Am 16.07.14 haben wir uns mit folgendem Schreiben an diejenigen Abgeordneten des Deutschen Bundestages gewendet, die trotz unserer warnenden Appelle und trotz völlig unzureichender Zeit für eine sachliche Recherche dem EEG 2014 zugestimmt haben.

E-Mail vom 16.07.14 an die Abgeordneten von SPD und CDU/CSU

Sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrter Herr Abgeordneter,

in wenigen Tagen wird das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 in Kraft treten. Es soll vielzählige neue Regelungen, z.B. für die EEG-Umlagepflicht bei Eigenversorgung, enthalten.

Als bundesweit tätiger Umweltschutzverein, als Interessenvertretung der dezentralen Solarstromeinspeiser und als nichtständiger Beisitzer bei der Clearingstelle EEG werden wir schon jetzt mit zahlreichen Anwendungsfragen, auch zum Thema EEG-Umlage, konfrontiert.

Den gesetzlichen Regelungen zum Bestandsschutz gilt aus verständlichen Gründen ein besonderes Interesse. Es geht um die Frage, unter welchen Bedingungen Anlagen, die vor Inkrafttreten der EEG-Novelle 2014 in Betrieb gesetzt wurden, einer EEG-Umlagepflicht auf Eigenverbrauch unterliegen.

Da Sie diesem Gesetz zugestimmt haben, bitten wir Sie um Hilfestellung:

Unter anderem in § 61 Absatz 4 EEG 2014 sind Regelungen zum Bestandsschutz formuliert. Dort steht:

§ 61 (4) EEG 2014
Für Bestandsanlagen, die bereits vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen worden sind, ist Absatz 3 anzuwenden mit den Maßgaben, dass
1. Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 nicht anzuwenden ist und
2. Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 nur anzuwenden ist, wenn
a) die Anforderungen von Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 erfüllt sind oder
b) die gesamte Stromerzeugungsanlage schon vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers stand, der die Privilegierung nach Absatz 2 in Anspruch nimmt, und die Stromerzeugungsanlage auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurde.

Trotz intensiver interner Bemühungen ist es uns nicht möglich, die neuen Regelungen zu verstehen. Wir bitten Sie deshalb, uns den in diesem Absatz formulierten Willen des Gesetzgebers zu erläutern.

Mit freundlichen Grüßen
i.A. Susanne Jung,
Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V.(SFV)

Reaktion der Abgeordneten

Nur wenige Abgeordnete nahmen Kontakt mit uns auf. Leider stellten sie sich der Herausforderung einer Erklärung nur unzureichend und verwiesen auf die zu diesem Absatz vorhandene knappe Gesetzesbegründung in der Beschlussempfehlung (Bt.-Drs. 18/1891) oder auf andere, nicht weniger komplizierte Paragraphen im EEG 2014. Außerdem wurde vehement klargestellt, dass Abgeordnete keine Rechtsberatung machen dürfen. Wir sollten uns an das Bürgertelefon beim BMWi wenden (http://www.bmwi.de/DE/Service/infotelefone,did=632974.html).

Das EEG 2014 lag uns bereits in seiner Gänze vor, es lag also nicht an fehlendem Gesetzestext. Text hatten wir also in erheblicher Menge; doch fehlte es an Verständlichkeit. Auch hatten wir im Vorfeld schon mehrfach versucht, Hilfe beim EEG-Bürgertelefon zu bekommen. Am 17.7.14 machte uns eine freundliche Mitarbeiterin beim Bürgertelefon darauf aufmerksam, dass die Auslegung der neuen gesetzlichen Regelungen (und nichts anderes würde unsere Frage nach dem Regelungsinhalt des § 61 (4) EEG 2014 bedeuten) schlussendlich den Juristen, Vereinen und Verbänden obliege. Sollen also wir als SFV die Anwendungshinweise zu § 61 „EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger“ nun selbst zimmern, obwohl wir uns mit allem Nachdruck gegen eine EEG-Umlagepflicht auf den Eigenverbrauch und für den Bestandsschutz von Altanlagen ausgesprochen haben?

Wissen die Abgeordneten überhaupt, welchen Regelungen sie - unter Zeitdruck - zugestimmt haben?

Unsere Beharrlichkeit in dieser Problemfrage führte zumindest dazu, dass ein SPD-Abgeordnetenbüro den zuständigen Fachbereich des BMWi um Hilfe bat. Das hatten wir allerdings Tage vorher auch schon getan. So warten wir weiter gespannt, wann uns die Lösung auf dem Tisch liegt und insbesondere, wie sie denn lautet. Wir hoffen sehr, dass sich die Clearingstelle EEG dieser Fragestellung in Kürze annimmt.

Wir sind empört, dass Gesetze, die für den Bürger gemacht sind, für diesen nicht mehr verständlich sind. Im Falle von § 66 (4) EEG 2014 könnte dies möglicherweise eine Benachteiligung bedeuten, denn es geht um Bestandsschutzfragen: Wenn der Anlagenbetreiber umfassenden Meldepflichten zur Anmeldung der EEG-Umlage versäumt, wird nach § 66 (1) Satz 2 Nr. 2 EEG 2014 die volle EEG-Umlage fällig.

Ist es grundgesetzkonform, dass Bürger benachteiligt werden, wenn sie auf Grund fehlender juristischer Kenntnisse ihre Pflichten nicht erkennen (können)?