Energy Sharing soll starten - ohne Rückenwind
1. Energy Sharing beschlossen
Am 13. November 2025 hat der Deutsche Bundestag in zweiter und dritter Lesung den gesetzlichen Rahmen für das sogenannte Energy Sharing beschlossen. Damit erfüllt die Bundesregierung mehr als vier Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist endlich die europarechtlichen Vorgaben zur gemeinschaftlichen Nutzung von Ökostrom. Der Solarenergie-Förderverein Deutschland hat diesen Prozess mit einem eigenen Umsetzungskonzept und mehreren Stellungnahmen intensiv begleitet. Unser Ziel war es stets, gesetzliche Regelungen anzustoßen, die der Bürgerenergie neue Handlungsspielräume eröffnen. Und wir sind überzeugt: Mit verlässlichen wirtschaftlichen Bedingungen und einem möglichst schlanken Verwaltungsaufwand könnte Energy Sharing entscheidend dazu beitragen, die Energiewende voranzubringen, den nötigen Ausbau der Erneuerbaren zu beschleunigen und die Netze zu entlasten.
Obwohl dem Modell auf theoretischer Ebene große Vorteile für Klimaschutz und Partizipation zugeschrieben werden, bleibt der Eindruck bei genauerer Analyse ernüchternd: Die gesetzlichen Vorgaben sind wenig ambitioniert, von Bürokratie geprägt und begrenzen die wirtschaftlichen Spielräume des regionalen Energiehandels.
2. Was steckt dahinter?
Energy Sharing bezeichnet ein Modell, bei dem einzelne oder mehrere Personen erneuerbaren Strom erzeugen und diesen untereinander teilen oder über das öffentliche Stromnetz an Dritte weitergeben. Die Energie kann aus gemeinschaftlich betriebenen Anlagen wie Solardächern oder Windrädern stammen, aber auch aus privat betriebenen Einzelanlagen.
Bei gemeinschaftlichen Projekten wird der erzeugte Strom bilanziell den beteiligten Mitgliedern zugeordnet. Sie können ihren anteilig selbst produzierten Ökostrom dadurch günstiger nutzen, als wenn sie ihn vollständig ins Netz einspeisen und später regulär wieder beziehen würden.
Auch bei Einzelinvestitionen soll erneuerbarer Strom künftig über Verträge an Dritte weitergegeben werden können. So können etwa Nachbarschaften von günstigeren Strompreisen profitieren, ohne selbst an der jeweiligen Solar- oder Windanlage beteiligt zu sein.
3. Gesetzliche Regelungen im Einzelnen
(kurz zusammengefasst, ohne Anspruch auf Vollständigkeit und rechtliche Verbindlichkeit)
Die neuen gesetzlichen Regelungen findet man in § 42 c EnWG-E. Der neue Paragraf ist in weitere gesetzliche Änderungen eingebettet. Alle Änderungen sind noch nicht in Kraft getreten. Dies erfolgt erst nach Verkündung im Bundesanzeiger. Energy Sharing soll grundsätzlich erst ab 1. Juni 2026 möglich gemacht werden.
- EE-Anlagen und Energiespeicher, in denen ausschließlich EE-Strom zwischengespeichert wird, können den Strom über das öffentliche Netz an Dritte weitergeben.
- Anlagenbetreibende können sein: Einzelpersonen, Rechtsfähige Personengesellschaften (z.B. GbR) und Juristische Personen (z.B. GmbH, Verein, Stiftung), in denen alle Gesellschafter selbst Endverbraucher oder öffentliche Institutionen (z.B. Gemeinden, Universitäten, Krankenkassen etc.) sind.
- Der Betrieb der Anlage darf nicht der überwiegenden Tätigkeit (privat, gewerblich) dienen.
- Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, Energy Sharing ab 1. Juni 2026 möglich zu machen.
- Letzverbrauchende können sein Einzelpersonen, Personengesellschaften, Kleinstunternehmen und KMU
- Die EE-Betreibenden und Abnehmer:innen müssen sich befinden:
- ab 1. Juni 2026: im gleichen Verteilnetz
- ab 1. Juni 2028: in gleichen Verteilnetz und direkt angrenzenden Verteilnetz derselben Regelzone
- Der EE-Strom, der durch das öffentliche Netz angeboten wird, muss viertelstündlich beim Erzeuger und Abnehmer erfasst werden (Zählerstandgangmessung)
- Zwei Verträge sind erforderlich:
- Liefervertrag zwischen Betreiber und Letztverbraucher, um verbraucherrechtlich klarzustellen, dass
- keine vollständige Belieferung zu jeder Zeit im Jahr stattfinden kann
- ein weiterer Stromliefervertrag notwendig ist, um Reststrom zu beziehen
- die Kosten des Reststroms auf Grund der geringfügigen Menge ggf. über den sonst üblichen durchschnittlichen Kosten pro Kilowattstunde liegen
- und darüber informiert wird, wenn die Anlage über einen erheblichen Zeitraum keine Energie liefert (Witterung, Defekt, Wartung, etc)
- Vertrag über die gemeinsame Nutzung zur Festlegung
- Umfang der Nutzung durch Abnehmer (z.B. Kilowattstunden)
- Aufteilungsschlüssel (ggf in Anlehnung an die Regelungen der GGV – statisch / dynamisch)
- Preis pro Kilowattstunde
- Liefervertrag zwischen Betreiber und Letztverbraucher, um verbraucherrechtlich klarzustellen, dass
- Dienstleistungsunternehmen können beauftragt werden, die Belieferung zu umzusetzen (Messung, Wartung, Abrechnung)
- Nur für Anlagen bis 30 kWp sowie in Mehrparteienhäusern bis 100 kWp gibt es keine Energielieferanten-Pflichten (z.B. keine Anzeigepflicht bei der BNetzA, keine speziellen Vorgaben zur Rechnungslegung, keine umfassenden Energielieferantenverträge, keine Stromkennzeichnungspflicht).
4. Kritik
Da die Nutzung des öffentlichen Netzes weiterhin kostenpflichtig ist, wird die Belieferung Dritter nach wie vor durch netzgebundene Abgaben wie Netzentgelte oder Konzessionsabgaben verteuert, selbst dann, wenn der geteilte Strom nachweislich viertelstündlich ausschließlich aus lokal produzierten erneuerbaren Quellen stammt. Es fehlen Anreize, wie etwa reduzierte Netzentgelte, die den administrativen und abrechnungstechnischen Aufwand kompensieren könnten. Dieser grundlegende Konstruktionsfehler beim Energy Sharing mindert den geldwerten Vorteil der Versorgung vor Ort, obwohl Energy Sharing aktiv zur Entlastung regionaler Verteilnetze beitragen kann. Denn es steigt nicht nur der Preisvorteil für Dritte, wenn das EE-Angebot auf die Nachfrage abgestimmt wird. Es würde auch die "Fahrweise" von Speichern positive steuern. Leider bleiben diese Faktoren in der Praxis nun nahezu ungenutzt.
Hinzu kommen technische Herausforderungen. Der Einbau viertelstündlich erfassender Messsysteme in Deutschland erfolgt nur schleppend, was zu Engpässen und Verzögerungen führt. Es bleibt zu hoffen, dass sich einfache Lösungen für viertelstündliche Zählerstandsmessungen durchsetzen.
Weiterhin ungelöst bleibt die sogenannte Marktkommunikation: Darunter fallen alle Prozesse zur Erfassung und Übermittlung von Daten zwischen Verteilnetzbetreibern, Anlagenbetreiber:innen, Letztverbrauchenden und Reststromlieferanten. Seit Inkrafttreten des Solarpakets 1 gibt es erhebliche Probleme bei der Umsetzung der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV), die sowohl auf unzureichende Digitalisierung als auch auf uneinheitliche Datenformate und Abrechnungssysteme zurückzuführen sind. Der SFV hat sich gemeinsam mit der DGS bereits im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens „Energy Sharing“ an die Politik gewandt, um auf diese Problematik hinzuweisen.
Darüber hinaus ist Energy Sharing weit entfernt von einem einfachen Gemeinschaftsprojekt: Bürgerenergiegesellschaften müssen weiterhin komplexe Stromlieferantenpflichten erfüllen. Nur kleine Anlagen bis 30 kWp bzw. 100 kWp in Mehrparteienhäusern sind befreit. Hätte der Gesetzgeber hier nicht größere Spielräume einfordern können?
Abschließend bleibt die doppelte vertragliche Pflicht ein weiteres Hindernis, das unnötige bürokratische Lasten verursacht. Im Gesetzgebungsverfahren hatte sich der SFV gemeinsam mit anderen Akteuren für Vereinfachungen starkgemacht – leider ohne Erfolg.
5. Fazit
In der Gesetzesbegründung beschreibt die Bundesregierung den neuen Paragrafen als Balance zwischen Vereinfachung und dem Schutz anderer Marktakteure und führt weiter aus, dass Energy Sharing „kurz- oder mittelfristig kein Massengeschäft“ werden dürfte. Es fehlten schließlich die Visione und der Mut, sich auf ein modernes Konzept zu fokussieren.
Denn Energy Sharing könnte weit mehr sein als ein technisches Nischenmodell. Der niedrigschwellige Zugang zu regional erzeugtem Ökostrom bietet das Potenzial, ein zentraler Treiber der dezentralen Energiewende zu werden. Denn wenn Bürgerinnen und Bürger direkt an regionalen Energiemärkten teilnehmen können, stärkt das nicht nur die lokale Wertschöpfung, sondern auch die Akzeptanz der Transformation. Besonders in sozial benachteiligten Regionen könnte Energy Sharing neue Perspektiven eröffnen. Gerade dort, wo gesellschaftliche Spannungen und Demokratiefeindlichkeit zunehmen, wäre Beteiligung an gemeinschaftlichen Energieprojekten ein wirksames Instrument, um Teilhabe zu fördern. Vulnerable Bevölkerungsgruppen erhielten die Möglichkeit, aktiv mitzuwirken und unmittelbar von der Energiewende zu profitieren.
Energy Sharing hätte die Kraft gehabt, zum Bindeglied zwischen Klimaschutz, lokaler Entwicklung und gesellschaftlichem Zusammenhalt zu werden. Ob die neuen Regelungen bundesweit auf Zustimmung stoßen und zu einer breiten Teilhabe führen, bleibt leider nur zu hoffen.