31.05.23: aktuelle Infos zum Gesetzgebungsverfahren am Ende des Dokuments

 

Das Problem

 

Seit vielen Jahren werden Betreiber:innen von Volleinspeiseanlagen mit hohen Abrechnungen für den minimalen Stromverbrauch des nächtlichen Standby-Betriebs von Wechselrichtern gequält: Weil der Wechselrichter einer Volleinspeiseanlage selbst minimal Strom verbraucht, müssen Anlagenbetreiber:innen einen zusätzlichen Stromliefervertrag abschließen. Nicht nur der Arbeitspreis pro Kilowattstunde, sondern auch die Grundgebühr eines Stromliefervertrags werden jährlich in Rechnung gestellt. Auf diese Weise kommen unfassbar hohe Stromrechnungen von ca. 100 € zusammen - sehr oft für Strombezüge von weniger als 5 kWh.

 

Die gesetzliche Grundlage

 

Was für die Betreiber:innen schikanös bleibt, ist für deutsche Gerichte geltendes Recht. Sie argumentieren, dass bereits bei einer gelieferten Kilowattstunde Strom ein Stromliefervertrag zustande käme, der mit Grund- und Arbeitspreisen belegt werden müsste. Eine Lösung ist bis heute nicht in Sicht, und die mit Hilfe eines gemeinsam aufgesetzten Solidarfonds vorgebrachte Klage von mehr als 100 geschädigten Anlagenbetreiber:innen blieb ohne Erfolg.

Nach dem Osterpaket der Bundesregierung sollen ab sofort auch Volleinspeiseanlagen finanziell gestützt werden, damit die Dächer mit Solar voll belegt werden und die Optimierung des Eigenbedarfs nicht die einzige Investitionsentscheidung ist. Die Überlegung ist gut, die Folgen allerdings schon jetzt abzuschätzen. Die Abzocke bei der Inrechnungstellung des minimalen Strombedarfs von Wechselrichtern geht in die nächste Runde.

 

Unsere Lösung

 

Wir stellen deshalb folgende Lösung zur Diskussion: Wie wäre es, wenn gesetzlich festgeschrieben würde, dass durch den nächtlichen Standby-Verbrauch von Wechselrichtern bei Volleinspeiseanlagen grundsätzlich kein Stromliefervertrag mit Grundgebühren entstehen darf? Es handelt sich allenfalls um Betriebskosten, die beim zuständigen Netzbetreiber mit dem Arbeitspreis aus der Grundversorgung in Rechnung gestellt werden dürfen. 

Alternativ könnte überlegt werden, ob diese Kosten nicht als Bestandteil der Stromvermarktung deklariert und über die aktuellen Regeln des § 53 EEG abgegolten werden sollten. Demnach setzt sich die Vergütung des Solarstroms aus dem anzulegenden Wert abzüglich eines Pauschalbetrages von 0,4 Ct/kWh zusammen. Die Einnahmen aus diesem Stromvermarktungs-Pauschbetrag könnten damit zur Finanzierung der Standby-Wechselrichter-Stromkosten von der Gemeinschaft der Solaranlagenbetreiber:innen getragen werden.

 

 

Weitere Infos:

 

Hinweis: 

Wir haben das EEG 2023 in Bezug auf den angekündigten Bürokratieabbau unter die Lupe genommen. Die hier herausgearbeiteten Unklarheiten und Probleme, die wir im Gesetzestext gefunden haben, basieren dabei lediglich auf unseren praktischen Erfahrungswerten aus der 30-jährigen Vereinsarbeit. Sie stellen keine juristisch geprüfte Gesetzesanalyse dar. 

 

Download: Unser Gesetzesvorschlag an das BMWK zu Standby-Verbrauch von Wechselrichtern

 

 

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BMWK,PV-Strategiepapier vom 5.5.23:

Wechselrichterverbräuche von Volleinspeiseanlagen mit eigenständiger Netzverknüpfung bürokratiearm abrechnen:

In geringfügigem Umfang verbrauchen Wechselrichter im Betrieb Strom. Bei Anlagen, die ausschließlich zur Einspeisung betrieben werden und somit getrennt vom Strombezug des Hauses installiert sind, kann der geringfügige Verbrauch des Wechselrichters ein separates Stromlieferverhältnis inkl. Grundpreis begründen. Da es sich hierbei in der Regel allerdings nur um einen Verbrauch von wenigen Kilowattstunden im Jahr handelt, wäre eine einfachere Lösung zu begrüßen. Das BMWK sucht hier zunächst das Gespräch mit der Branche.

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