Nach einem Beschluss (1) des Bund-Länder-Ausschusses (BLA) „Gewerberecht“ sind die Kriterien zur Gewerbeanmeldung bei dem Betrieb einer Photovoltaikanlage geändert worden. Dies ist einem ministeriellen Erlass „Gewerberechtliche Behandlung von Photovoltaikanlagen“ (Az: 122-60-2) des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBV NRW) vom 06.07.2010 zu entnehmen.

Demzufolge wird nicht mehr die Leistungsfähigkeit, also die Größe der PV-Anlagen, für eine Gewerbeanmeldung als Kriterium herangezogen, sondern zukünftig soll entscheidend sein, ob der Betrieb der Anlage dem für ein Gewerbe typischen nachhaltigen Gewinnstreben dient.

Nach Auffassung des BLA stellt der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines selbstgenutzten Gebäudes grundsätzlich keine gewerberechtlich relevante Tätigkeit dar, da es u.a. an einer gewissen Intensität des Gewinnstrebens fehlt.

Entsprechend muss dann keine Gewerbeanzeige erfolgen. Frau Münster vom Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen präzisierte auf unsere schriftlichen Anfrage hin, ob dies für alle Anlagengrößen gilt, dass „bei der Installation von Solaranlagen auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten Privathäusern grundsätzlich nicht von einer gewerblichen Betätigung auszugehen“ sei.

Bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen z.B. auf eigenen, betrieblich genutzten Gebäuden (z.B. bei großen landwirtschaftlichen Betrieben) könnte jedoch eine Gewerbeanzeige erforderlich sein. Dies sei z.B. dann der Fall, wenn eine wertende Gesamtbetrachtung ergibt, dass „die Gewinnerwartungen aus der Stromerzeugung gegenüber denen aus dem Geschäftsbetrieb von eigenständiger Bedeutung sind.“

Der BLA sieht die Installation von Photovoltaikanlagen auf fremd genutztem Gelände grundsätzlich als ein Indiz für ein anzeigepflichtiges selbständiges Gewerbe an.

Leider führt dieser Beschluss des BLA nicht in allen Fällen zu einer Klarstellung bezüglich einer Gewerbeanzeige. Besteht Unsicherheit hinsichtlich der Notwendigkeit einer Gewerbeanmeldung, ist eine schriftliche Anfrage bei den örtlichen Gewerbeämtern zu empfehlen.

Es sei an dieser Stelle aber noch darauf verwiesen, dass die gewerberechtliche Bewertung des Betriebs einer Photovoltaikanlage nicht zu verwechseln ist mit der umsatzsteuerlichen Einstufung als eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit durch die Finanzbehörden. Der Gewerbebegriff im Steuerrecht entspricht nicht dem Begriff im Gewerberecht.


(1) Beschluss: Handlungsempfehlung für einen einheitlichen Vollzug in den Bundesländern bei der gewerberechtlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen.

Quelle:
• Erlass NRW "Gewerberechtliche Behandlung von Photovoltaikanlagen" vom 6.Juli 2010 (Az: 122-60-2); Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein- Westfalen (MBV NRW) vom 06.07.2010 (www.forum-gewerberecht.de)
• Antwort auf schriftliche Anfrage des SFV vom 28.02.2011 durch Frau Münster, Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen