In den letzten Wochen erreichten uns zahlreiche Rückfragen, ob und wann Netzbetreiber berechtigt seien, Rückforderungen auf bereits geleistete Einspeisevergütungen zu beanspruchen, wenn Anlagenbetreiber keine oder eine verspätete Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur abgegeben haben. Hintergrund der Unruhe war die, selbst in der Lokalpresse gern veröffentliche, Information zu einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes [1]. Hier wurde ein Landwirt aus Schleswig-Holstein für seine 2012 in Betrieb gesetzte PV-Dachanlage zur Vergütungsrückzahlung von ca. 50.000 € verurteilt, weil er seine Meldung im PV-Meldeportal der Bundesnetzagentur nicht bereits zur Inbetriebnahme sondern erst Ende 2014 abgegeben hatte. Eine ruinöse Konsequenz! Der SFV und andere Fachleute protestierten bereits im Vorfeld dieses Urteils mehrfach über die Unangemessenheit der Sanktionsregeln, die im EEG 2014 und seinen Vorgängerversionen festgelegt waren [2].

Die Erfüllung von Bürokratie-Anforderungen mit einem rückwirkenden umfassenden Verlust der Finanzierungsgrundlagen zu verknüpfen, ist überzogen und nach unserem Kenntnisstand in dieser tiefgehenden Konsequenz in keiner anderen Wirtschaftsbranche erkennbar. Außerdem hätte der Gesetzgeber die Erfüllung der Registrierungspflicht durch Anlagenbetreiber auch auf andere Art und Weise absichern können. Wäre zum Beispiel der Anspruch auf finanzielle Förderung an die Vorlage einer Meldebescheinigung oder Melde-Nummer der Bundesnetzagentur beim Netzbetreiber geknüpft worden, hätte es dieser umfassenden Strafandrohung nicht bedurft. Somit hätte die Zahlung der Vergütung bereits von vornherein von einer Registrierungspflicht abhängig gemacht werden können.

Mit dem EEG 2017 reagierte der Gesetzgeber auf den Druck aus der Branche und definierte die Sanktionsregeln in Teilen neu. Diejenigen, die zwar die Jahresabschluss-Daten zur Endabrechnung der EE-Vergütung an den Netzbetreiber geliefert aber keine Registrierung bei der Bundesnetzagentur vollzogen haben, werden nun nur mit einer anteiligen Kürzung der Vergütung um 20 % „bestraft“. Wer allerdings weder die BNetzA-Registrierung noch die Endabrechnungsdaten dem Netzbetreiber vorgelegt hat, muss weiterhin mit einer Reduzierung der Vergütung auf Null rechnen. Die jeweilige Kürzung wird für den Zeitraum gefordert, in dem die Anlage nicht im Anlagenregister gemeldet war.

Diese Abschwächung der Sanktionsregeln ist zunächst begrüßenswert. Offensichtlich ist dem Gesetzgeber bewusst geworden, den Bogen gehörig überspannt zu haben. Die Neuregelungen im EEG 2017 haben allerdings auch dazu geführt, dass umfassende Übergangsbestimmungen für Zeiträume geschaffen werden mussten, in denen im EEG noch andere Daumenschrauben zur Registrierpflicht festgelegt waren. Die Übergangsbestimmung in § 100 EEG 2017 sind äußerst verschachtelt und schwer verständlich. Frei nach dem Motto - viele Juristen, viele Meinungen - hat die Clearingsstelle EEG bereits ein allgemeines Rechtsverfahren hierzu eröffnet. Wir hoffen auf baldige Rechtsklärung. [3]

Solange das Marktstammdatenregister nicht genutzt werden kann, bleibt für Solaranlagenbetreiber das PV-Meldeportal Anlaufstelle zur elektronischen Registrierung. (Hintergründe, siehe vorangehender Beitrag). Die PV-Anlage muss jeweils 4 Wochen nach Inbetriebsetzung [4] der Anlage (nach EEG 2014 waren es noch 3 Wochen) gemeldet und folgende Eckdaten eingetragen werden: Standort der Anlage, gekennzeichnet durch Straße und Hausnummer (oder durch das Flurstück) sowie PLZ, Ort oder Gemarkung und Bundesland, neu installierte Nennleistung aller Module in kWp (anzugeben ist die Summe der Nennleistung der Module, die seit dem 1. Januar 2009 neu installiert und noch nicht der Bundesnetzagentur gemeldet wurde), Tag der Inbetriebnahme der Anlage, Name und postalische Anschrift, E-Mail-Adresse und selbst gewähltes Passwort.

Ebenfalls einzutragen sind alle Änderungen (z. B. Betreiberwechsel, Wechsel des Standortes, Verringerung oder Erhöhung der Leistung). Die Meldepflicht an das BNetzA-Anlagenregister obliegt dem Anlagenbetreiber. Es gibt grundsätzlich keine Bagatellgrenzen. Alle Anlagengrößen müssen im PV-Meldeportal eingetragen werden - es sei denn, der Betreiber der Anlage verzichtet freiwillig auf sämtliche EEG-Vergütungen. In Tabellenform haben wir wesentliche Punkte zur Meldepflicht zusammengetragen. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Bei Detailfragen wenden Sie sich bitte an die Bundesnetzagentur, die Clearingstelle EEG oder Juristen.


Quellen:
[1] BGH, Urt. v. 05.07.2017 - VIII ZR 147/16, Quelle: https://clearingstelle-eeg.de/rechtsprechung/3584

[2] Stellungnahme des SFV zu einem Empfehlungsverfahren bei der Clearingstelle EEG:
https://www.sfv.de/artikel/registrierungspflicht_im_anlagenregister_der_bundesnetzagentur.htm

[3] Empfehlungsverfahren 2017/37 der Clearingstelle EEG: https://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2017/37

[4] Ob diese Inbetriebsetzung erst durch einen Netzanschluss und erstmalig Stromeinspeisung oder ggf. erst durch die Abnahme der Inbetriebsetzung durch den Netzbetreiber die 4-Wochen-Frist auslöst, ist nicht eindeutig geregelt. Laut § 3 Nr. 30 EEG 2017 setzt die Inbetriebnahme jedenfalls nur die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft voraus. Dafür muss die Anlage nur am dafür vorgesehenen Ort fest installiert sein und mit dem zur Wechselstromerzeugung notwendigen Zubehör ausgestattet sei