Vor allem Besitzer von Photovoltaik-anlagen sind betroffen:

Die Anlage wird zur Einspeisung des erzeugten Stroms nach dem EEG an das Netz angeschlossen. Wenn die Anlage sich mit dem Netz synchronisiert, fließen jedoch marginale Mengen Strom. Und wenn die Sonne einmal nicht scheint, kann es sein, dass Anlagenüberwachung, Wechselrichter und andere Komponenten minimale Mengen Strom verbrauchen. Trotz minimaler Strommengen kommt daher plötzlich eine Rechnung des Grundversorgers: Allein für die Möglichkeit eines Stromverbrauchs wird die Grundgebühr für den Zähler von rund 60 bis 100 € pro Jahr oder mehr in Rechnung gestellt. Selbst bei Wechsel zu einem Stromanbieter mit sehr geringen Grundgebühren kommt der Anlagenbesitzer kaum unter 40 € im Jahr - über die übliche Laufzeit einer EEG-Anlage sind das 800 €. Das ist umso unsinniger, als der Stromanschluss zum Zweck der Einspeisung ohnehin vorhanden ist und der Anlagenbetreiber einen Einspeisezähler bereithält, manchmal auch einen (etwas teureren) Zweirichtungszähler.

Musterklage

Um diese Kosten führt ein Musterkläger bereits seit dem Jahr 2016 ein Verfahren gegen einen Grundversorger in München. Obwohl er die Grundversorgung gekündigt hat, da auf dem Zähler der PV-Anlage nur zweitweise geringe Strommengen gemessen wurden, wurde ihm die Grundgebühr weiterhin laufend in Rechnung gestellt. Das Verfahren wird durch den Solidarfonds Nullverbrauch (www.nullverbrauch.de) unterstützt.

Im Berufungsverfahren um den „Nullverbrauch“ kommt es nun zu einer Beweisaufnahme durch ein Gutachten über den allein durch die Stromerzeugung bedingten marginalen Stromverbrauch zur Netzsynchronisierung. Das Gericht sieht hierbei die Beweislast grundsätzlich beim Grundversorger.

Der Musterkläger hatte seinen Grundversorgungsvertrag gekündigt und im Jahr 2017 Klage erhoben, weil er trotz nur gelegentlich auftretender, geringfügiger Zählerstände die vollen Grundgebühren des Grundversorgungstarifes zahlen sollte. Gegen das klageabweisende Urteil vom März 2018 hatte er im April Berufung zum Landgericht München I eingelegt. Das Gericht erließ nach mündlicher Verhandlung im Dezember 2018 vor wenigen Tagen einen Hinweis- und Beweisbeschluss. Es wies darauf hin, dass der Grundversorger den Stromverbrauch zu beweisen habe, also auch den Verbrauch seit einer Kündigung. Der Zähler hatte sich seitdem über etliche Monate nicht mehr weiterbewegt. Damit widersprach das Berufungsgericht der Meinung des Amtsgerichtes und wird nun Beweis erheben, ob die PV-Anlage des Klägers auf jeden Fall und unabhängig von der Messung laufend Strom entnimmt, wie der Grundversorger behauptet, und ob eine solche Stromentnahme, wenn sie gegeben wäre, durch die Synchronisierung mit dem Netz zum Zweck der Einspeisung erfolgt und daher auch mit einer Batterie nicht zu vermeiden wäre.

Die Rechtsanwälte weisen darauf hin, dass zur Deckung der Kosten des Gutachtens und des weiteren Verfahrens weitere Unterstützung dringend nötig sei. Wer das Verfahren als Betroffener mit einem Beitrag von knapp 100 Euro unterstützen wolle, könne sich bei www.nullverbrauch.de anmelden und erhalte dann einen Rechnung über seinen Beitrag und umfangreiche Informationen. Wer einen höheren Beitrag zur Unterstützung beisteuern wolle, solle sich an die Adresse des Solidarfonds unter nullverbrauch@nuemann-siebert.com wenden.