Wichtige Ü20-Regelungen im EEG 2023 - kurz zusammengefasst

 

  • Für jede eingespeiste kWh kann eine Vergütung in Höhe des “Jahresmarktwert Solar” beansprucht werden. Für 2022 beträgt er 22,306 Ct/kWh. Davon ist ein Vermarktungspreis von 0,184 Ct/kWh abzuziehen.
  • Die Ü20-Vergütung für 2022 beträg somit 22,12 Ct/kWh (unabhängig von der Betriebsweise (Volleinspeise- oder Eigenverbrauchsanlage))
  • Die Vermarktungskosten verringern sich um die Hälfte, wenn die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet ist. (§ 53 (2) EEG 2023). Diese Option kann für Anlagen über 7 kWp interessant sein.
  • Ab 2023 beträgt die Ü20-Vergütung nun laut § 23b Absatz 1 EEG 2023 "höchstens jedoch 10 Cent pro Kilowattstunde".
  • Die Vergütungsregel gilt für alle Anlagen, unabhängig davon, in welchem Jahr sie aus der Vergütung fallen, bis maximal 31.12.2027 (§ 25 (2) Nr. 1 EEG 2023). Hier muss der Gesetzgeber noch dringend nachbessern. Ansonsten werden Ende 2027 alle Betreiber:innen der insgesamt rund 3 Gigawatt PV-Leistung ihren Vergütungsanspruch für den netzeingespeisten Solarstrom verlieren.
  • Für die Ü20-Vergütung muss keine schriftliche Vereinbarung mit dem Netzbetreiber getroffen werden. Es besteht ein gesetzlicher Vergütungsanspruch.
  • Rückwirkend ab 1.1.2022 sind alle PV-Anlagen bis 30 kW, also auch Ü20-Anlagen, von der Einkommensteuer befreit.

Weitere Details im nachfolgenden Text:

 

Ausgangslage

 

Zum 31.12.2022 sind etwa 19.000 Solarstromanlagen mit einer Gesamtleistung von immerhin 120 MW aus der 20jährigen EEG-Vergütungszeit gefallen. Auch diesen Anlagenbetreiber:innen werden wiederholt viele Fragen sprichwörtlich unter den Nägeln brennen: 

  • Darf ich den Strom weiterhin in das öffentliche Stromnetz speisen?
  • Welche Vergütung darf ich erwarten?
  • Kann der Solarstrom selbst verbraucht werden?
  • Lohnt sich das, oder sollte man die Ü20-Anlage lieber abbauen?

Wir beim SFV sind davon überzeugt, dass es aus Gründen des Klima‐ und Ressourcenschutzes überaus wichtig ist, intakte Solartechnik auch über den gesetzlichen Vergütungszeitraum von 20 Jahren hinaus zu betreiben. Das entspricht auch dem Willen von Anlagenbetreiber:innen, die in zahlreichen Gesprächen und E-Mails den ökologischen Nutzen ihrer Anlagen aufzeigen und anhand von Ertragsdaten darlegen, dass die vorhandene Technik auch weiterhin ein leistungsfähiger Bestandteil einer solaren Energieversorgung sein kann. Wir haben uns dafür stark gemacht, den wirtschaftlichen Weiterbetrieb der Ü20-Anlagen weiterhin abzusichern und hatten in Teilen Erfolg. Sowohl im EEG 2021 als auch im aktuellen EEG 2023 sind die Grundlagen für den Weiterbetrieb festgeschrieben worden. Auch wenn wir nicht vollends damit zufrieden sind, sind wichtige Grundvoraussetzungen geschaffen worden.

 

Was bringt 2023 für Ü20-Anlagen

 

Alle ausgeförderten Anlagen können weiterhin als Volleinspeiseanlagen betrieben oder auf Eigenverbrauch umgerüstet werden. Der Anspruch auf Netzanschluss, sowie die vorrangige Stromabnahme und -weiterleitung bleibt bestehen. 

Wenn Sie Betreiber:in einer Ü20-Anlage sind, die zum 31.12.2022 oder davor aus der 20-jährigen Vergütungszeit gefallen ist, können Sie mit einer ordentlichen Nachzahlung rechnen. Die Turbulenzen am Strommarkt haben sich auch auf den “Jahresmarktwert Solar” ausgewirkt. In 2022 erhielten Sie für den eingespeisten Solarstrom nur einen vorläufigen monatlichen Vergütungsabschlag, der auf Grundlage des Jahresmittel-Marktwertes 2021 berechnet wurde. Er betrug 7,552 Ct/kWh. In Abzug kamen noch die Stromvermarktungskosten von 0,4 Ct/kWh.

Der tatsächlich erzielte Jahresmarktwert Solar 2022 wurde nun im Januar 2023 berechnet und auf der Homepage der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht und liegt bei 22,306 ct/kWh. Dieser wird auf der Webseite der Übertragungsnetzbetreiber bekannt gegeben.  Er ergibt sich aus dem Spotmarktpreis, der zu jeder Stunde des Kalenderjahres im Verhältnis zur gelieferten Solarstrommenge erzielt wurde. Auch hier werden Vermarktungskosten gemäß § 53 (2) EEG 2023 abgezogen, die für 2022 auf 0,184 Ct/kWh ermittelt wurden.

Daraus ergibt sich eine Ü20-Vergütung für 2022 von 22,12 Ct/kWh - ein Vielfaches des Jahres 2021!

Die Vergütungspflicht für Ü20-Anlagen erlischt nach aktueller Rechtslage im EEG 2023  spätestens Ende 2027. Hier sollte der Gesetzgeber noch dringend nachbessern.

Für den Ü20-Solarstrom, der ab 1.1.2023 in das öffentliche Netz gespeist wird, werden die Erlöse gedeckelt. In § 23b Absatz 1 EEG 2023 ist nunmehr geregelt, dass der eingespeiste Solarstrom “ab dem Kalenderjahr 2023 höchstens (mit) 10 Cent pro Kilowattstunde.“ zu vergüten ist.

 

Vorgaben und Kosten für Messstellen

Die Bundesregierung hat bereits im September 2016 das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verabschiedet. Dort wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb von Zählern und Vorgaben zum schrittweisen Austausch der heutigen Zähler gegen moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme getroffen. Für Ü20-Anlagen bis 7 kW ist in der Regel kein intelligentes Messsystem (Smart Meter) erforderlich.  Der Anteil der Stromvermarktungskosten verringert sich um die Hälfte, wenn die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet ist. (§ 53 (2) EEG 2023). Diese Option könnte für Anlagen über 7 kWp interessant sein.

Der vorhandene Zähler zur Volleinspeisung kann in aller Regel weiter genutzt werden, sofern dieser geeicht ist. Wenn der Netzbetreiber auf eine moderne Messeinrichtung (einfacher digitaler Zähler) für die Abrechnung besteht, muss die Entscheidung auf Grund des MsbG hingenommen werden. Ist der vorhandene Zählerschrank für Einbau und Betrieb eines neuen Digitalzählers vom Netzbetreiber geeignet, muss für den Zähler maximal 20 € brutto pro Jahr gezahlt werden. Bei älteren Zählerschränken könnte es für die Anlagenbetreiber:innen teuer werden.

Wer die Anlage auf Eigenversorgung umrüstet, muss einen Zweirichtungszähler nutzen, der vom Netzbetreiber gestellt wird. Ein Zähler zur Erfassung des insgesamt erzeugten Solarstroms ist in aller Regel nicht erforderlich, sofern die Einnahmen aus der Eigenversorgung nicht versteuert werden müssen.

Ü20-Anlagen und die Steuer

Für Ü20-Anlagen bis 30 kW entfällt die Einkommensteuerpflicht - genauso wie für alle anderen Solarstromanlagen bis zu dieser Leistungsgröße. Nach dem Jahressteuergesetz 2022 ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage unmaßgeblich. Ebenso ist die Verwendung des erzeugten Stroms nicht relevant.

Der Wegfall der Einkommensteuerpflicht bis 30 kW gilt bereits rückwirkend für 2022.