Die Satzung des SFV

Stand 07.11.97 (überholt)

Diese Fassung wurde am 1.11.2003 durch eine neuere Fassung ersetzt

1. Vereinszweck

Zweck des Vereins ist Umweltschutz durch Förderung des Einsatzes von erneuerbaren Energien, insbesondere der Sonnenenergie, sowie durch umweltschonende Nutzung und Einsparung von Energie.
Der Solarenergie-Förderverein e.V. (SFV) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Vorhaben des Vereins

Den Vereinszweck verfolgt der SFV durch Öffentlichkeitsarbeit, durch fachliche Information und durch beispielgebende Vorhaben; insbesondere:

- Der SFV setzt sich ein für eine Verbesserung der wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen zugunsten der erneuerbaren Energien
- Der SFV unterstützt energiepolitische Maßnahmen und Initiativen zur Durchsetzung des Vereinszwecks.
- Der SFV unterstützt die Errichtung von Solarenergieanlagen zur Erzeugung von elektrischem Strom auf öffentlichen Gebäuden. Er sucht dazu die Zusammenarbeit mit Institutionen, die eine Werbewirkung in der Öffentlichkeit gewährleisten, wie Hochschulen, Volkshochschulen, Berufsschulen, Kirchengemeinden,...
- Der SFV setzt sich ein für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz und für eine kostendeckende Einspeisevergütung. Der SFV setzt sich dafür ein, daß die dabei auftretenden Kosten, wie in der Energiewirtschaft üblich, durch den Stromverbraucher zu bezahlen sind.

3. Selbstlose Tätigkeit

Der SFV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Vom SFV geförderte oder eigene Anlagen werden nicht vorwiegend nach betriebswirtschaftlichen, sondern nach Umweltschutz-Gesichtspunkten optimiert.

4. Überparteilichkeit

Der SFV ist überparteilich.
Der Vereinszweck wird in Zusammenarbeit der unterschiedlichen gesellschaftspolitischen Auffassungen zum gemeinsamen Ziel des Schutzes und des Erhalts der Umwelt verfolgt.

5. Werbungsverbot

- Der SFV läßt an den vereinseigenen Anlagen keine Werbung für Finanzierungs-, Planungs-, Hersteller-, Montage- oder Betreiberfirmen zu. Dies gilt auch für seine Veranstaltungen und Publikationen.
- Werbung im Solarbrief ist allen Institutionen erlaubt, die sich öffentlich für kostendeckende Vergütung einsetzen. Bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit, kann die Werbeerlaubnis zurückgenommen werden.

6. Zuwendungen

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

7. Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Solarenergie-Förderverein e.V." Die Abkürzung des Vereins-Namens lautet "SFV".
Sitz des Vereins ist Aachen.

8. Mitgliedschaft

8.1. Persönliche Mitgliedschaft

- Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Der Vorstand kann Ehrenmitglieder vorschlagen. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit wie für Satzungsänderungen.

8.2. Fördermitglieder

- Fördermitglieder können alle Institutionen werden, die sich öffentlich für kostendeckende Vergütung einsetzen. Bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit, kann die Fördermitgliedschaft durch Vorstandsbeschluß wieder aberkannt werden.
- Fördermitglieder haben kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung

8.3. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet fristlos
- durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und wird mit Eingang der Mitteilung wirksam.
- durch Tod.
Ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des laufenden Jahresbeitrages bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht nicht.

8.4. Ausschluß aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet fristlos
- durch Beschluß der Mitgliederversammlung
- durch Beschluß des Vorstandes. Gegen den Beschluß ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
- Gründe für einen Ausschluß sind insbesondere: Verstöße gegen die Satzung, Verstöße gegen die Interessen des Vereins, Behinderung oder Störung der Arbeit des Vorstandes, finanzielle Schädigung des Vereins, Rückstand im Mitgliedsbeitrag über zwei Jahre, Schädigung des Ansehens des Vereins.

9. Beiträge

Der erste Jahresbeitrag wird bei Eintritt in den SFV fällig. Die folgenden Jahresbeiträge werden jeweils zum Jahrestag des Eintritts fällig.
Die Beiträge können durch die Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit neu festgesetzt werden. Fördermitglieder setzen ihren Förderbeitrag selber fest.

10. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr geht vom 1. Oktober bis zum 30. September.

11. Organe des Vereins

- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

12. Mitgliederversammlung

12.1. Mitgliederversammlung höchstes Organ

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des SFV. Sie entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht in die Entscheidungsbefugnis des Vorstands fallen.

12.2. Stimmberechtigung

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag vollständig bezahlt oder eine Abbuchungsermächtigung erteilt haben.

12.3. Vollmachten

Mitglieder können sich vertreten lassen. Der Vertreter/ die Vertreterin hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.
Die Vollmacht gilt lediglich für die Entlastung und die Wahl der Vorstandsmitglieder.

12.4. Protokoll

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist am Ende der jeweiligen Mitgliederversammlung zu genehmigen. Je eine Kopie geht den Info-Stellen zu.

12.5. Erforderliche Mehrheiten

- Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
- Bei Beschlüssen, die eine Satzungsänderung beinhalten, oder für die eine satzungsändernde Mehrheit gefordert ist, wird mit drei Vierteilen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder entschieden.

12.6. Termin der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt, in der Regel in Aachen am zweiten Freitag im November ab 19.00 Uhr.

12.7. Gegenstand der Mitgliederversammlung

Gegenstand dieser Mitgliederversammlung ist:
- Rechenschaftsbericht des Vorstandes
- Bericht des Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahl des Vorstandes
- Wahl von drei Stellvertretern/Stellvertreterinnen, die nicht dem Vorstand angehören
- Wahl zweier Kassenprüfer/Kassenprüferinnen
- Genehmigung der Schwerpunkte für die kommende Vereinsarbeit
- Aufnahme von Ehrenmitgliedern
- Ausschluß von Mitgliedern

12.8. Vorschläge zur Tagesordnung

Vorschläge für weitere Tagesordnungspunkte sind dem Vorstand vor Ablauf des Monats Juli einzureichen.

12.9. Einladung zur Mitgliederversammlung

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt im Solarbrief. Weitere Tagesordnungspunkte sowie Ort und Zeit sind in der Einladung aufzuführen.

13. Der Vorstand

13.1. Zusammensetzung des Vorstands

Der Vorstand des SFV besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Geschäftsführer.

13.2. Stellvertreter

Beim endgültigen Ausfall eines Vorstandsmitglieds tritt der/die dafür vorgesehene nächste StellvertreterIn zum Vorstand. Die Änderung des Vorstands wird erst wirksam, wenn das neu hinzugetretene Vorstandsmitglied im Vereinsregister eingetragen ist.

13.3. Vorstandswahl

Der Vorstand sowie drei Stellvertreter mit festgelegter Reihenfolge werden durch die alljährlichen Mitgliederversammlungen gewählt. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel.

13.4. Vertretungsmacht

- Der Vorstand vertritt den SFV durch übereinstimmende Erklärung zweier Vorstandsmitglieder.
- Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des SFV abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen: "Der SFV haftet nur mit dem Vereinsvermögen".

13.5. Aufgaben des Vorstands

-Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des SFV. Zu seinen Aufgaben gehören:
- Aufnahme von Mitgliedern
- Ausschluß von Mitgliedern
- Auswahl der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiter
- Ermäßigung von Mitgliedsbeiträgen im Einzelfall
- Information der Info-Stellen im Einzelfall
- Einberufung der Mitgliederversammlung und Festlegung der Tagesordnung
- Leitung der Mitgliederversammlung
- Koordination der Öffentlichkeitsarbeit
- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, ggf. Beitritt des SFV zu anderen Vereinen
- Kontakte zu Volksvertretern, zu den Kirchen, den Parteien, Schulen, Behörden, Gerichten, Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dergleichen.

13.6. Entlastung des Vorstandes

- Mit der Entlastung verzichtet der Verein gegenüber dem entlasteten Vorstandsmitglied auf Schadenersatzansprüche aus dessen zurückliegender Geschäftsführung.
- Der Verzicht auf Schadenersatzansprüche gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung stimmt über die Entlastung des Vorstands ab.
- Einem nichtentlasteten Vorstandsmitglied ist es freigestellt, ob es sich wieder zur Wahl stellt.

14. Info-Stellen

14.1. Aufgaben

Die Info-Stellen des SFV verfolgen das Vereinsziel im örtlichen Bereich im Rahmen dieser Satzung.

14.2. Bezeichnung

Info-Stellen führen die Bezeichnung "Solarenergie-Förderverein, Info-Stelle" im Namen, sowie eine Ortsangabe.

14.3. keine Rechtsgeschäfte im Namen des SFV

Info-Stellen können keine Rechtsgeschäfte im Namen des SFV abschließen.

14.4. Ansprechpartner

Info-Stellen organisieren ihre interne Arbeit selbständig. Die Zusammenarbeit mit dem Vorstand des SFV erfolgt seitens der Info-Stelle durch eine(n) AnsprechpartnerIn und seine/ihre StellvertreterIn.

15. Regelungen für Info-Stellen, deren interne Arbeit durch Mittel des SFV unterstützt wird

15.1. AnsprechpartnerIn Mitglied des SFV

AnsprechpartnerIn und StellvertreterIn der Info-Stelle müssen Mitglieder des SFV sein und sich schriftlich zur Einhaltung der Satzung verpflichten. Vorstandsmitglieder des SFV können nicht AnsprechpartnerIn oder StellvertreterIn sein.

15.2. Wahl der AnsprechpartnerIn

- AnsprechpartnerIn und StellvertreterIn müssen einmal jährlich, möglichst im Oktober, in einer Wahl jeweils die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden SFV-Mitglieder der Info-Stelle auf sich vereinigen.
- Zur Wahl muß frist- und formgerecht eingeladen werden.
- Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit der anwesenden SFV-Mitglieder, so wird eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen durchgeführt.

15.3. KassenprüferIn der Info-Stelle

Nach der Wahl von AnsprechpartnerIn und StellvertreterIn ist ein(e) KassenprüferIn zu wählen, der/die bis zum nächsten Oktober die Kasse der Info-Stelle prüft.

15.4. Wahlprotokoll

Das Wahlprotokoll über die Wahl von AnsprechpartnerIn, StellvertreterIn, und Kassen-prüferIn ist von drei SFV-
Mitgliedern der Info-Stelle zu unterschreiben und zusammen mit der Verpflichtungserklärung nach 15.1. dem Vorstand des SFV zu übersenden.

15.5. Abstimmung der Arbeit mit dem SFV

Der/die AnsprechpartnerIn unterrichtet den Vorstand des SFV über die Aktivitäten der Info-Stelle. Bei Überschneidungen der Aktivitäten erfolgt gegenseitige Abstimmung. Kommt eine einvernehmliche Regelung nicht zustande, entscheidet der Vorstand des SFV.

15.6. Regelung für den Konfliktfall

Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Geist und Inhalt der Satzung oder gegen einen Beschluß der SFV-Mitglieder der Info-Stelle oder gegen einen Beschluß der SFV-Mitgliederversammlung kann der Vorstand nach erfolgloser schriftlicher Abmahnung den/die AnsprechpartnerIn oder den/die VertreterIn suspendieren und die zur Info-Stelle gehörenden SFV-Mitglieder zu einer Neuwahl auffordern.

15.7. Zugehörigkeit zur Info-Stelle

- SFV-Mitglieder, die sich der Info-Stelle anschließen oder die sie verlassen, teilen dies dem SFV und dem/der AnsprechpartnerIn mit.
- SFV-Mitglieder können nur einer Info-Stelle zugerechnet werden.

15.8. Ansprechbarkeit des SFV-Vorstandes

SFV-Mitglieder, die sich einer Info-Stelle angeschlossen haben, können sich in allen Vereinsangelegenheiten weiterhin direkt an den Vorstand des SFV wenden.

16. Geldmittel und Bankkonto für die interne Arbeit der Infostellen

16.1. Spenden

Spenden, die für die interne Arbeit einer Info-Stelle zweckbestimmt sind, sind durch den/die SpenderIn mit einem entsprechenden Vermerk versehen ("Für SFV-Info-Stelle" plus Ortsangabe) zunächst auf ein mit der Bundesgeschäftsstelle abgesprochenes Spendenkonto zu zahlen, dessen Inhaber berechtigt ist, Spendenquittungen auszustellen.

16.2. Beiträge

Ein Drittel des Mitgliedsbeitrages von Mitgliedern der Info-Stelle wird vom SFV der Info-Stelle für deren interne Arbeit zur Verfügung gestellt.

16.3. Gelder für die interne Arbeit

Geldmittel, die für die interne Arbeit der Info-Stelle vorgesehen sind, werden auf Verlangen von AnsprechpartnerIn und StellvertreterIn durch den SFV auf ein von dem/der AnsprechpartnerIn einzurichtendes Bankkonto überwiesen.

16.4. Bankkonto

Das Bankkonto für die interne Arbeit der Info-Stelle muß den Namen des Ansprechpartner bzw. der AnsprechpartnerIn und als Unterbezeichnung den Namen der Info-Stelle tragen. Das Bankkonto ist ausschließlich für die interne Arbeit der Info-Stelle vorgesehen. Die Verfügungsberechtigung ist zu regeln wie folgt:
-Es sind zwei Unterschriften erforderlich.
-Unterschriftenberechtigt sind AnsprechpartnerIn, StellvertreterIn sowie die Vorstandsmitglieder des SFV.

16.5. Verwendungsnachweis

Die weitere Verwendung von Geldbeträgen, welche dem/der AnsprechpartnerIn für die interne Arbeit der Info-Stelle überwiesen werden, ist auf Verlangen des SFV jederzeit, außerdem jährlich einmal im Oktober, gegenüber dem SFV in Form einer lückenlosen Aufstellung nachzuweisen. Der Oktober-Aufstellung ist ein Kassenprüfungs-Bericht des/der Info-Stellen-Kassenprüfers/Kassenprüferin beizulegen. Überweisungen des SFV an die Info-Stelle unterliegen darüber hinaus keiner weiteren Kassenprüfung durch den/die KassenprüferIn der Vereinskasse des SFV.

17. Eigentumsverhältnisse und Nutzungsrecht im Bereich der Info-Stelle

17.1. Eigentum an Geld und Sachgegenständen

Der/die AnsprechpartnerIn wird EigentümerIn aller Geldmittel und Sachgegenstände, die der Info-Stelle vom SFV nicht nur leihweise überlassen werden.

17.2. Satzungsgemäße Verwendung

Der/die AnsprechpartnerIn und sein/ihr VertreterIn sind verpflichtet, alle Geldmittel und Sachgegenstände, die für die interne Arbeit vorgesehen sind, satzungsgemäß zu verwenden, die Sachgegenstände den Mitgliedern der Info-Stelle zum entsprechenden Gebrauch zu überlassen, sowie dem Vorstand des SFV oder der/dem KassenprüferIn der Infostelle Auskunft über den Materialbestand und die Verwendung der Geldmittel zu erteilen.

17.3. Übergabe bei Beendigung der Tätigkeit

Angeschaffte Sachgegenstände sowie auf dem Bankkonto befindliche Geldmittel hat der/die AnsprechpartnerIn bei Beendigung seiner/ihrer Tätigkeit dem/der NachfolgerIn oder (bei Auflösung der Info-Stelle) demSFV zu übereignen. Das Bankkonto ist entsprechend umzuschreiben bzw. aufzulösen.

18. Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) zwecks Verwendung für den Umweltschutz. Die Mitgliederversammlung kann mit satzungsändernder Mehrheit eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmen, die das Vermögen zum Zweck des Umweltschutzes zu verwenden hat.