Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV)

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01.10.2010, Dr. Christina Bönning und Susanne Jung:

Schadensersatz bei Netzabschaltung?

Muss der Netzbetreiber den entgangenen Stromertrag ersetzen?

Ob Netzstörungen, Sturm- und Brandschäden oder dringend erforderliche Netzausbauarbeiten - es gibt vielzählige Gründe für Netzbetreiber, am Stromnetz zu arbeiten und dann auch bestehende EEG-Anlagen für einige Zeit vom Netz trennen zu müssen. Auch eine vernachlässigte Sorgfaltspflicht oder grobe Fahrlässigkeit des Netzbetreibers könnte Ursache für eine Abschaltung sein.

Allen Fällen ist gemeinsam, dass dem Anlagenbetreiber ein finanzieller Verlust durch Ausfall der Einspeisevergütung entsteht, der erhebliche Größenordnungen annehmen kann. Ein Vermögensschaden also.

Nur wenige Anlagenbetreiber haben die Möglichkeit, den erzeugten Strom für diese Zeit zwischenzuspeichern oder nach Trennung ihres Haushalts vom öffentlichen Netz im Inselbetrieb den erzeugten EE-Strom vollständig selbst zu verbrauchen. Wenn im Fall geplanter Netzarbeiten ein Notstromaggregat durch den Netzbetreiber eingesetzt wird, können Solarstromanlagen mit diesem meist nicht zusammen arbeiten. Die Anlage wird vom Netz getrennt.

Eine wichtige Frage ist also, inwieweit man hier Schadensersatzansprüche geltend machen kann.

Wie ist die rechtliche Situation?

Zunächst kann festgestellt werden, dass die Nichtabnahme des angebotenen Stroms wegen Arbeiten am Netz eine objektive Pflichtverletzung darstellt. Der Netzanbieter könnte gemäß § 280 Abs. 1 und Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 8 Erneuerbares-Energien-Gesetz (EEG) auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Dies ist jedoch immer dann ausgeschlossen, wenn der Netzbetreiber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Gelingt ihm der Beweis, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat und die Arbeiten netzbedingt notwendig waren, so schuldet er keinen Schadensersatz. Dies wird wohl oft zutreffen.
Häufig wird auf § 18 der Netzanschlussverordnung (NAV) verwiesen, in der die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Letztverbraucher bei Störungen der Anschlussnutzung geregelt ist. Und hier wird bereits im ersten Absatz festgelegt, dass der Netzbetreiber bei Vermögensschäden - gleichgültig ob grob fahrlässig, fahrlässig oder vorsätzlich verursacht - nicht haftet.

Aber gilt diese Regelung auch für Erneuerbare-Energien-Anlagen? Wir denken nein, denn bereits in § 1 Abs. 1 Satz 4 NAV zur Definition des Anwendungsbereiches dieser Verordnung wird festgelegt, dass diese für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas nicht anzuwenden sei.

Auch die Tatsache, dass in § 7 Abs. 3 EEG 2009 die NAV erwähnt wird, widerspricht dem nicht. Hier steht: „Bei der Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas gilt zugunsten der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers § 18 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) entsprechend.“

Mit anderen Worten: Die NAV wird zwar erwähnt, aber es wird bestimmt, dass sie nicht angewendet wird, sondern eine Regelung nach dem gleichen Muster, in der aber die Rollen von Netzbetreiber und Anschlussnehmer vertauscht sind. Es wird lediglich die Haftung des Anlagenbetreibers gegenüber dem Netzbetreiber nach dem gleichen Muster begrenzt. Bei Sachschäden (also Schäden an den technischen Einrichtungen des Netzbetreibers), die nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, haftet der Anlagenbetreiber mit maximal 5000 € pro Anspruchsteller und mit einer Haftungsbegrenzung je Schadensereignis. Folgende Situation wäre z.B. denkbar: Die automatische Abschalteinrichtung der Solaranlage funktioniert in einer kritischen Netzsituation nicht und setzt durch eine Verkettung unglücklicher Umstände die Notstromanlage des Netzbetreibers außer Betrieb. In der Folge wird die Stromversorgung eines wichtigen Industriebetriebes stillgelegt. Wenn das Verschuldens des Anlagenbetreibers nachgewiesen wird, bestünde eine maximal zu begleichenden Schadenersatzpflicht von 5000 Euro je geschädigter Anschlussnehmer (hier Industriebetrieb). Bei einer vorsätzlichen Handlung des Anlagenbetreibers entgegen den Anweisungen des Netzbetreibers ist allerdings keine Haftungsbegrenzung festgelegt.

Aber bei Netzabschaltungen geht es ja um den gegenteiligen Fall: der Netzbetreiber schädigt den Anlagenbetreiber. Und weil § 18 NAV nicht gilt, können unseres Erachtens allenfalls die am Anfang geschilderten Regelungen des BGB greifen.

Sollten Anlagenbetreiber allerdings einen in Hinblick auf § 4 Abs. 2 EEG zulässigen Einspeisevertrag unterschrieben haben, in dem geregelt ist, dass § 18 NAV im Haftungsfall Anwendung findet, so gilt § 18 NAV auch. Bei Vermögensschäden bringt dies keinen Vorteil gegenüber dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Sobald der Netzbetreiber nachweisen kann, dass die Abschaltung der Erneuerbaren-Energien-Anlage notwendig war und er weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt hat, entfällt jegliche Haftung. Zur Erklärung: Grobe Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn der Netzbetreiber seine im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Vorsatz bedeutet der Wille und das Wissen um den pflichtwidrigen Erfolg einer Handlung.

Schadensersatz einklagbar?

Möchte ein Anlagenbetreiber die entgangene Einspeisevergütung bei Netzabschaltungen als Schaden einklagen, so ist dies zwar rechtlich möglich. Allerdings sollte beachtet werden, dass eine Klage nur dann erfolgsversprechend ist, wenn der Netzbetreiber die Netzabschaltung nachweislich schuldhaft zu verantworten hatte.

Hier wäre es wünschenswert, wenn der Gesetzgeber dem Einspeiser einen Auskunftsanspruch zubilligt. Diesen gibt es bereits im Zusammenhang mit der Verletzung der Netzerweiterungspflicht nach § 10 Abs. 2 EEG 2009. Würde dieser Anspruch auch für Netzabschaltungen gelten, so könnten Anlagenbetreiber verlangen, dass der Netzbetreiber Auskunft über die Gründe der Netzabschaltung erteilt. Dann könnte das Prozessrisiko - zumindest teilweise - minimiert werden.

Entschließt sich der Anlagenbetreiber nun dazu, den Klageweg einzugehen, muss von ihm zuallererst nachgewiesen werden, dass die Solarstromanlage betriebs- und einspeisebereit war und Einnahmeverluste eingetreten sind. Er muss einen bestimmten Betrag benennen und dessen Ermittlung erörtern. Wenn der für die Abschaltung verantwortliche Netzbetreiber die Schuldhaftigkeit seiner Handlung nicht bestreitet, könnte er zumindest dennoch die Höhe des benannten Einnahmeverlustes anzweifeln. Manche Richter verlassen sich in einem solchen Fall auf eine Schätzung auf Basis zuverlässiger Quellen. Die Ertragsdatenbank des SFV (www.pv-ertraege.de) fand in einem Schadenersatzklage bereits schon einmal Anwendung. Andere Richter fordern die Vorlage eines Sachverständigengutachten. Allerdings sind die hierbei für den Anlagenbetreiber entstehenden Kosten oft höher als der Schadensersatzanspruch selbst.

Fazit

In den Fällen, in denen der Netzbetreiber nachweisen kann, dass ihm keine Schuld trifft, bleiben Anlagenbetreiber auf ihren erlittenen Vermögensschaden sitzen. Dies ist nicht nur unbefriedigend sondern kann im Ernstfall sogar die Wirtschaftlichkeit der Solarstromanlage in Frage stellen.
Der Gesetzgeber wäre gut beraten, wenn er einen Schadensersatz ohne Berücksichtigung der Schuldfrage lösen würde. Dazu schlägt der SFV schon seit Jahren die gesetzliche Einführung einer Bereitstellungsgebühr für nicht abgenommenen EEG-Strom vor. Diese Bereitstellungsgebühr sollte vom zuständigen Netzbetreiber immer dann gezahlt werden müssen, wenn er, aus welchen Gründen auch immer, den Strom aus einer betriebsfertigen EE-Anlage nicht abnimmt. Die Höhe dieser Gebühr muss der Einspeisevergütung entsprechen, damit der Anlagenbetreiber keinen wirtschaftlichen Schaden erleidet. Und wichtig! Die Zahlung einer Bereitstellungsgebühr sollte kein Verschulden des Netzbetreibers voraussetzen. Bei einem eventuellen Streitfall ginge es dann nicht mehr um die Aufklärung komplizierter technischer Sachverhalte und den Nachweis, ob der Netzbetreiber seine Verpflichtungen fahrlässig oder grob fahrlässig missachtet hat. Es ginge allein um die Durchsetzung eines finanziellen Anspruchs.
Der SFV wird die Forderung zur Einführung einer Bereitstellungsgebühr bei jeder sich bietenden Gelegenheit wiederholen.



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