Der Starttermin für das neue Marktstammdatenregister (MaStR) wurde bereits mehrfach von der Bundesnetzagentur (BNetzA) verschoben. Nachdem es nun schon seit längerer Zeit für Dezember 2018 angekündigt war, findet man nun auf den Seiten der Bundesnetzagentur einen neuen Termin:

Für alle Marktakteure (ausgenommen Netzbetreiber) und für sämtliche Anlagen und Einheiten ist die Nutzung des MaStR-Webportals ab dem 31. Januar 2019 möglich. (1)

Aufgrund des verzögerten Starts des Webportals und aus Datenschutzgründen wurden bereits Anpassungen der dem Marktstammdatenregister zugrundeliegenden Rechtsgrundlage erforderlich. Rechtsgrundlage für das Marktstammdatenregister ist die am 1. Juli 2017 in Kraft getretene<i> „Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten - Marktstammdatenregisterverordnung - MaStRV“</i>, die bis zum Inkrafttreten der novellierten Verordnung ihre Gültigkeit behält. In der Verordnung ist geregelt, wer sich registrieren muss und welche Anlagen gemeldet werden müssen.

Weitere Informationen zur Änderung der MaStRV finden Sie auf der Internetseite des BMWi (2). Dort ist nachzulesen, welche Änderungen vorgenommen werden mussten. Besonders folgende zwei Sachverhalte bedurften einer Korrektur:

1. „Zu Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW werden weniger Daten als bisher veröffentlicht. Dies dient dem Schutz personenbezogener Daten und verringert den Verwaltungsaufwand.“

Der SFV hatte sich Anfang diesen Jahres aus Sorge um den Datenschutz an den Datenschutzbeauftragten der BNetzA gewandt (3) . Die BNetzA gab den Bedenken statt und stellte eine Änderung und besondere Hinweise im Marktstammdatenregister in Aussicht.

2. „Die Verzögerungen der Programmierung haben zu einem Abschmelzen der Übergangsfristen geführt. Deshalb werden diese Fristen verlängert.“

Dabei soll nun z.B. für Anlagen, die vor dem 30. Juni 2017 in Betrieb genommenen wurden, gemäß § 25 Absatz 1 MaStRV nach dem Start des Webportals eine zweijährige Frist zur Vervollständigung der Registrierung gelten. Weitere Fristen sind in § 25 Übergangsbestimmungen der MaStRV nachzulesen (4).

Bis zum Start des MaStR ist eine Registrierung von Photovoltaikanlagen weiterhin über das PV-Meldeportal durchzuführen. Batteriespeicher mit einer Inbetriebnahme ab dem 1. August 2014 können noch über ein separates Meldeformular „Batteriespeicher“ registriert werden.

Ab dem 31. Janauar 2019 sollen Registrierungen von neuen Stromerzeugungsanlagen ausschließlich über das neue Webportal erfolgen. Für die Registrierungen im MaStR gelten dann die in der novellierten Verordnung niedergelegten Vorgaben und Fristen. Die derzeitigen Meldewege sollen zu diesem Termin abgeschaltet werden.
 
 
Unter [link: https://www.sfv.de/artikel/das_marktstammdatenregister_kommt_.htm, Das Marktstammdatenregister kommt
Brauchen wir ein solches Super-Register überhaupt? ] finden Sie allgemeine Infos zum geplanten Register.

Quellen:

[1] https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/MaStR/MaStR_node.html

[2] https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Meldung/2018/20180928-laender-und-verbaendeanhoerung-zu-aenderungen-der-marktstammdatenregisterverordnung-gestartet.html

[3] https://www.sfv.de/artikel/schutz_personengebundener_daten_im_marktstammdatenregister_.htm

[4] http://www.gesetze-im-internet.de/mastrv/__25.html