Aus dem SFV-Archiv:

Einspeisung in Kundennetze

vom 23.02.2001


Einige Netzbetreiber vertreten die Position, Solarstrom müsse nach den Bestimmungen des EEG über ein vom Kundennetz getrenntes Kabel, nennen wir es der Einfachheit halber "Solarleitung", in das Netz des aufnahmepflichtigen Netzbetreibers eingespeist werden.
Eine Einspeisung des Solarstroms zunächst in das Netz eines Kunden und anschließende "Durchleitung" des Stroms zum Netzbetreiber sei nach EEG nicht vorgesehen.

Dies sehen wir anders.


Begründung:


Der Gesetzestext


§ 3 (1) EEG bestimmt:

Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom nach § 2 an ihr Netz anzuschließen, den gesamten angebotenen Strom aus diesen Anlagen vorrangig abzunehmen und den eingespeisten Strom nach §§ 4 bis 8 zu vergüten.


§ 10 (1) EEG bestimmt:

Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen nach § 2 an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes trägt der Anlagenbetreiber. Die Ausführung des Anschlusses muss den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und dem § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) entsprechen.
Der Anlagenbetreiber kann den Anschluss von dem Netzbetreiber oder einem fachkundigen Dritten vornehmen lassen.

(§ 16 Energiewirtschaftsgesetz befasst sich mit der technischen Sicherheit.)


In Teil B Besonderer Teil des EEG heißt es ferner:

Zu § 10 Absatz 1
(...) Soweit zwischen der Anlage und dem abnahmepflichtigen Netz für die allgemeine Versorgung ein weiteres Netz vorhanden ist, das nicht der allgemeinen Versorgung dient, so kann dieses für den Anschluss der Anlage im Rahmen des technisch Möglichen genutzt werden. Auf diese Weise werden volkswirtschaftlich unsinnige Kosten vermieden.




Analyse des Gesetzestextes



I Inhalt


1. Das Gesetz spricht in § 3 davon, dass die Anlagen "anzuschließen" sind. Weitere Vorschriften, wie dieser Anschluss erfolgen muss, werden hier nicht gemacht.

2. In § 10 wird vorgeschrieben, dass der Anschluss den technischen Anforderungen des Netzbetreibers entsprechen muss. Es muss sich dabei um notwendige Anforderungen handeln. Technische Anforderungen an den Anschluss, die nicht notwendig sind, dürfen deshalb nicht gestellt werden.

3. Im besonderen Teil B des EEG findet sich der ausdrückliche Hinweis, dass Netze, die zwischen der Anlage und dem aufnahmepflichtigen Versorgungsnetz vorhanden sind, im Rahmen des technisch Möglichen zu nutzen sind. Es findet sich ferner der Hinweis, dass ein dazwischen liegendes Netz genutzt werden kann, damit volkswirtschaftlich unsinnige Kosten vermieden werden.



II Analyse


Ein Netzbetreiber, der die technische Anforderung stellt, dass eine ausschließlich der Einspeisung des Solarstroms dienende Leitung (Solarleitung) gelegt werden muss, darf diese technische Anforderung nur stellen, wenn sie "notwendig" ist (siehe 2.).

Einziger sachlicher Grund für das Verlangen nach einer Solarleitung ist eine Vereinfachung der Abrechnung des vom Betreiber des Kundennetzes bezogenen Stroms. Wenn die Einspeisung ohne Solarleitung über das Kundennetz erfolgt, muss dem Betreiber des Kundennetzes nicht nur der von seinem Verbrauchszähler gemessene Strom in Rechnung gestellt werden, sondern auch noch der vom Solarstromzähler gemessene eingespeiste Strom.
Erläuterung der Verhältnisse an einem einfachen Zahlenbeispiel: Die Solaranlage liefert 1 kWh.
Der Stromkunde verbraucht im gleichen Zeitraum 10 kWh.
Kaufmännisch gesehen fließt durch den Verbrauchszähler gleichzeitig
- einerseits der in der Kundenanlage verbrauchte Strom (10 kWh) vom Netz des Netzbetreibers in das Netz der Kundenanlage
- andererseits (in umgekehrter Richtung) der von der Solaranlage in das Netz des Netzbetreibers eingespeiste Solarstrom (1 kWh).
Der Verbrauchszähler kann die beiden (kaufmännischen) Ströme nicht unterscheiden, sondern misst ihre Summe, wenn sie in gleicher Richtung fließen, bzw. ihre Differenz, wenn sie in unterschiedlicher Richtung fließen (hier im Beispiel 9 kWh).

Der Stromverbrauch des Stromkunden lässt sich messtechnisch jedoch einwandfrei ermitteln, indem zu der Anzeige des Verbrauchszählers (9 kWh) die Anzeige des Einspeisezählers (1 kWh) hinzuaddiert wird.



Auf der Rechnung des Stromkunden erscheint deshalb als Stromverbrauch die Addition von zwei Posten anstatt bisher ein Posten.

Der Netzbetreiber hat die Möglichkeit, den Mehraufwand bei der Abrechnung durch eine Erhöhung der Messkosten auf den Anlagenbetreiber umzulegen. Die bloße Vereinfachung der Abrechnung ist jedoch keine "Notwendigkeit", die den Bau einer extra Solarleitung erforderlich macht.

Außerdem ist die Kostenersparnis durch die Vereinfachung der Abrechnung kein Grund zur Forderung nach einer Solarleitung, wenn ihr erheblich höhere Kosten durch den Bau der Solarleitung gegenüberstehen.

Der besondere Teil des Gesetzes erwähnt die Einspeisung des Solarstromes unter Nutzung des Kundennetzes "im Rahmen des technisch Möglichen" ausdrücklich (die technische Möglichkeit einer Einspeisung unter Nutzung des Kundennetzes wurde unseres Wissens von keinem Netzbetreiber bestritten).

Die Forderung des aufnahmepflichtigen Netzbetreibers nach Verlegung einer zusätzlichen, technisch unnötigen Parallelleitung zur direkten Verbindung zwischen Solaranlage und Versorgungsnetz sollte deshalb unter Kostengesichtspunkten geprüft und ggf. unter Hinweis auf die volkswirtschaftlich unsinnigen Kosten zurückgewiesen werden.