Die Vergütungsregelungen des EEG 2021 gelten für alle Neuanlagen. Die Höhe der Einspeisevergütung, der Mieterzuschlag oder der durch die Ausschreibungen bestimmte Fördersatz richtet sich wie gehabt nach dem Inbetriebnahmedatum bzw. Förderstart.

Die Regelungen für Ü20-Anlagen finden Sie hier

Den Vergütungen und Zuschlägen wurde im EEG 2021 wiederholt ein "anzulegender Wert" in Ct/kWh zugrunde gelegt, der dazu führt, dass der Fördersatz ab 1. Februar 2021 regelmäßig monatlich um 0,4 Ct/kWh sinkt. Die Absenkung erhöht sich, wenn der jährliche Brutto-Zubau den Wert von 2.500 MW übersteigt (§ 49 EEG 2021). Dieses hinter der Bezeichnung "atmender Deckel" steckende Berechnungsprinzip gilt bereits seit dem EEG 2012 und hat das Marktwachstum der Solarenergie ausgebremst.

Im EEG 2021 gibt es allerdings auch Festlegungen, die nicht nur für Neu- sondern auch für Bestands- und Ü20-Anlagen gelten. Das trifft insbesondere die Bestimmungen zur Erhebung der EEG-Umlage auf Eigenversorgung (§ 61a und b EEG 2021) und die technischen Vorgaben zur Regelbarkeit und den Einbau von intelligenten Messeinrichtungen - Smart Metern (§ 9 EEG 2021).

Unsere Kritik

Das EEG wurde seit seiner Entstehung im Jahr 2000 mehrfach novelliert. Neuregelungen, die auf Bestandsanlagen wirken, führen regelmäßig zur Verunsicherung der Investoren. Dabei geht und ging es in der Vergangenheit nicht nur um den Überwachungs- und Bürokratiedruck, der von Anlagenbetreibern verständlicherweise als Last und Schikane verstanden wird, sofern die Notwendigkeit nicht klar nachgewiesen werden kann (z. B. bei den umfangreichen Meldepflichten im Marktstammdatenregister). Es geht aber auch und vor allem um die Gefährdung des wirtschaftlichen Betriebs von Bestandsanlagen, wenn technische Anforderungen beim Betrieb und der Messung neu geregelt werden.

Die neuen Bagatell-Regelungen bei der Erhebung der EEG-Umlage auf Eigenversorgung für Anlagen bis einschließlich 30 kW und max. 30 MWh/a gelten auch für Betreiber*innen von Bestandsanlagen (siehe unten). Die Befreiung sollte allerdings auf die Drittversorgung (Mieterstrom) ausgeweitet werden.

Unsere Forderung bleibt bestehen: Alle Investitionen in Erneuerbare-Energien-Anlagen müssen rechtssicher und verlässlich sein, damit der wirtschaftliche Betrieb über einen überschaubaren Zeitraum sichergestellt wird. Die Vergütungen müssen so hoch sein, dass sie auch ohne den geldwerten Vorteil der Eigennutzung wirtschaftlich betrieben werden können. Jegliche Änderungen an technischen Vorgaben oder Bürokratie-Anforderungen gefährden den wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen und müssen verhindert werden. Alle Ausbauschranken müssen beseitigt werden, damit eine schnellstmögliche Energiewende gelingt.