Forderung nach Lastprofilmessung zurückweisen!

In einem uns bekanntgewordenen Fall soll eine 20 kW Solarstromanlage in das Netz einer Schule einspeisen. Zwischen der Schule und dem Stromhändler (nicht aber dem Netzbetreiber) besteht ein Sondervertrag zur Vergütung nicht nur der gelieferten elektrischen Arbeit in kWh, sondern auch von elektrischer Leistung. Dazu erfolgt eine Viertelstundenmessung (Lastprofilmessung) am Übergabepunkt zwischen Versorgungsnetz und Schule.

Der Solaranlagenbetreiber und der Eigentümer des Schulnetzes sind sich einig, dass die Solarstromanlage in das Netz der Schule einspeisen soll. Der Solarstrom soll durch das Netz der Schule bis ins Netz des Versorgungsnetzbetreibers durchgeleitet werden. Das Schulnetz ist für die vorgesehene Durchleitung technisch ausreichend dimensioniert.

Der Netzbetreiber verlangt eine Lastprofilmessung an der Solarstromanlage. Diese Messung ist mit großem technischen Aufwand verbunden, den der Solaranlagenbetreiber bezahlen soll.

Soweit der uns bekannte Sachverhalt.

Dazu unsere Meinung:

Eine Lastprofilmessung an der Solarstromanlage ist nicht gerechtfertigt.

Begründung

Lastprofilmessungen sollen die Bereitstellung elektrischer Leistung (nicht zu verwechseln mit der elektrischen Arbeit) zu bestimmten Zeiten nachweisen.

Dieser Nachweis ist
1. eine Grundlage für die Dimensionierung der elektrischen Betriebsmittel des Netzbetreibers
2. die Grundlage für die Zahlung eines "Leistungspreises" an den Stromlieferanten (nicht an den Netzbetreiber. Infolge des Unbundling sind Netzbetreiber und Strom-Händler zwei verschiedene Vertragspartner.). Dazu wurde ein entsprechender Sondervertrag zwischen Schule und Stromhändler abgeschlossen.

Zu 1. Dimensionierungsfragen

Das Schulnetz ist für die Durchleitung des Solarstroms ausreichend dimensioniert. Dieser Punkt ist unstrittig. Aus Dimensionierungsgründen bezüglich des Schulnetzes ist eine Lastprofilmessung an der Solaranlage unnötig.

Für Dimensionierungsfragen des Versorgungsnetzes ist die vom Versorgungsnetz am Übergabepunkt an das Schulnetz abgegebene physikalische elektrische Leistung maßgeblich. Diese wird durch die Lastprofilmessung am Übergabepunkt zwischen Versorgungsnetz und Schule vollständig erfasst. Die Verhältnisse innerhalb des Schulnetzes sind in dieser Hinsicht ohne Belang.

Zu 2. Vertragsfragen

Wenn der Stromhändler der Schule eine elektrische Leistung liefert, soll sie ihm bezahlt werden; das ist im Sondervertrag zwischen Schule und Stromhändler geregelt. (Es mag auch Fälle geben, in denen ein entsprechender Sondervertrag zwischen Schule und Netzbetreiber besteht, doch ändert dies nichts an den Gegebenheiten, wie gleich gezeigt wird.)

Im gegebenen Fall wird zukünftig ein Anteil der in der Schule verbrauchten Leistung von der Solaranlage geliefert. Weder Stromhändler noch Netzbetreiber haben auf die Bezahlung dieses Anteils einen Anspruch, weil sie ihn nicht geliefert haben.

Der Solaranlagenbetreiber, der die Leistung liefert, hätte einen Anspruch auf Bezahlung, wenn dies so vereinbart wäre, doch dies ist nicht der Fall.

Die Schule muss für die Leistung also weder beim Stromhändler noch beim Netzbetreiber bezahlen (weil sie sie nicht geliefert haben), noch beim Solaranlagenbetreiber (weil keine Vereinbarung dieses Inhalts zwischen Solaranlagenbetreiber und Schule besteht).

Wenn die Leistung nicht bezahlt werden muss, ist auch aus diesem Grund ihre Messung unnötig.

Wenn der Netzbetreiber dennoch (vielleicht aus wissenschaftlichen Gründen) eine Lastprofilmessung an der Solaranlage wünscht, so soll er sie selber bezahlen.