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vom 03.05.2002, aktualisiert am 24.10.2011, Wolf von Fabeck:
Historisches zur kostendeckenden Vergütung bis zu ihrer Aufnahme in das EEG vom 1. Aug. 2004
Wie das Programm des SFV entwickelt und deutschlandweit eingeführt wurde
Das Prinzip:
Kostendeckende Einspeisevergütung unterscheidet sich von allen bis 1989 bekannten Förderprogrammen.
Neu war: Nicht der Bau einer Solaranlage wird durch Zuschüsse unterstützt, sondern die Einspeisung von Solarstrom ins öffentliche Netz wird vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen vergütet. Betreiber von Solaranlagen erhalten nicht nur eine hohe Einspeisevergütung für ihren Solarstrom - das hatte es schon früher gegeben, z.B. im schweizer Burgdorf und Steffisburg - sondern sie erhalten eine betriebswirtschaftlich voll kostendeckende Vergütung, die auch die Kapitalbeschaffungskosten und einen angemessenen Gewinn umfasst (wie in der Elektrizitätswirtschaft üblich).
Die Vergütung wird für den Zeitraum von 20 Jahren vertraglich (seit 2000 gesetzlich) garantiert.
Die Vergütung bemisst sich nicht an den individuellen Kosten einer Solaranlage, sondern an den Kosten einer baujahrgleichen technisch optimierten Solaranlage. Individuelle Mehr oder Minderkosten, Verluste oder Gewinn betreffen den Betreiber alleine. Sie gehören zum unternehmerischen Risiko.
Nicht Steuermittel werden zur Finanzierung herangezogen, sondern die Stromgebühren. Die Stromgebühren werden nicht aufgrund freiwilliger Entscheidung einzelner Stromkunden nur für diese erhöht, sondern für alle Kunden gleichermaßen verbindlich.
Erst beim Zusammentreten aller dieser Voraussetzungen sprechen wir von kostendeckender Vergütung, auf Englisch: "full cost rates" oder genauer "Cost Covering Feed-in Tariff".
Historisches:
Die Idee der kostendeckenden Vergütung in der oben genannten Zusammenstellung stammt vom Solarenergie Förderverein; Sie wurde erstmalig am 14.8.1989 durch den SFV telefonisch und am 4.9.89 schriftlich dem Bundeswirtschaftsministerium unterbreitet; fand dort aber keine Zustimmung. Der SFV organisierte daraufhin zunächst mit Hilfe privater Spender auf privater Basis ein Programm zur kostendeckenden Vergütung unter dem Stichwort SOLARPFENNIG (das SOLARPFENNIG-Programm wurde später wieder aufgegeben, als sich die ursprüngliche Idee der kostendeckenden Vergütung dann doch noch durchgesetzt hatte).
Eine wichtige Voraussetzung für die kostendeckende Vergütung ergab sich auf Antrag des Landes Baden-Württemberg: Am 18.12.89 wurde die Bundestarifordnung Elektrizität (BTO Elt) in §11 durch folgenden Zusatz ergänzt:
Darüber hinausgehende vertragliche Vereinbarungen sind ebenfalls anzuerkennen (Anmerkung: bei der Strompreisgenehmigung).
Dies machte den Weg frei für kommunale Lösungen.
Erläuterung: vor der Änderung der Bundestarifordnung lautete Paragraf 11 BTO (Elt):
"Für in das öffentliche Netz eingespeiste Elektrizität aus erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Koppelung sind im Rahmen der Tarifgenehmigung nach § 12 Vergütungen in Höhe der bei dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch langfristig eingesparten Kosten anzuerkennen."
Man hätte also nachweisen müssen, dass die Einspeisung von Solarstrom trotz der höheren vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) zu bezahlenden Solarstromvergütung langfristig zu Kosteneinsparungen führen würde. Das war nicht möglich.
Deshalb durte die Tarifaufsicht auch keine Umlage der Solarstromvergütung auf die Stromkunden genehmigen. D.h. die Strompreise durften zugunsten der Solarstromeinspeiser nicht erhöht werden. Das EVU hätte die höhere Solarstromvergütung aus seinen Gewinnen bezahlen müssen - und der vom EVU (den Stadtwerken) abzuführende Gewinn an die Stadt wäre geschmälert worden.
Da die Städte auf die Gewinnabführung angewiesen waren, hätten sie dem nicht zugestimmt.
Erst nach der Textergänzung:
"Darüber hinausgehende vertragliche Vereinbarungen sind ebenfalls anzuerkennen." musste die Tarifaufsicht zustimmen, wenn das EVU Solarstromlieferverträge mit den Solarstromeinspeisern abgeschlossen hatte. Diese Verträge sahen damals eine Bezahlung von 2 DM/kWh vor.
Die Strompreise durften dann zur Finanzierung der Solarstromeinspeisungen angehoben werden.
Die Idee, ein Stadtwerk, welches die KV ablehnte, durch seine Eigner dennoch zur KV zu verpflichten, entstand - zwei Jahre später - wieder im Solarenergie-Förderverein. Am 2.12.91 stellte Vereinsmitglied Jacek Lampka einen Bürgerantrag, der von 11 Aachener Umweltgruppen unterstützt wurde.
Der Strompreisreferent im NRW Wirtschaftsministerium,
Dr. Schulte-Janson hatte seit der ersten Anfrage aus Aachen keinen Zweifel daran gelassen, dass er den Antrag eines Energieversorgers auf Strompreiserhöhung zugunsten kostendeckender Vergütung positiv bescheiden würde, falls er denn gestellt werde. "Oder wartet ihr noch auf eine Genehmigung der UNESCO?"
Mit dieser seiner Auskunft setzte sich Dr. Schulte-Janson in Gegensatz zu nahezu allen Stellen im NRW-Wirtschaftsministerium, selbst in Gegensatz zu seinem Minister (Einert): "Ich bin nicht bereit, den Bastelladen der Solarfreunde über den Strompreis zu finanzieren."
Ganz wesentlich ist es Dr. Schulte-Jansons Unbeirrbarkeit anzurechnen, dass die kostendeckende Vergütung endlich in Aachen eingeführt wurde.
Doch die Stadtwerke STAWAG in Aachen stellten keinen Antrag, obwohl ihr alleiniger Eigner, die Stadt Aachen, einen entsprechenden Ratsbeschluss gefasst hatte. Der Widerstand der Stadtwerke war so groß, dass es fünf Ratsbeschlüsse brauchte, bis der Antrag endlich gestellt und die KV in Aachen endlich wirklich eingeführt war. Monatelange Leserbriefschlachten wurden zwischen engagierten Aachener Bürgern und Angehörigen der STAWAG und des RWE sowie ihren Sympathisanten geführt. Der Chef der STAWAG verlor seinen Posten. In einer Aachener Zeitung hieß es dazu: "Köpfe müssen rollen".
In der Zwischenzeit hatten die Stadt Freising (auf Betreiben von Ernst Schrimpff) und die Stadt Hammelburg (auf Betreiben von
Hans-Josef Fell) der Stadt Aachen den Rang abgelaufen und das Programm vorher eingefürt. Trotzdem wurde das Programm unter der Bezeichnung "Aachener Modell" weltweit bekannt.
Ein zustimmendes Rechtsgutachten des Göttinger Rechtsprofessors Ulrich Immenga im Auftrag des NRW-Wirtschaftsministeriums beseitigte schließlich endgültig die ministeriellen und die von den Aachener Stadtwerken STAWAG genährten amtlichen Zweifel an der Zulässigkeit der KV. Immenga hielt eine Strompreiserhöhung von etwa 5% für genehmigungsfähig.
Nachtrag vom 29.10.03:
Der erste Vertrag zur KV wurde in Aachen am 19.06.1995 zwischen STAWAG und einem Aachener Solarstromeinspeiser abgeschlossen
Wie wurde damals die kostendeckende Einspeisevergütung eingeführt
Die Kommunen als Eigentümer der Stadtwerke fassten einen Beschluss, der ihr Stadtwerk zur KV verpflichtet.
Nachdem die Entscheidung getroffen war, musste das EVU mit den Einspeisern entsprechende 20-Jahresverträge abschließen, um der eingangs erwähnten Änderung in der Bundestarifordnung Elektrizität gerecht zu werden.
Wenn dann die ersten Kosten entstanden waren oder aufgrund einer realitätsnahen Prognose absehbar waren, konnte das EVU bei der Strompreisaufsicht einen Antrag auf Strompreiserhöhung stellen. BTO Elt §11 Satz 4 bestimmte, dass die Kosten aus Einspeise-Verträgen von der Preisaufsicht auch dann anzuerkennen sind, wenn sie über die beim aufnehmenden EVU auch längerfristig eingesparten Kosten hinausgehen.
Weitere Details zur historischen Entwicklung
Bundesgesetz für KV
Mit Liberalisierung des Strommarktes und Entfall der Strompreisaufsicht verlor die kommunale Variante der kostendeckenden Vergütung ihre Bedeutung. Es konnten keine weiteren Stadtwerke hinzugewonnen werden. Bis dahin hatten über 40 Kommunen in Deutschland die kostendeckende Einspeisevergütung beschlossen, darunter Städte wie Nürnberg und Bonn. Ein 40-faches Experiment zeigte, dass der Zuwachs an PV-Anlagen unter der kostendeckenden Vergütung ein nie dagewesenes Tempo erreichte. Gestützt auf diese positiven Ergebnisse forderte der Solarenergie-Förderverein ein Bundesgesetz, welches die Einführung der KV im Bundesrahmen möglich machen sollte. Der Solarenergie-Fördervereinstand stand auf dem Standpunkt, dass kostendeckende Vergütung für Solaranlagen durch ein Ergänzungsgesetz zum Stromeinspeisungsgesetz bundesweit verbindlich werden sollte. Diese Forderung wurde von vielen Umweltgruppen, von Hans-Josef Fell von den Grünen sowie von Hermann Scheer (SPD) aufgegriffen.
Stand ab 1.8.2004
Mit Einführung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) am 1. April 2000 und seiner weiteren Verbesserung zum 1.01.2004 durch das Solarstrom-Vorschaltgesetz sowie der Gesamtüberarbeitung des EEG zum 1. August 2004 sind die Forderungen des Solarenergie-Fördervereins nach der Einführung einer KV in ganz Deutschland erfüllt worden.
In der Begründung zum EEG 2004 heißt es unter:
VIII. Wesentliche Änderungen gegenüber der geltenden Rechtslage
(...)
Die im Gesetz enthaltenen Vergütungssätze sind mit Hilfe der genannten wissenschaftlichen Studien nach der Maßgabe ermittelt worden, dass damit bei fortgeschrittenem Stand der Technik und rationeller Betriebsführung sowie unter dem geografisch vorgegebenen natürlichen Energiedargebot erneuerbarer Quellen grundsätzlich ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlagen möglich ist. Eine Garantie für eine auf jede Anlage bezogene Kostendeckung ist damit jedoch wie bisher nicht verbunden. (Anmerkung des SFV zum letzten Satz: Der Betreiber trägt das wirtschaftliche Risiko für Fehlkäufe, mangelnde Wartung und dgl. Dies war auch vom SFV so gefordert worden.)
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