Der Bundesgerichtshof hat am 10.02.2026 zur Fälligkeit der Einspeisevergütung entschieden. Auch wenn die Endabrechnung laut Urteil erst nach Ablauf des Kalenderjahres fällig wird, bedeutet das für Anlagenbetreibende keineswegs den Verlust ihrer monatlichen Liquidität. Warum der Anspruch auf angemessene Abschlagszahlungen zum 15. des Folgemonats weiterhin sicher ist und was das Urteil für die Praxis bedeutet, erfahren Sie im Kommentar von Rechtsanwältin Dr. Christina Bönning-Huber.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 10.02.2026 zum AZ XIII ZR 3/25 entschieden: 

 

  • Dass die Fälligkeit eines Zahlungsanspruchs auf Einspeisevergütung erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres und nicht schon pauschal jeden Monat zum 15. des Folgemonats entsteht.
  • Weiter kann man auch keine Abschläge erzwingen, die sich an der eingespeisten Strommenge des Vormonats zu orientieren haben. Ein Anspruch auf Abschläge zum 15. des Folgemonats könnten sich allenfalls an einer Zahlung angemessener Abschläge orientieren.

Erst einmal hört sich die Entscheidung des BGH für Anlagenbetreibende problematisch an, aber so schlimm ist es dann doch wieder nicht, wenn man tiefer in das Thema einsteigt.

Warum ist Fälligkeit der Einspeisevergütung wichtig?

Nur ein fälliger Anspruch kann als Zahlungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden. Zinsen und weitere Nachteile durch die verspätete Zahlung sowie eigene Anwaltskosten sind im Regelfall nur zu ersetzen, wenn es sog. Verzugskosten sind. Verzugskosten entstehen jedoch erst, wenn der Schuldner trotz Mahnung nicht zahlt oder wenn für die Leistung eine nach dem Kalender bestimmte Fälligkeit vorgesehen ist.

Die aktuelle Entscheidung des BGH bezweifelt nicht den Anspruch des Anlagenbetreibers auf seine Vergütungszahlungen. Im konkreten Fall hatte der Netzbetreiber Abschläge geleistet und dann im Folgejahr den Korrekturbetrag ausgezahlt.

Das Gericht stellt darauf ab, dass entsprechend § 26 Abs.2 EEG der Anspruch auf die Vergütungszahlung dann fällig wird, sobald und soweit der Anlagenbetreiber seine Pflichten zur Übermittlung von Daten nach § 71 Abs.1 EEG erfüllt hat. Dies entspricht der bekannten Regelung des EEG.

 

Eingespeiste Strommengen und Höhe der Einspeisevergütung

Der BGH nimmt dann weiter darauf Bezug, dass nach § 71 Abs.1 EEG der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber bis zum 28.02. eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagenscharf zur Verfügung zu stellen hat. Wenn „alle“ Daten erst dann vollständig sind, sobald die im gesamten Kalenderjahr eingespeisten Strommengen vorliegen, ist es nachvollziehbar, dass der BGH zunächst den Ablauf des Jahres abwarten möchte.

Eine solche Sicht wäre z.B. auch bei einer Biogasanlage verständlich, bei der die gesamte Strommenge des Jahres erst eine exakte Abrechnung der Vergütung ermöglicht. Im Falle einer PV-Anlage wäre es aber unverständlich, warum die Abrechnung der z.B. im März eingespeisten Menge erst im Folgejahr korrekt möglich ist. Die Vergütung für den März ändert sich nicht, egal, ob der Anlagenbetreiber die Anlage weiter betreibt oder nicht. Die Einspeisevergütung richtet sich nach dem Jahr des Inbetriebnahmezeitpunktes und ist für 20 Jahre plus die Restmonate des Inbetriebnahmejahres fest. Der Argumentation des BGH kann hier nicht gefolgt werden.

 

Unterjährige Abrechnungen

Ebenso rechtfertigen die Überlegungen des BGH zur Systematik des EEG diese Ansicht nicht. So meint der BGH, dass aus dem Zusammenspiel von Vergütungsabrechnung zum Folgejahr nach Mitteilung der Daten zum 28.02. und den unterjährigen Abschlagszahlungen zu schließen sei, keine Vergütungszahlung unterjährig beanspruchen zu dürfen.

Dieses Argument verfängt deshalb nicht, weil die Regelung alle Vergütungsansprüche im EEG betrifft und deshalb auch schon allein dann ihre Berechtigung hat, weil es Anlagen gibt, bei denen die These stimmt, dass eine Endabrechnung korrekt erst nach der Einspeisung über das gesamte Jahr erfolgen kann. Das ist bei Biogas zum Beispiel der Fall.

Dennoch ist die Entscheidung des BGH zur Kenntnis zu nehmen. Im Übrigen ist das Argument, dass es erheblichen Aufwand beim Netzbetreiber auslösen würde, wenn monatlich im einem Massengeschäft vom Anlagenbetreiber korrekte Abrechnungen erzwungen würden, nachvollziehbar.

Weitgehend ist mit der Entscheidung des BGH kaum ein wesentlicher Schaden eingetreten, denn die Regelungen des EEG sind erstens dispositiv. Das heißt, dass mit einem Einspeisevertrag ohnehin die Parteien eine andere Fälligkeitsregelung vornehmen können und das haben viele Einspeiser gerade bei fernauslesbaren Zählern gemacht. Auch der BGH weist darauf hin, dass eine vertragliche Regelung unerwünschte Konsequenzen aus seiner Rechtsprechung beheben würde. Zweitens hat der BGH auch anerkannt, dass Abschläge jeweils zum 15. des Vormonats fällig werden, die im Hinblick auf das Liquiditätsinteresse des Anlagenbetreibers angemessen sein müssen.

 

Unterjähriger Vergütungsanspruch und Angemessenheit

Der BGH sagt also NICHT, dass man über das Jahr keinen Vergütungsanspruch hat. Der Anspruch auf Abschlagszahlung wird zum 15. des Folgemonats auch fällig. Erhält der Anlagenbetreiber also zum 15. des Folgemonats kein Geld, ist der Netzbetreiber in Verzug und hat Zinsen und Anwaltskosten sowie weitere Verzugsschäden zu ersetzen. Die Höhe hat grundsätzlich dem Zweck des Abschlags, nämlich Sicherstellung des Liquiditätsinteresses des Anlagenbetreibers Rechnung zu tragen.

Der Anlagenbetreiber des konkreten Falls hat nach Wiedergabe des Sachverhalts des BGH wohl die gezahlten Abschläge komplett zurückgewiesen, was der BGH als unzulässig angesehen hat. Selbst unangemessene Abschläge seien zumindest eine Teilerfüllung des Anspruchs des Anlagenbetreibers. Ob bei der konkreten Berechnung der Vergütung die Zahlung im konkreten Fall unangemessen ist, kann im Einzelfall diskutiert werden. Als angemessen sieht der BGH einen Abschlag an, wenn er der zu erwartenden Einspeisevergütung, die für den jeweiligen Monat zu zahlen ist, möglichst nahekommt. Der Netzbetreiber könne dann im Regelfall die Strommenge des Vorjahres linear auf das Folgejahr aufteilen, was sicherlich den Einspeiser auch nicht benachteiligen würde.

 

Höhe der Abschlagszahlungen im Folgejahr der Inbetriebnahme

Von der Situation sind sicherlich Situationen ausgenommen, in denen die Anlage z.B. im Vorjahr nur im November und Dezember produziert hat. Dann wird der Netzbetreiber dann nicht einfach nur diese 2 Monate in den nächsten 12 Monaten aufgeteilt zahlen können. In den Fällen ist dem Anlagenbetreiber anzuraten, die Situation dem Netzbetreiber zu schildern und auf eine Erhöhung der Abschläge wegen Unangemessenheit zu verweisen. Alternativ sieht der BGH es auch als angemessen an, wenn der Netzbetreiber auf die Jahreszeit die Vergütung prognostiziert und dann z.B. im Sommer mehr auszahlt. Dort zitiert der BGH auch die Stellungnahme des SFV.