Derzeit werden wir in unserer Solarberatung häufig gefragt, ob es möglich und zulässig ist, bisher in Volleinspeisung betriebene PV-Anlagen jetzt oder später in Eigenversorgungs-Anlagen umzurüsten. Diese Option wäre wichtig, da damit die Wirtschaftlichkeit der Anlage je nach den vorliegenden Randbedingungen optimiert werden kann.

Ist ein Wechsel möglich? Was muss beachtet werden?

Ein Wechsel ist möglich. Anlagenbetreiber:innen können selbst bestimmen, ob und wann die Anlage in Volleinspeisung oder Eigenversorgung betrieben werden soll. Der Wechsel muss dem Netzbetreiber vorher angezeigt werden.

Zu beachten ist allerdings, dass jede technische Änderung durch einen Elektro-Fachbetrieb erfolgen muss. Wenn eine in Volleinspeisung betriebene Solaranlage auf Eigenversorgung umgerüstet werden soll, muss sie an das Hausnetz angeschlossen und die Zähleinrichtung angepasst werden. Für den Zähler ist der Netzbetreiber grundzuständig. Ab 2016 gilt, dass hierfür digitale Zähler installiert werden müssen. Je nach Größe der Anlage wird hierfür eine moderne Messeinrichtung (einfacher digitaler Zähler mit Display) oder – sofern verfügbar - ein steuerbares intelligentes Messsystem (Smart Meter) eingebaut. Für Anlagen bis 7 kW genügt eine moderne Messeinrichtung. Die jährliche Gebühr hierfür beträgt maximal 20 €.

Habe ich noch Anspruch auf die Eigenverbrauchsvergütung aus 2009 – 2012?

Ja, die Eigenverbrauchsvergütungen gelten auch heute noch. Für Anlagen, die in den Jahren 2009 – 2012 in Betrieb gesetzt wurden, wurde für jede eigenverbrauchte Kilowattstunde Solarstrom eine zusätzliche Vergütung festgelegt. Diese Vergütung ist für Anlagen an und auf Gebäuden und Lärmschutzwänden in Abhängigkeit zur Leistung der Solaranlage zu gewähren. Ab 2010 werden sie zusätzlich zur prozentualen Höhe des Eigenverbrauchs gestaffelt zu berechnen. 

 

Verguetung EV

Wer seine Anlage aus 2009 bis 2012 von Volleinspeisung auf Eigenversorgung umstellen möchte, kann die je nach Inbetriebnahmejahr, Anlagengröße und Eigenverbrauchshöhe festgelegte Vergütung in Rechnung stellen. Wichtig dabei ist, dass neben dem digitalen Zweirichtungszähler zur Netzeinspeisung auch ein Erzeugungszähler eingebaut wird. Dieser erfasst die gesamt erzeugte Strommenge. Die Differenz aus Erzeugungszähler und Einspeisezähler erbringt die Rechengrundlage für die Eigenverbrauchsvergütung.

Die Clearingstelle EEG / KWKG hat auf ihrer Homepage unter dem Titel „Kann zwischen Volleinspeisung und (vergütetem) Eigenverbrauch gewechselt werden?“ eine allgemeine Rechtsinfo zum nachträglichen Anspruch auf Eigenverbrauchsvergütung veröffentlicht. Dort wird auch darüber informiert, in welchen Fristen der Netzbetreiber über den Wechsel zwischen Volleinspeisung und Eigenversorgung informiert werden soll. Unter „PV-Eigenverbrauch: Welche Regelungen gelten für welche Anlagen?“ bietet die Clearingstelle überdies eine Tabelle an, mit deren Hilfe man sich zu den jeweils geltenden Regeln zur Eigenverbrauchsvergütung informieren kann.

Die Eigenverbrauchsvergütung endete mit dem Inbetriebnahmezeitpunkt 1.4.2012. Alle Anlagen, die danach an das öffentliche Netz geschlossen wurden, haben keinen Anspruch auf diese zusätzliche Förderung.

Welche Fristen gelten für neue Anlagen nach EEG 2023?

Mit dem EEG 2023 erhalten Betreiber und Betreiberinnen von Volleinspeise-Solaranlagen ab Inbetriebnahmedatum 30. Juli 2022 einen Bonus. Sie müssen sicherstellen, dass jede Kilowattstunde in das öffentliche Netz gespeist wird. Bei einem Wechsel in die Eigenversorgung müssen Anlagenbetreiber:innen den Netzbetreiber vor dem 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.