Solaranlagen auf Dächern und an Fassaden von Gebäuden - so könnte neben anderen regenerativen Energien die Energieversorgung der Zukunft aussehen. Manchmal können die installierten Anlagen indessen auch zum Streit unter Nachbarn führen, nämlich dann, wenn von der Solaranlage eine Störung des Nachbargrundstückes ausgeht. Denkbar ist eine solche Störung vor allem als Blendung. Die Solarpaneele können die Sonne bei bestimmtem Sonnenstand in einer Weise spiegeln, dass Lichtstrahlen in nicht gewünschter Weise auf das Nachbargrundstück einwirken und zumindest zeitweilig die Nutzung eines Raumes, der Terrasse oder des Gartens ganz oder teilweise beeinträchtigen.

Nicht jedes helle Licht bedeutet allerdings zwangsläufig eine Blendung. Wer spazieren geht oder am Strand liegt und dem dabei die hochstehende Sonne ins Gesicht scheint, sieht das nicht als Blendung an, sondern freut sich über das Licht. Blendung liegt erst dann vor, wenn man daran gehindert wird, Dinge zu erkennen, die man sehen muss oder sehen will. Das geschieht, wenn sich eine helle Lichtquelle ungefähr in der Richtung befindet, in die man blicken muss, um etwas zu erkennen.

Dazu zwei Beispiele:

  • Wer bei regennasser Straße im Dunkeln Auto fährt, kann durch ein entgegenkommendes Auto so geblendet werden, dass er den dunkel gekleideten Fußgänger, der die Straße überquert, nicht sieht.
  • Oder die untergehende Sonne steht abends dicht über dem Meereshorizont, so dass man ein Schiff, welches eben dort fährt, nicht erkennt.

Im Allgemeinen sind Solaranlagen auf einem Dach montiert - gegenüber dem Betrachter deutlich erhöht - in einer Richtung also, in die der Nachbar nicht unbedingt schauen muss. Wenn keine Gründe vorliegen, dass der Nachbar in die Richtung der Solaranlage schauen muss, um dort etwas zu erkennen, liegt somit keine Blendung vor. Hier handelt es sich eher um eine Aufhellung des Zimmers im Nachbarhaus, des Nachbargrundstücks, oder der Nachbarterrasse durch den von der Solaranlage reflektierten Lichtschein.

Da diese Aufhellung nicht überraschend geschieht, sondern die reflektierten Sonnenstrahlen nach und nach das Zimmer erhellen, mit der gleichen Winkelgeschwindigkeit, mit der direkte Sonnenstrahlen z. B. durch ein Südzimmer wandern, so ist das zumeist kein Nachteil. Niemand beklagt sich, wenn ein Südzimmer durch die Sonne beleuchtet wird; im Gegenteil - Südzimmer erfreuen sich zumeist besonderer Beliebtheit. Der von einer Solaranlage ausgehende Lichtschein kann sogar ein dunkles Nordzimmer in erwünschter Weise aufhellen.

Blenden kann eine Solaranlage daher - wie bereits erwähnt - nur im Ausnahmefall, dann nämlich, wenn man aus bestimmten Gründen gezwungen ist, in ihre Richtung zu schauen. In den daher eher seltenen Fällen einer tatsächlichen Blendung, die aber, wie entsprechende Anfragen beim SFV zeigen, doch vorkommen, stellt sich die Frage, ob und was der Solaranlagenbetreiber rechtlich unternehmen kann, wenn der Nachbar einen Abbau der Solaranlage fordert und etwa eine friedliche Beilegung der Differenzen durch Gespräche - gegebenenfalls durch Einschaltung unbeteiligter Dritter (z. B. Schiedsmann) - erfolglos bleibt.

Dazu muss der Solaranlagenbetreiber zunächst einmal die Rechtslage kennen: Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung. Liegen derartige Störungen vor, könnte der Nachbar sich aufgrund seines Eigentumsrechtes am Grundstück gegen den Solaranlagenbetreiber zur Wehr setzen.

Rechtsgrundlage ist § 1004 BGB. Danach kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird. Sind weitere Beeinträchtigungen zu befürchten, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. In Absatz 2 der Vorschrift wird hinzugefügt, dass der Anspruch ausgeschlossen ist, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Beeinträchtigung im Sinne dieser Vorschrift ist jeder - grundsätzlich wirklich jeder - dem Inhalt des Eigentums widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschmacht des Eigentümers, wie es im Kommentar Palandt-Bassenge zum BGB , Anm. 6 zu § 1004 heißt. Dort sind auch Beispiele aufgeführt; z. B. von dem nicht genehmigten Betreten des Grundstückes durch Menschen und Tiere, der Lagerung beweglicher Sachen bis zur unzulässigen Einsickerung von auslaufenden Chemikalien. Auch Einwurf von Werbung, wenn am Briefkasten als unerwünscht gekennzeichnet oder Zu- oder Abgangsbehinderung hinsichtlich des Grundstückes sind Beeinträchtigungen im Sinne dieser Vorschrift.

Liegt eine derartige Beeinträchtigung vor, so kann der Eigentümer die Beseitigung und für die Zukunft die Unterlassung bei Wiederholungsgefahr verlangen.

Der Beseitigungs - und Unterlassungsanspruch entfällt, wenn der Nachbar eine Beeinträchtigung dulden muss, weil der beeinträchtigende Zustand nicht rechtswidrig ist. Es gibt eine Vielzahl von vertraglichen und gesetzlichen Regelungen, die den Nachbarn zu einer Hinnahme der Beeinträchtigung und damit zu einer Duldung zwingen.

Sehr einfach ist z. B. der Fall zu entscheiden, wenn der Solaranlagenbetreiber vorher die Zustimmung des Nachbarn zur Installation der Anlage eingeholt hat.

Aus den Vorschriften des Nachbarrechtes (§ 906 ff BGB) lässt sich außerdem herleiten, dass bei nur unwesentlicher Beeinträchtigung eine Duldungspflicht vorliegt.

Hinzuweisen ist schließlich auf gegenseitige Pflichten zur Rücksichtnahme aus dem Nachbarrechtsverhältnis. Sowohl nach Dauer und
Intensität können deshalb Belästigungen hinzunehmen sein. Deshalb gibt es keine starren - gewissermaßen immer gültigen - Lösungen nachbarrechtlicher Konflikte, sondern nur jeweils dem Einzelfall anzupassende Lösungen.

Unseres Wissens gibt es bisher keine höchstrichterliche oder obergerichtliche Entscheidung bezüglich der Blendung durch Solaranlagen. Bekannt ist allenfalls eine einzelne Entscheidung des OLG Düsseldorf, wonach jedenfalls die Blendung durch den Anstrich des Nachbarhauses keine Beeinträchtigung ist. Würde man dieser Meinung folgen, brauchte der Solaranlagenbetreiber den Vorwurf der Blendung nicht zu fürchten; ein nachbarrechtlicher Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung würde entfallen.

Folgt man dem nicht, so kann ein Anspruch aus § 1004 BGB gegeben sein. Da dieser Anspruch kein Verschulden voraussetzt, kommt daher nach Absatz 1 der Vorschrift ein Beseitigungsanspruch und für die Zukunft ein Unterlassungsanspruch in Betracht.

Das muss nun keineswegs den Abbau der Solaranlage bedeuten, sondern etwa das Angebot der Übernahme von Kosten für technische Maßnahmen des Nachbarn gegen die Blendung, z. B. das Pflanzen einer Hecke, oder den Einbau eines Rollos oder einer Markise.