Der Einbau von Zweirichtungszählern bei Fotovoltaikanlagen ohne weitere angeschlossene Verbraucher führt bei einigen Netzbetreibern und Anlagenbetreibern zu Irritationen bei der Abrechnung der meist minimalen Strombezüge.

Diese minimalen Strombezüge stehen ausschließlich mit dem Erhalt der Einspeisungsbereitschaft im notwendigen Zusammenhang und sind somit vor dem Hintergrund der Anschluss- und Abnahmeverpflichtung des Netzbetreibers nach §§ 5; 8 EEG von diesem selbst bereitzustellen.

Als Abrechnungspreis für diesen minimalen Strombezug bietet sich an, die BDEW-Tabelle für die Abrechnung von Mehr- und Mindermengen im Verhältnis von Netzbetreiber und Stromlieferanten anzuwenden, auf die häufig in den Preisblättern der Netzbetreiber verwiesen wird.

Für Abrechnungen auf den 31. Dezember 2012 ergibt sich hieraus z.B. ein Abrechnungspreis von 0,0467 € /kWh, den der Netzbetreiber von der Einspeisungsgutschrift absetzen kann. Da der Betreiber hier auch nicht als Letztverbraucher anzusehen ist, fallen hier auch keine zusätzlichen Posten wie EEG-Umlage, Konzessionsabgabe, Netznutzungsentgelt und Stromsteuer an.

Der Betreiber sollte daher eine Einstufung seines minimalen Strombezugs in den Tarif der Grundversorgung nicht hinnehmen und auch nicht einer Aufforderung des Netzbetreibers zur Benennung eines anderen Lieferanten Folge leisten, sondern die Angelegenheit wenn nötig gerichtlich klären lassen.