Entscheidungen des Gesetzgebers - zumal solchen mit unumkehrbaren Folgen für die Umwelt - vielmehr Grenzen und erlegt ihm, auch in Verantwortung für die künftigen Generationen, eine besondere Sorgfaltspflicht auf [...] Hinsichtlich der Gefahr des irreversiblen Klimawandels muss das Recht daher auch den aus einem qualitätssichernden Verfahren hervorgegangenen Schätzungen des IPCC zur Größe des verbleibenden globalen CO2-Restbudgets und den Konsequenzen für verbleibende nationale Emissionsmengen Rechnung tragen, wenn diese auf die Möglichkeit der Überschreitung der verfassungsrechtlich maßgeblichen Temperaturschwelle hinweisen.”

 

4. Der Staat kann sich seiner Verantwortung nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehen. Jeder Staat muss einen fairen Anteil übernehmen.

 

Deutschland darf nicht darauf warten, dass zunächst andere Staaten aktiv werden. Angesichts der sehr hohen Treibhausgas-Reduktionslasten, die die Staatengemeinschaften aktuell tragen, muss die bisherige Lebens- und Wirtschaftsweise in jedem einzelnen Land zwingend angepasst werden. Die deutschen Klimaschutzziele müssen von dem Ziel der Realisierung im eigenen Land getragen werden.  Falsche Anreizsetzung und eine Verlagerung von Emissionslasten - so das BVerfG - sind nicht zulässig.

aus Rd.-Nr. 203: “[...]  Gerade weil der Staat das ihm in Art. 20a GG auferlegte Klimaschutzgebot nur in internationalem Zusammenwirken erfolgreich umsetzen kann, darf er für andere Staaten keine Anreize setzen, dieses Zusammenwirken zu unterlaufen. Er soll durch sein eigenes Handeln auch internationales Vertrauen stärken, dass Klimaschutz, insbesondere eine Umsetzung vertraglich vereinbarter Klimaschutzziele, auch mit Blick auf grundrechtliche Freiheiten zu lebenswerten Bedingungen gelingen kann. [...]

 

5. Das Pariser Klimaschutzabkommen ist ein verfassungsrechtlich gebotener Mindeststandard. 

 

Das BVerfG hat bekräftigt, dass Deutschland seine Bemühungen darauf ausrichten muss, die globale Erderhitzung auf deutlich unter 2 °C und möglichst sogar auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.

aus Rd.-Nr. 208: “In Wahrnehmung seines Konkretisierungsauftrags [...] hat der Gesetzgeber das Klimaschutzziel [...] dahingehend bestimmt, dass der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist. Der gesetzgeberische Spielraum des Art. 20a GG ist damit derzeit nicht überschritten. Die Temperaturschwelle des § 1 Satz 3 KSG ist als verfassungsrechtlich maßgebliche Konkretisierung auch der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugrundezulegen.”

 

6. Klimaschutz ist einklagbar und darf im kurzfristigen, schwerfälligen politischen Prozessen nicht verloren gehen.

 

Heute lebende Bürger*innen dürfen Klimaschutz für künftige Generationen einklagen.

aus Rd.-Nr. 205: Art. 20a GG ist eine justiziable Rechtsnorm, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die künftigen Generationen binden soll.

aus Rd.-Nr. 206: “Die Verfassung begrenzt hier politische Entscheidungsspielräume, Maßnahmen zum Umweltschutz zu ergreifen oder es zu lassen. In Art. 20a GG ist der Umweltschutz zur Angelegenheit der Verfassung gemacht, weil ein demokratischer politischer Prozess über Wahlperioden kurzfristiger organisiert ist, damit aber strukturell Gefahr läuft, schwerfälliger auf langfristig zu verfolgende ökologische Belange zu reagieren und weil die besonders betroffenen künftigen Generationen heute naturgemäß keine eigene Stimme im politischen Willensbildungsprozess haben.”

 

7. Das Klimaschutzgesetz ist in der aktuellen Form verfassungsrechtlich nicht zulässig. 

 

Die Bundesregierung hat es versäumt, im Klimaschutzgesetz hinreichende Zielvorgaben zu setzen, wann in Deutschland Nullemissionen in allen Bereichen erreicht werden sollen. Die bisherigen Planungen überlassen die größte Reduktionslast nachfolgenden Generationen.

aus Rd.-Nr. 190: “Auch die Gefährdung künftiger Freiheit [...]  durch § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 wäre demnach verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, wenn die Vorschriften gegen Art. 20a GG verstießen, weil der verfassungsrechtlich gebotene Klimaschutz nach den dort bis 2030 zugelassenen Emissionsmengen nach 2030 nicht mehr realisiert werden könnte.”

 

8. Es gibt eine Schutzverpflichtung für künftige Generationen. 

 

Es kommt für das Ausmaß drohender Freiheitseinbußen entscheidend darauf an, wieviel Zeit uns noch für den Übergang in die zum Schutz des Klimas verfassungsrechtlich notwendige klimaneutrale Lebens- und Wirtschaftsweise verbleibt. Das Gericht definiert die Grundsätze einer Klimagerechtigkeit. Heutige Generationen dürfen der Nachwelt die natürlichen Lebensgrundlagen nicht in einem solchen Zustand hinterlassen, dass sie nur noch um den Preis radikaler Enthaltsamkeit fortbestehen können.

aus Rd.-Nr. 183 ff: "Das Grundgesetz verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherung grundrechtsgeschützter Freiheit über die Zeit und zur verhältnismäßigen Verteilung von Freiheitschancen über die Generationen. Subjektivrechtlich schützen die Grundrechte als intertemporale Freiheitssicherung vor einer einseitigen Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. Auch der objektivrechtliche Schutzauftrag des Art. 20a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten."

"Die Schonung künftiger Freiheit verlangt auch, den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten. Konkret erfordert dies, dass frühzeitig transparente Maßgaben für die weitere Ausgestaltung der Treibhausgasreduktion formuliert werden, die für die erforderlichen Entwicklungs- und Umsetzungsprozesse Orientierung bieten und diesen ein hinreichendes Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit vermitteln."

 

9. Das Parlament steht in der Pflicht. Es muss die erforderlichen Regelungen zur Größe der für bestimmte Zeiträume insgesamt zugelassenen Emissionsmengen selbst treffen. 

 

aus Rd-Nr. 262: “Die Herausforderung liegt nicht darin, zum Schutz der Grundrechte regulatorisch mit Entwicklung und Erkenntnis Schritt zu halten, sondern es geht vielmehr darum, weitere Entwicklungen zum Schutz der Grundrechte regulatorisch überhaupt erst zu ermöglichen.”

 

Es ist zwingend, dass die bevorstehenden Bundestagswahlen einen klimapolitischen Richtungswechsel einläuten. Ansonsten bleiben die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit weiterhin eklatant bedroht.

Susanne Jung

Fazit

 

Das BVerfG hat mit seinem Urteil wichtige Standards definiert, die von nationaler und internationaler Bedeutung sind. Klimaschutz ist einklagbar und besitzt eine rechtliche und politische Wirkmacht. Das Verfassungsgericht verlangt einen generationengerechten Klimaschutz und orientiert seine Zielvorgaben an dem 1,5°C-Temperaturlimit des Paris-Abkommens. Das Urteil gibt uns also Rückenwind!

Ob damit eine der Gefahrenlage und Dramatik angemessenen Dynamik angestoßen wird, müssen die nächsten Monate zeigen. Immerhin muss in Deutschland und weltweit innerhalb kürzester Zeit ein umfassender Transformationsprozess einsetzen, um die weitere unumkehrbare Erderhitzung zu stoppen.

Auf unserer Wunschliste stehen noch Punkte offen, denn die rechtliche Ausgangslage wäre deutlich präziser formuliert, wenn das BVerfG in einigen Punkten mehr Klarheit geschaffen hätte.

  1. Das BVerfG lässt offen, bis wann die vollständige Energiewende eingefordert werden kann. In unserer Klimaklage hatten wir umfassend dargestellt, dass Nullemissionen in allen Bereichen dramatisch früher nötig sind als bisher von der Bundesregierung anvisiert. Trotz demokratischer Entscheidungsspielräume hält der SFV es für absolut unzulässig, die physischen Grundlagen menschlicher Existenz aufs Spiel zu setzen und Wegbereiter zur Untergrabung der Demokratie zu werden. Genau das droht jedoch, wenn die Klimapolitik weiter so unambitioniert bleibt, wie es sich auch in den Reaktionen der Regierungsparteien auf das Klima-Urteil abzeichnet. Das Urteil hätte mehr Breitenwirksamkeit und Dynamik entfalten können, wenn nicht nur interpretatorisch, sondern im Wortlaut deutlich formuliert worden wäre, dass nicht nur das Klimaschutzgesetz, sondern auch alle relevanten Gesetze und Verordnungen des Bundes, der Bundesländer und der Kommunen auf die Reichweite ihrer  Klimaschutzwirkung hin überprüft werden müssen. Dieser Punkt wurde in dem nachfolgenden, vom SFV beauftragten Gutachten von Herr Prof. Dr. Dr. Felix Ekardt geklärt (siehe S.21).
  2. Die Klimakrise trifft nicht erst nachfolgende Generationen, sondern bedroht das Leben, die Gesundheit und die Freiheit von uns allen – heute und jetzt. Es ist erstaunlich, dass das Gericht weder die aktuellen Gesundheitsgefahren beurteilt noch die notwendigen Schlüsse daraus gezogen hat.
  3. Die Hintergründe der Diskussion zu einem möglichen Klimagas-Budget wurden nicht klar erkannt. Eigentlich dürften beim jetzigen Stand der Erderhitzung gar keine Treibhausgase mehr ausgestoßen werden; vielmehr müsste schon jetzt CO2 aus der Atmosphäre zurückgeholt werden und die fossile Verbrennung beendet sein.
  4. Die zunehmende Gefährdung der Menschen im globalen Süden durch unsere Wirtschafts- und Lebensweise bleibt unbeachtet. Ebenso fehlt der Verweis auf zunehmende klimabedingte Flchtbewegungen und drohende Klimakriege.

 

Trotz aller Freude über das tatsächlich historische Urteil für den Klimaschutz prüfen wir ob eine Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte notwendig ist. Es ist zwingend, dass die bevorstehenden Bundestagswahlen einen klimapolitischen Richtungswechsel einläuten müssen. Ansonsten bleiben die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit weiterhin eklatant bedroht.