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Download: Vortrag: PV-Altanlagen - Weiterbetrieb oder Abbau nach Ablauf der Vergütung
 

Ausgangslage

Zum 1. Januar 2021 werden die ersten Photovoltaikanlagen aus der EEG-Förderung herausfallen. Dies betrifft zunächst die Anlagen, die bis zum 31.12.2000 in Betrieb gesetzt wurden. In den Folgejahren kommen sukzessive weitere Anlagen hinzu.

Inbetriebsetzung betroffene Anlagenleistung in MW Ende der EEG-Vergütung
bis 31.12.2000 114 31.12.2020
1.1. - 31.12.2001 62 31.12.2021
1.1. - 31.12.2002 120 31.12.2022
1.1. - 31.12.2003 139 31.12.2023
1.1. - 31.12.2004 670 31.12.2024
1.1. - 31.12.2005 951 31.12.2025
usw.

 
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Entwicklung der PV-Leistung bis 2017
Grafik: SFV, Datenquelle: https://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downloads/zeitreihen-zur-entwicklung-der-erneuerbaren-energien-in-deutschland-1990-2017.pdf;jsessionid=F9BF785102105E941F90A12DF74ADE14?__blob=publicationFile&v=15

PV-Altanlage
Diese Anlage war einmal größte private PV-Anlage in NRW: 6 kW-Anlage in Krefeld, vollständige Inbetriebnahme 1991 Foto: H.-C. Mittag
 

Viele dieser ersten Anlagen wurden von Energiewende-Pionieren auf die Dächer gebracht. Sie entschlossen sich, trotz teilweiser hoher finanzieller Risiken und trotz mangelnder Langzeiterfahrungen auf dem Gebiet der Photovoltaik zu investieren. Durch ihr Engagement erhielt eine junge Technik die Chance, zur Marktreife zu gelangen. Förderprogramme wie das 1.000-Dächer-Programm, das 100.000-Dächer-Programm und die in mehr als 20 Städten gewährte kostendeckende Vergütung unterstützten die Freunde der Solarenergie und trugen dazu bei, dass die Zahl der Anlagen in den Anfangsjahren stetig zunahm. Bis zum 1.1.2000 entstanden ca. 70 MW Anlagenleistung. Dabei handelte es sich in aller Regel um Volleinspeiseanlagen, deren Größe durch die Detailbestimmungen der jeweiligen Förderprogramme gelenkt wurde. Damit überwogen Kleinanlagen bis 5 kW deutlich.

Im Jahr 2000 - also im Geburtsjahr des Erneuerbaren-Energien-Gesetz - führten bundesweit einheitliche Einspeisevergütungen (50,62 Ct/kWh - ehemals 99 Pfennige/kWh unabhängig von der Anlagengröße) dazu, dass ca. 44 MW PV-Volleinspeiseanlagen hinzugebaut wurden.

Zum 31.12.2020 werden demnach zunächst ca. 114 MW PV-Anlagenleistung aus der EEG-Förderung herausfallen. In den jeweiligen Folgejahren kommen sukzessive immer mehr Anlagen hinzu.

Auch andere Erneuerbare-Energien-Techniken sind von der auslaufenden EEG-Förderung betroffen. So werden 2021 ca. 6.000 Windanlagen mit 4.500 MW und 2022 – 2026 jährlich 1.600 Anlagen mit 2.500 MW keine EEG-Förderung mehr beanspruchen können. (Quellen:[link: https://www.fachagentur-windenergie.de/aktuell/detail/rueckmeldezeitraum-verlaengert.html)

Diese Zahlen zeigen deutlich, dass es hier nicht um Peanuts geht. Es geht um eine drohende Rolle rückwärts bei der Energiewende!
 

Problemstellung

Nach Ablauf des Vergütungs- und Förderzeitraums sollten Anlagenbetreiber in aller Regel alle Kosten zum Bau und Betrieb der Solaranlage inklusive der Kapitalbeschaffungskosten abgedeckt haben. Die solare Investition soll sich amortisiert haben, die Technik umsatzsteuerlich abgeschrieben sein.

Aus Sicht der Anlageninvestoren gäbe es zunächst keinen Grund, die Anlagen weiter zu betreiben. Doch auch über den 20-jährigen Zeitrahmen sind Solarmodule normalerweise noch leistungsfähig. Sie sind robust und werden in aller Regel noch weitere 10 Jahre oder mehr Strom erzeugen können. Warum sollten die Altanlagen nach Ablauf der Vergütung von Dächern verschwinden? Konventionelle Kraftwerke werden auch nicht verschrottet. Wir verlangen wenigstens Gleichbehandlung!

Versäumt es der Gesetzgeber, finanzielle Absicherungen für den Weiterbetrieb der Anlagen zu definieren, sind die Folgen leicht abzuschätzen. Wenn die nach dem 31.12.2020 anfallenden Betriebskosten nicht mehr durch die Einnahmen aus der Solarstrom-Erzeugung gedeckt werden, droht die Anlage selbst nach dieser langen Zeit nachträglich zum Minusgeschäft zu werden. Der in den vorangegangenen 20 Jahren möglicherweise erzielte wirtschaftliche Gewinn wird nachträglich schwinden. Vielen PV-Anlagenbetreibern wäre damit aus finanzieller Sicht eher anzuraten, sich von einer noch funktionsfähigen Anlage zu trennen.

Um solche Entwicklungen zu vermeiden, diskutieren Vertreter der Solar- und Windbranche und Wissenschaftler schon länger darüber, welche gesetzlichen Regelungen und Anschlussförderungen notwendig wären, um die funktionsfähige Technik weiter zu betreiben. Beim SFV wurden in einer Arbeitsgruppe unter https://www.sfv-forum.de verschiedene Argumente ausgetauscht. Darüber hinaus gab es zwei wissenschaftliche Einrichtungen, die in Umfragen untersucht hatten, welche Betriebskosten bei unterschiedlichen Nutzungsformen (Eigenversorgung, Volleinspeisung) abgedeckt werden müssten und unter welchen Bedingungen Anlagenbetreiber motiviert wären, die Altanlagen noch weiter zu betreiben.

Die wichtigste Grundvoraussetzung hierfür ist allerdings, dass netzeingespeister Solarstrom seinem ökologischen Wert entsprechend vergütet werden muss. Die Anschlussvergütung sollte wesentlicher Teil der Finanzierung der von Betriebskosten der Anlage sein.


 

Aktuelle Rechtslage

Auch wenn der Vergütungszeitraum abgelaufen ist, handelt es sich nach Rechtsinformation der Clearingstelle EEG/KWKG (https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/beitrag/1551) weiterhin um eine Anlage im Sinne des EEG. Nach aktueller Rechtslage bleibt damit auch der Anspruch auf Netzanbindung der „EEG-Anlage“ erhalten (sog. kleiner Anwendungsbereich des EEG).

Als mögliche Einnahmen kommen dann folgende Optionen in Betracht:

  • (nicht gesetzlich vergüteter) Eigenverbrauch
  • Verkauf des Stroms an Dritte ("sonstige Direktvermarktung")
  • Ggf. besteht ein Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Erstattung vermiedener Netznutzungsentgelte nach § 18 StromNEV.

Ob weiterhin ein Einspeisevorrang für den netzeingespeisten EE-Strom besteht ist rechtlich unklar. Die Vorrangregelung wäre zwingend, damit jede Kilowattstunde EE-Strom - unabhängig vom Alter der Anlage - fossilen und nuklearen Strom verdrängt.

Aus Gründen der Gleichberechtigung gegenüber anderen Stromerzeugern sollte es auch einen Rechtsanspruch auf Zahlung des Börsenstrompreises (Jahresmarktwert Solar (Wind etc) geben. Jahresmarktwert Solar (Wind etc)). Dieser besteht allerdings nach Rechtsauffassung der Clearingstelle EEG/KWKG nicht. Im Rechtshinweis liest man hierzu: „Nach gegenwärtiger Rechtslage besteht jedenfalls nach dem EEG kein Anspruch darauf, dass der Netzbetreiber nach Ablauf des Förderzeitraums den eingespeisten Strom mit dem Monatsmarktwert vergütet.“

Nach Art. 21 Abs. 2 d) der im letzten Jahr beschlossenen Änderungen der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie der Europäischen Kommission soll Anlagenbetreibern allerdings ein Recht auf Netzeinspeisung und Vergütung gewährt werden. Damit soll der Marktwert des Stroms abgebildet und zusätzlich auch den langfristigen Wert des EE-Stroms für das Netz, die Umwelt sowie die Gesellschaft berücksichtigt werden. Die Bundesregierung ist aufgefordert, die EU-Richtlinienänderungen spätestens bis Juni 2021 in deutsches Recht zu überführen. Ob sie allerdings bereit ist, nicht nur Neuanlagen sondern auch "ausgeförderte" Altanlagen mit Vergütungsregeln abzusichern, wird in Fachkreisen bereits als fraglich dargestellt. Fakt ist allerdings, dass man bereits seit längerem über Regelungen zu einer "förderfreien Auffangeinspeisung" nach Ablauf der Vergütung diskutiert.

Was wäre, wenn eine gesetzliche Anschluss-Vergütung ausbliebe?

Da für Strom aus PV-Altanlagen nach derzeitiger Rechtslage weder ein Anspruch auf eine Einspeisevergütung besteht, sind Altanlagen-Betreiber nach Auslauf der Vergütung gezwungen,

  • Käufer für ihren Strom zu suchen, Preisabsprachen zu treffen und Verträge zu schließen
  • Strom-Bilanzkreise aufzustellen (1/4h-Messung des eingespeisten Stroms, ggf. über SMART Meter).

Sowohl Betreiber von Volleinspeiseanlagen als auch Eigenversorger wären zur "sonstigen Direktvermarktung" betroffen. Nur dann, wenn der gesamte Strom nachweislich selbst verbraucht werden würde, könnte die Pflicht zur Vermarktung entfallen. Ob ein unentgeltliches Einspeisen von Strom in das öffentliche Netz ohne messtechnische Bilanzierung und Vermarktung möglich wäre, ist rechtlich unklar. Im Ernstfall könnte das Abschalten der Anlage gefordert werden, da keine "vagabundierenden" Strommengen im Stromnetz zulässig wären.

Dieser Blick in die Zukunft anhand der aktuellen Rechtssituation gibt einen bitteren Vorgeschmack darauf, wie es wäre, wenn das EEG mit seinen Abnahme- und Vergütungspflichten ausläuft oder generell abgeschafft werden würde. Ob Betreiber und Investoren Vermarktungsverpflichtungen erfüllen können und dann auch bereit sind, Verkaufsrisiken zu tragen, ist höchst zweifelhaft. Das Interesse an Bürgerenergie und Solarstromerzeugung auf dem eigenen Dach wäre rückläufig.

In den ersten Anfangsjahren des EEG und davor wurde auf Grund der hohen Investitionskosten zumeist in Anlagen unter 10 kW investiert. Es könnte schwierig sein, die geringen Strommengen aus den PV-Kleinanlagen auf dem Markt anzubieten. Aus diesem Grund diskutiert man bereits, sich ggf. in regionalen Erzeugergemeinschaften zusammenzuschließen, um den Strom aus Altanlagen gemeinsam zu vermarkten. Aktuell untersuchen die Elektrizitätswerke Schönau, wie man mit Hilfe von SMART Meter Strom aus PV-Anlagen und Speichern in Erzeugerpools zusammengefasst werden kann https://www.ews-schoenau.de/energiewende-magazin/zur-ews/buerger-gestalten-energiezukunft/. Ebenso gibt es Ideen zu sogenannten Cloud-Lösungen (Ökostromhandel) und zur Nutzung der digitalen Währung "Blockchain" (z.B. Stadtwerke Wuppertal „Tal.Markt“). Auch Stromanbieter suchen nach Lösungen, wie sie Altanlagenbetreiber in Ökostromtarife einbeziehen können.

Derzeitige Optionen zum Weiterbetrieb der Altanlagen

 

a) Umrüstung auf Eigenversorgung

Die ehemals in Volleinspeisung eingerichtete Anlage könnte ab 2021 als Eigenversorgungs-Anlagen weiterbetrieben werden. Dadurch bestünde die Chance, die anfallenden Betriebskosten indirekt durch Reduzierung der sonst notwendigen Strombezugs-Ausgaben abzudecken. Nicht vergessen darf man dabei, dass für den Eigenverbrauch nach derzeitiger Rechtslage - unabhängig von der Anlagengröße - die reduzierte EEG-Umlage (40 %) entrichtet werden muss. Nach Forderungen der Europäischen Union soll der Eigenverbrauch aus Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung nicht zusätzlich belastet werden darf. Die deutsche EEG-Umlage wäre eine eindeutige Belastung der Eigenversorgung. Hoffen wir, dass Deutschland die Entlastung des Eigenverbrauchs für alle Anlagen - auch für Altanlagen - umsetzt!

Um den Eigenverbrauch zu steigern oder Schwerpunkte zu setzen, gibt es Zusatzvarianten: Es böte sich an, in Stromspeicher zu investieren. Ebenso könnte man eine Wärmepumpe mit der PV-Anlage kombinieren, um überschüssigen Strom effizient für die Warmwasserbereitung oder für Heizzwecke zu nutzen. Wer ein Elektromobil besitzt, freut sich sicher darüber, den erzeugten Strom zum Autofahren zu verwenden. Der Verkauf des Strom an Dritte (z.B. Mieter) könnte angekurbelt werden. Auch die Idee, eine netz-unabhängige Ersatzstromversorgung mit Speicher aufzubauen, wird von einigen verfolgt.

Voraussetzung für alle neuen Nutzungsformen ist allerdings die Umrüstung der Anlage.

Hier eine Auswahl der notwendigen Veränderungen und Investitionen:

  • Veränderung des Anschlusses: Da der Strom nicht mehr vollständig in das öffentliche Netz sondern zunächst durch das Hausnetz fließen soll, müssen elektrotechnische Veränderungen an der Anlage getroffen werden.
  • Zähleinrichtungen: (1) Neben der messtechnischen Erfassung des Reststroms, der wie beschrieben nur über eine "sonstigen Direktvermarktung" vergütet werden kann (1/4h-Messung, ggf. durch Smart Meter), muss auch der selbstverbrauchte Strom zur Abrechnung der EEG-Umlage gezählt werden. Die Zählung könnte entweder zentral (im Zählerschrank) oder dezentral (z.B. durch einen geeichten Hutschienenzähler) erfolgen. Zu beachten ist, dass die neuen Zähler zu erhöhten Abrechnungs- und Messgebühren und damit höheren Betriebskosten führen werden.
  • Neuer Zählerschrank? Da ein intelligentes Messsystem eingebaut werden muss (Smart Meter), steigt die Wahrscheinlichkeit, dass der vorhandene Zählerschrank nicht mehr genutzt werden kann. Wird ein Austausch des Zählerschranks notwendig, könnte dies teuer werden. Möglicherweise reicht nicht einmal der vorherige Platz.
  • Technische Einrichtungen: Die Umstellung von Volleinspeiseanlagen auf Eigenverbrauchsanlagen führen nach Auskunft des Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN) nicht zu einer Verpflichtung, die Vorgaben der aktuellen VDE-AR-N 4105:2018-11 einzuhalten. Insofern müssen weder die Pflichten zum Einspeisemanagement, die Erneuerung der Schutzeinrichtungen noch die vom Wechselrichter zu erbringenden Netz-Systemdienstleistungen erfüllt werden.
  • Tipp: Bei vielen privaten PV-Anlagen haben bisher keine Wiederholungprüfungen stattgefunden. Um weiterhin einen sicheren Betrieb zu gewährleisten, ist daher spätestens der 20. Geburtstag einer PV-Anlage eine gute Gelegenheit, die PV-Anlage einer sicherheitstechnischen Überprüfung (Sichtkontrolle, Wiederholung der Inbetriebnahme-Messungen, Funktionskontrolle der Schutzeinrichtungen, etc.) zu unterziehen, um Alterungsschäden an stromführenden Leitungen und Solarmodul-Befestigungen auszuschließen. Sofern eine Blitzschutzanlage vorhanden ist, ist es darüber hinaus empfehlenswert, diese einer blitzschutztechnischen Prüfung zu unterziehen.

Alle technischen und messtechnischen Änderungen an der PV-Anlage müssen dem Netzbetreiber gemeldet werden. Ebenso muss die Umrüstung der Anlage auf Eigenversorgung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur eingetragen werden.

Sollte der Strom auf dem Gebäude nicht vom Anlagenbetreiber selbst sondern von Dritten (z.B. Mietern) verbraucht werden, muss ein gesondertes Messkonzept eingerichtet und Stromlieferverträge abgeschlossen werden. Außerdem wird nach dem jetzigen Stand der Dinge die volle EEG-Umlage auf die Solarstrombelieferung an Dritte fällig.

Nicht zu vergessen: Ausgaben für Wartung, Versicherung und Netzeinspeisezähler müssen ebenso in den Aufstellungen zu den Betriebskosten enthalten sein. Häufig vergessen wird auch das Ansparen für den Anlagen-Rückbau.
 

b) Volleinspeisung: Weiterbetrieb der Anlage ohne Änderungen am Anlagenkonzept

Wer nach Ablauf der gesetzlichen Einspeisevergütung keine Umrüstung der Anlage auf Eigenversorgung vornehmen möchte, kann nach den derzeitigen gesetzlichen Rahmenbedingungen - wenn überhaupt - nur mit einem geringen finanziellen Ausgleich für jährliche Betriebskosten rechnen. Nach § 18 StromNEV können Anlagenbetreiber nach heutiger Gesetzeslage ggf. ein Entgelt verlangen, dass dem durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen entspricht. Die Höhe schwankt derzeit zwischen 0,5 und 2 Ct/kWh.

Ansonsten besteht die schon geschilderte Pflicht, den eingespeisten Strom einer "sonstigen Direktvermarktung" zuzuführen. Wer glaubt, zumindest einen Anspruch auf den Börsenpreis für Solarstrom zu haben, dem trübt sein Gerechtigkeitssinn.

Welche Betriebskosten müssten nach Ablauf der Vergütung weiterhin gedeckt werden?

Wartung: Es ist dringend zu empfehlen, die Anlage nach Ablauf der Vergütung technisch überprüfen zu lassen. In erster Linie sollten Leitungen, und Befestigungen, die mehr als 20 Jahre Witterungseinflüssen ausgesetzt waren, untersucht werden, um Brand-, Korrosions- und Witterungsgefahren auszuschließen. Aber auch die Funktionskontrolle des Wechselrichters und der Solarmodule (inkl. eventuell notwendiger Reinigung) sind wichtig, um in den letzten Lebensjahren der Anlage noch den höchstmöglichen Ertrag sicherzustellen (Preis: ca. 150 - 200 € zzgl. Reparaturen und ggf. notwendiger Reinigung). Diese Kontrollen sollten bei alternden Anlagen in den Folgejahren wiederholt werden. Sollten Module defekt sein, könnte man diese ggf. durch gleichwertige und in den Abmessungen passende Gebrauchtmodule ersetzen.

Versicherung: Die Sach- und Ertragsversicherung für die PV-Anlage kann ungeändert fortlaufen. Zahlreiche Versicherungsgesellschaften schließen allerdings keine Neuverträge mehr ab. Sollte bereits ein Vertrag vorliegen, kann nach Auslauf der Einspeisevergütung ggf. über eine Reduzierung des Versicherungsbetrages verhandelt werden.
Wenn die PV-Anlage nicht in die Gebäude-Haftpflichtversicherung eingebunden ist, sollte über eine entsprechende Versicherung nachgedacht werden.

Zähler: Zur Erfassung des netzeingespeisten Stroms ist nach derzeitiger Rechtslage eine 1/4h-Messung notwendig. Diese Aufgabe könnten intelligente Messsysteme (SMART Meter) erfüllen. Nach § 31 (2) Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) dürfen von Netzbetreibern für Anlagen bis 15 kW max. 100 €/a brutto in Rechnung gestellt werden. Für Anlagen bis 30 kW muss man mit 130 €/a brutto rechnen.

Bei Eigenversorgungskonzepten muss ein (bei Drittvorsorgung mehrere) Zähler eingebaut werden. Sie können zentral (im Zählerschrank) oder dezentral (in der Unterverteilung) installiert werden. Eventuell noch vorhandene private Zähleinrichtungen dürfen nach MsbG nur dann genutzt werden, wenn alle Anforderungen an den Messstellenbetrieb nach § 3 MsbG erfüllt werden.

Technische Vorgaben: Da keine wesentliche technischen Änderungen an der Anlage durchgeführt wurden, sind nach Auskunft von FNN und nach unserer Rechtsauffassung keine über die Regelungen des Erstinbetriebnahmejahres hinausgehenden Betriebsanforderungen zum Lastmanagement (Reduzierung der max. Wirkleistung auf 70%, Fernsteuerbarkeit) notwendig. Hier dürften keine Zusatzkosten anfallen.
 

Hinweis zu Abbau- und Recyclingkosten

Die Kosten für den Abbau von Solaranlagen inklusive Befestigungen und nachträglicher Dachüberprüfung wurden in Wirtschaftlichkeitsberechnungen zwar häufig vergessen. Dies ist nicht verwunderlich, denn vorauseilend daran zu denken, wie hoch die Abbau- und Recyclingkosten am Ende der Lebenszeit von 20 Jahren und mehr betragen, ist schwer zu kalkulieren. Trotz dieser Problematik gehören Abbau- und Recyclingkosten genauso zu den Betriebskosten einer Anlage wie Wartung und Versicherung und alle Betriebskosten sollten nach Willen des Gesetzgebers durch die ausgezahlten Vergütungen abgegolten sein. (siehe Begründung EEG 2000, "Grundlage für die Ermittlung der Vergütung sind insbesondere die Investitions-, Betriebs-, Mess- und Kapitalkosten eines bestimmten Anlagentyps bezogen auf die durchschnittliche Lebensdauer sowie eine marktübliche Verzinsung des eingesetzten Kapitals." Um den fachgerechten Abbau finanziell abzusichern, sind Anlagenbetreiber somit angehalten, noch vor Ablauf der Einspeisevergütung Rücklagen zu bilden. Informationen zum Recycling finden Sie unter http://www.sfv.de/stichwor/Recyclin.htm.
 

Forderungen des SFV

Es ist aus ökologischer und energiewirtschaftlicher Sicht dringend geboten, den Weiterbetrieb von PV-Altanlagen nach Ablauf der gesetzlichen Vergütungspflichten zu stützen. Intakte und funktionsfähige Solaranlagen zu demontieren, zu recyceln oder ungenutzt auf den Dächern zu belassen muss vermieden werden. Versäumt der Gesetzgeber, Folgeregeln zu definieren, die den Weiterbetrieb der betriebswirtschaftlich abgeschriebenen Anlagen sicherstellen, könnten sich Anlagenbetreiber ansonsten zum Rückbau der Anlage entscheiden, um finanzielle Verluste zu vermeiden.

Deutschland hinkt bei der Energiewende seit Jahren hinterher. Ob die Einhaltung des Pariser Klimaschutzvertrages und des 1,5°-Zieles noch gelingt, ist bei dem heutigen Ausbautempo mehr als fraglich. Mit dem drohenden sukzessiven Rückbau von zahlreichen Altanlagen droht die dringend notwendige Umstellung auf 100% Erneuerbare Energien zusätzlich aufgehalten zu werden. In diesem Zusammenhang sei auch noch einmal an die im Jahr 2021 abgeschriebenen 4,5 GW Windenergieanlagen erinnert, deren Weiterbetrieb ebenso gefährdet ist.

Es geht um die gesamtgesellschaftliche Aufgabe, unsere Energieversorgung ressourcenschonend auf 100 % Erneuerbare umzustellen. Dafür müssen alle funktionstüchtigen Anlagen und alle geeigneten Flächen zur Produktion von EE-Strom genutzt werden. Jeder Abbau ist ein Rückschritt. Außerdem müssen Anstrengungen unternommen werden, freigewordene Flächen wieder für die EE-Erzeugung zu nutzen.

Allen Anlagenbetreibern muss ein sicherer Anreiz geboten werden, die Technik - sofern funktionstüchtig an und auf Dächern, Fassaden und Flächen weiterzubetreiben.

Um den Weiterbetrieb der Anlagen sicherzustellen, muss der eingespeiste Strom vergütet werden. Die EU-Richtlinie zur Förderung Erneuerbarer Energien sieht vor, dass der Strompreis nicht nur den Marktwert sondern auch dessen langfristigen Wert für das Netz, die Umwelt sowie die Gesellschaft abbildet.
Wir fordern, dass die Richtlinie in Deutschland zügig auch für PV-Altanlagen umgesetzt wird, damit künftig gemäß EU-Vorgaben

  • für netzeingespeisten Strom aus Altanlagen mindestens der Börsenstrompreis (Marktwert Solar) gewährt wird und
  • die Belastung des Eigenverbrauchs durch die EEG-Umlage für Anlagen - zumindest bis 30 kW - beseitigt wird.

Die einfachste Lösung für PV-Altanlagenbetreiber läge dann im Weiterbetrieb der Anlage als Volleinspeiseanlage ohne technische Änderungen. Für die in das öffentliche Stromnetz eingespeisten Kilowattstunden könnte der Börsenstrompreis (Monats-Marktwert Solar - mind. 5 Ct/kWh) angesetzt werden, um die jährlichen Betriebskosten zum Weiterbetrieb der Anlage zu decken.

In den letzten Monaten stieg der Marktwert Solar. Der Grund hierfür liegt u.a. in den gestiegenden Preisen für Emissionszertifikate. Aus Sicht des SFV sollte Emissionshandel durch eine CO2-Abgabe auf fossilen Strom ersetzt werden (siehe http://www.sfv.de/artikel/klima_retten__co2_verteuern.htm. Damit könnten fossile Energien aus dem Netz verdrängt un der Marktwert für Erneuerbare Energien weiter erhöht werden.


Zusätzlicher Handlungsbedarf
Wir regen an, dass Anlagenbetreiber zukünftig durch Abwrack- bzw. Repowering-Prämien bzw. zinsgünstige Darlehen dazu ermutigt werden, die Anlage zu modernisieren und/oder zu erweitern, sollte die Ertragsfähigkeit der Anlage unter 70 % der Nennleistung fallen. Praxisfreundliche Finanzierungsangebote könnten sicherstellen, dass Solarstromanlagen, die nicht mehr hinreichend funktionstüchtig sind, von den Dächern entfernt und durch neue Technik ersetzt werden. So könnte der zusätzliche Anreiz gesetzt werden, solare Dachflächen auch effektiver für Solaranlagen zu nutzen.