Gutachten Prof. Ekardt

Vollständiger Download hier: Rechtsgutachten
(33 Seiten)

Englische Übersetzung: Paris Agreement, Human Rights and Climate Litigation

 

Zusammenfassung (Seite 4/5 des Rechtsgutachtens)

Das Pariser Klima-Abkommen (PA) vom Dezember 2015 erfährt öffentlich neben Lob viel Kritik. Dabei wird seine äußerst ambitionierte Zielstellung übersehen, die die globale Erwärmung verbindlich auf deutlich unter 2 Grad und besser noch 1,5 Grad gegenüber vorindustriellem Niveau begrenzt. Die vorliegende Untersuchung leuchtet aus, wie weit dies reicht und welche Konsequenzen sich daraus für die bisherige Klimapolitik ergeben.

  • Die vorliegende Untersuchung zeigt in der Schnittmenge des Paris-Abkommens (sowie naturwissenschaftlicher Prognosefragen) mit dem rechtlichen Vorsorgeprinzip und den Menschenrechtsgarantien auf, dass ein Voranschreiten zu globalen Nullemissionen innerhalb kürzerer Zeit als meist angenommen rechtsverbindlich vorgeschrieben ist.

  • Ferner wird deutlich, dass die Politik sogar auf eine Einhaltung der 1,5-Grad-Grenze ausgerichtet werden muss, sich also nicht mit deutlich unter 2 Grad (und erst recht nicht mit 2 Grad) gegenüber vorindustriellen Niveau zufrieden geben darf.

  • Daneben erweist sich, dass rechtlich gesehen bei Existenzfragen wie dem Klimawandel nur eine Politik, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Temperaturgrenze im soeben beschriebenen Sinne einhält, zulässig ist. Dabei spielt auch eine Rolle, dass in einigen Hinsichten bisherige Klimaprognosen oder -projektionen eher zu optimistisch zu sein drohen (schon bisherige Klimaprognosen, wie sie in der vorliegenden Studie zusammenfassend betrachtet werden, legen dabei für die Zielmarge deutlich unter 2 Grad und besser noch 1,5 Grad globale Nullemissionen in ein bis zwei Jahrzehnten nahe).

  • All dies stellt auch die EU und Deutschland, die sich selbst weithin (trotz des unverändert großen ökologischen Fußabdrucks pro Kopf) als Klimavorreiter wahrnehmen, vor große Herausforderungen. Nach dem Gesagten müssen Deutschland und die EU im Rahmen der regelmäßigen Anpassung der eigenen Reduktionszusagen gemäß dem Paris-Abkommen ihre Verpflichtungen rasch und drastisch nachschärfen. Insoweit geht es nicht um bloß Wünschenswertes, sondern darum, dass sonst die rechtliche Verpflichtung auf die Zielmarge des Paris-Abkommens weit verfehlt und ergo eklatant verletzt wird.

  • Der politische Klimadiskurs muss sich von einigen vermeintlichen Gewissheiten verabschieden. So gibt es kein „2-Grad-Ziel“ mehr, sondern etwas substanziell Strengeres. Ferner sind die für den Klimadiskurs auf nationaler Ebene meist leitenden Ziele der jeweiligen Regierung weit entfernt von Art. 2 Abs. 1 PA. Selbst wenn sie erreicht würden – was aktuell z.B. in Deutschland nicht der Fall ist –, wäre daher nicht viel gewonnen. Der gesamte Diskurs, wie er etwa in Deutschland aktuell um die Regierungsbildung geführt wird (auch von vielen Verbänden), geht daher von unzutreffenden Annahmen aus.

  • Art. 2 Abs. 1 PA ist rechtsverbindlich, aber nicht direkt einklagbar. Die Menschenrechte (mit im Wesentlichen gleichem Aussagegehalt in puncto Klimaschutz) sind es jedoch, unter Einschluss des menschenrechtlich herleitbaren Vorsorgeprinzips. Zudem erleichtert Art. 2 Abs. 1 PA eine Interpretation des jeweiligen nationalen Verfassungs-, Verwaltungs- und Zivilrechts in Richtung strenger Klimaschutzverpflichtungen. Dies kann es erleichtern, vorhandene Klimaschutzziele tatsächlich einzufordern, klimaschädliche Maßnahmen anzufechten und große Energiekonzerne zumindest anteilig für Klimawandelfolgen haftbar zu machen.

 

Informationen zum Autor:

Die Forschungsstelle Nachhaltigkeit und Klimapolitik (Leipzig/ Berlin) widmet sich Forschung, Lehre, Projektarbeit (für öffentliche und gemeinnützige Auf-traggeber), Politikberatung, rechtlicher Begutachtung sowie einer breiten Vor-tragstätigkeit, Medien- und Öffentlichkeitsarbeit insbesondere in den Bereichen (1) Nachhaltigkeitsrecht/ Umweltrecht und Nachhaltigkeitspolitik/ Umweltpo-litik; (2) interdisziplinäre Nachhaltigkeitsfragen, Transformationsprozesse hin zu mehr Nachhaltigkeit, soziale Lernprozesse; (3) Gerechtigkeitstheorie/ Men-schenrechte/ Verfassungsrecht auf internationaler, europäischer und nationa-ler Ebene; (4) Governance/ Steuerungsfragen/ Entwicklung von Politikinstrumenten auf internationaler, europäischer, nationaler und kommunaler Ebene.

Prof. Dr. Felix Ekardt, LL.M., M.A. ist Gründer und Leiter der Forschungsstelle Nachhaltigkeit und Klimapolitik (Leipzig/ Berlin) seit Anfang 2009; ferner seit 2002 Professor, seit 2009 an der Juristischen Fakultät der Universität Rostock, ebenso wie an der dortigen Interdisziplinären Fakultät und dem Leibniz-Wissenschaftscampus Phosphorforschung Rostock. Jutta Wieding, M.A. und Anika Zorn, B.A. sind an der FNK in Verbindung mit der Universität Rostock im Kontext der hier behandelten Themen tätig.

 

Pressemitteilung des Solarenergie-Fördervereins Deutschland e.V.

http://www.sfv.de/artikel/rechtsgutachten_belegt_deutschland_missachtet_verbindlichkeit_des_pariser_klimas.htm