Im deutschen Rentenrecht wird zwischen der normalen und der vorzeitigen Altersrente unterschieden. Laut der Deutschen Rentenversicherung kann nach Erreichung der Regelaltersgrenze unbegrenzt hinzuverdient werden, ohne dass Rentenansprüche gefährdet sind [1]. Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb (hierzu zählen die Gewinne aus dem Betrieb von PV-Anlagen) haben demzufolge keinen Einfluss auf die Höhe der Rente.

Diese Regelung gilt aber nicht für diejenigen Rentner, die schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersrente erhalten. Für sie gibt es Grenzen, innerhalb derer man hinzu verdienen kann, ohne dass der reguläre Rentenbetrag gekürzt wird. Erhält man den vollen Rentenbetrag, so ist grundsätzlich ein Hinzuverdienst von maximal 6300 Euro im Kalenderjahr möglich, ansonsten erhält man nur eine Teilrente. Als Hinzuverdienst gelten z.B. monatliche Bruttoentgelte oder auch ein (monatlicher) steuerrechtlicher Gewinn wie z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb [1]. Demnach können gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage vor Erreichen der Regelaltersgrenze Einfluss auf die Höhe der Rente haben.

Es ist zu empfehlen, jede gewerbliche Tätigkeit der Deutschen Rentenversicherung zu melden und direkt klären zu lassen, welchen Einfluss sie auf die Höhe der Altersbezüge hat.

 

Einfluss auf die Sozialversicherungsbeiträge

Liegt eine Versicherungspflicht des Rentners vor und hat er ein zusätzliches Einkommen, wie das Arbeitseinkommen [3] aus einer selbstständigen Tätigkeit oder zu versteuernde gewerbliche Einkünfte, müssen auch dafür grundsätzlich Beiträge zur Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung gezahlt werden. Ist die Summe des monatlichen Zusatzeinkommen nicht größer als 164,50 Euro (2021), sind keine weiteren Beiträge zu entrichten [2]. Zur Berechnung werden Einkünfte maximal bis zur Höhe von 4.837,50 Euro (2021) pro Monat herangezogen[4]. Dies stellt die Beitragsbemessungsgrenze dar.

Zur Klärung der eigenen individuellen Situation ist es empfehlenswert, Kontakt zur zuständigen Krankenkasse aufzunehmen.

 

Einfluss auf die Besteuerung der Rente?

In der Steuererklärung sind die zu versteuernden Einkünfte aus dem Betrieb einer PV-Anlage anzugeben. Das hat Einfluss auf die Steuer, die die Rentner*innen leisten müssen. Je höher die Einkünfte, desto wahrscheinlicher ist es, dass Steuern gezahlt werden müssen.

Doch auch hier gibt es Unterschiede. Wer zum Beispiel 2020 in Rente geht, muss 80 Prozent der Gesamteinnahmen aus der Rente besteuern. 20 Prozent bleiben steuerfrei. Geht man erst 2040 in Rente, werden die Altersbezüge zu 100 Prozent besteuert. Die Details sind im Alterseinkünftegesetz geregelt [5]. Das heißt aber nicht, dass dann auch immer Steuern gezahlt werden müssen, bzw. eine Steuererklärung abzugeben ist. Es stehen dem Rentner genau wie jedem anderen Bürger steuerliche Freibeträge zu, bis zu denen keine Einkommensteuer erhoben wird, wie z.B. der Grundfreibetrag (Existenzminimum). Für 2020 sind dies 9408 Euro im Jahr für Alleinstehende [6].

Wie sich die Einnahmen aus der Solasrtromanlage im Einzelfall auf die Besteuerung der Rente auswirken, kann hier deshalb nicht allgemeingültig dargelegt werden. Jede*r Rentner*in sollte sich bei der Deutschen Rentenversicherung umfassend beraten lassen.

Wenn sich die Solarstrom-Einnahmen tatsächlich schmälernd auf die Rente auswirken, empfiehlt sich (sofern möglich), die PV-Anlage frühzeitig den Kindern oder Enkelkindern zu überschreiben. Dann steht dem persönlichen Beitrag für eine enkeltaugliche Zukunft nichts im Wege.

 

 

Quellen

1] Regelaltersgrenze: Für vor dem 01.01.1947 geborene Versicherte ist die Regelaltersgrenze der 65. Geburtstag. Für nach dem 31.12.1946 Geborene wird die Regelaltersgrenze schrittweise auf 67. Lebensjahr angehoben. Quelle: Broschüre Nr. 206 27. Auflage (1/2020) „Altersrentner: So viel können Sie hinzuverdienen“
2] Für welches Einkommen müssen Rentner Beiträge zahlen? https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/versichert-im-ruhestand/haeufige-fragen-fuer-rentner/bin-rentnerfuer-welches-einkommen-muss-ich-beitraege-zahlen-2007440
3] § 15 Arbeitseinkommen Sozialgesetzbuch (SGB) IV. – Abs. 1„...
Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist….“
4] Broschüre 203 15. Auflage (2/2020) „Rentner und ihre Krankenversicherung“
5] Alterseinkünftegesetz: BGBl. I Nr. 33 vom 9. Juli 2004 S. 1427
6] Grundfreibetrag: de.wikipedia.org/wiki/Grundfreibetrag_(Deutschland), Zugriff 11.06.2020.