Die Alternative zum Dach: Garten-PV
1. Alternative zum Dach: Garten-PV
Seit Jahren bekommen wir beim SFV Rückfragen, ob man für Strom aus einer im Garten aufgestellten Solaranlage auch eine Einspeisevergütung bekommen kann. Hierzu gab es mit dem EEG 2023 erstmals eine Rechtsklärung. Im Garten errichtete PV-Anlagen sollten zur Vergütung nach dem EEG zugelassen werden, wenn das Dach des auf dem Grundstück errichteten Hauses als “nicht geeignet” zur Solarstromerzeugung gilt. Was genau “nicht geeignet” bedeutet, soll eine Verordnung gemäß § 95 Nummer 3 EEG 2023 festlegen. Diese Verordnung gibt es bis heute nicht. Ob für im Garten errichtete Anlagen bis dahin Anspruch auf Einspeisevergütung besteht, blieb strittig.
2. Solarpaket 1: Garten-PV zur Vergütung zugelassen
Im Rahmen des am 16. Mai 2024 in Kraft getretenen Solarpakets sind nun neue Richtlinien für die Vergütung von Garten-PV umgesetzt. Laut § 48 (1) Nummer 1a EEG 2023 müssen folgende Voraussetzungen für die Vergütungsfähigkeit eingehalten werden:
- Die PV-Anlage muss auf einem Grundstück innerhalb eines zusammenhängend bebauten Ortsteils im Sinn des § 34 des Baugesetzbuchs errichtet worden sein,
- Auf diesem Grundstück muss zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage ein Wohngebäude bestehen, das nach Maßgabe der Verordnung nach § 95 Nummer 3 nicht dazu geeignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solaranlage errichtet werden kann,
- Die Grundfläche der Anlage darf die Grundfläche des Wohngebäudes nicht überschreiten,
- Die Anlage darf eine installierte Leistung von 20 Kilowatt nicht überschreiten.
Da die Verordnung nach § 95 Nummer 3 aktuell (Stand: Sept. 2026) noch immer nicht existiert, trifft das Gesetz in § 100 (21) EEG 2023 eine Übergangsregelung, nach der für alle bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb genommenen Anlagen das Kriterium des “nicht geeigneten Daches” entfällt. Damit kann aktuell für eine Garten-PV-Anlage ohne Nachweis der Nichteignung des Daches eine Vergütung gezahlt werden.
Die Vergütung richtet sich nach dem anzulegenden Wert für Freiflächen-Anlagen und betrug laut EEG 2023 zunächst 7 ct/kWh - von den 0,4 ct/kWh für die Vermarktungsgebühren abgezogen wird. Wie alle Vergütungssätze unterliegt auch dies einer halbjährlichen, einprozentigen Absenkung. Alle aktuellen Vergütungssätze können im Wiki-Beitrag "Einspeisevergütung" nachgesehen werden.
3. Örtliches Baurecht beachten
Dass Solaranlagen im Garten nun nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz eine Vergütung zusteht, bedeutet jedoch nicht, dass sie automatisch baurechtlich genehmigt werden. Genehmigungsfrei sind aktuell nur PV-Anlagen, die sich “auf oder an Gebäuden” befinden.
Die Vorgaben für den Bau einer PV-Anlage im Garten finden Sie in der Bauordnung Ihres Bundeslandes. Viele Länder lehnen sich an die bundesweite Musterbauordnung (MBO) an, welche Solaranlagen im Garten mit einer Höhe bis zu drei Meter und einer Gesamtlänge bis zu neun Meter als verfahrensfrei definiert (§ 61 (1) 3. b MBO). Örtliche Bauvorschriften können jedoch abweichen. Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrem örtlichen Bauamt nach.
4. Vergütungsmöglichkeiten für den Solar-Zaun
Eine besondere Lösung kann zudem die Anbringung von Solarmodulen an einem Zaun darstellen. Ist dieser geringer Verschattung ausgesetzt, kann er durch die senkrechte Ausrichtung insbesondere im Winter zu wertvollen Solarstromerträgen beitragen. Um eine Einspeisevergütung für Strom aus einem Solarzaun zu erhalten, ist es wichtig, die rechtliche Einordnung zu klären. Dafür gibt es unterschiedliche Möglichkeiten:
- Solarzaun als "sonstige bauliche Anlage": Nach §48 (1) EEG2023 wird eine Einspeisevergütung für Strom aus Solaranlagen an sonstigen baulichen Anlagen gewährt. Diese baulichen Anlagen müssen jedoch zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden sein. Für einen Solarzaun bedeutet das: Der Zaun muss einen anderen Zweck als die Solarstromerzeugung vorweisen - zum Beispiel der Umfriedung oder Sichtschutz des Grundstücks. In einem Votum der Clearingstelle EEG|KWKG bestätigte diese die Vergütungsfähigkeit einer Solarstromanlage an einem massiven Stabgitterzaun, der primär dem Sichtschutz des Gebäudes diente, nachdem der Rückschnitt einer Hecke gefordert wurde. Da in diesem Fall der Solarzaun regelmäßiger Verschattung durch parkende Autos und der überstehenden Hecke ausgeliefert ist, kann die Solarstromerzeugung nur im zweitrangigen Interesse sein. In diesem Fall wird für die Einspeisung des Solarstroms die Vergütung für Gebäudeanlagen angesetzt.
- Solarzaun als "Garten-PV": Dient der Zaun hingegen primär der Erzeugung von Solarstrom, kann unter Umständen eine Vergütungsfähigkeit als Garten-PV erreicht werden. Dabei gilt die Voraussetzung wie oben beschrieben: das Dach muss für eine PV-Anlage als nicht geeignet gelten. Solange die Verordnung nach § 95 Nummer 3 EEG 2023 jedoch nicht genauer regelt, was das zu bedeuten hat, muss hierfür keinerlei Nachweis geführt werden. Als Vergütung wird dann der anzulegende Wert für Freiflächen-Anlagen (laut EEG 2023 zunächst 7 ct/kWh - von den 0,4 ct/kWh für die Vermarktungsgebühren abgezogen und halbjährlich um 1% abgesenkt wird) angesetzt.
Im Austausch mit dem Netzbetreiber kann es daher lohnen, beide Argumente im Ärmel zu haben. Erst kürzlich lag uns ein Fall vor, dem so die Vergütung für eine Garten-PV-Anlage zugesagt wurde, nachdem die Vergütung für eine sonstige bauliche Anlage verneint wurde.
Wann ein Zaun jedoch genau als bauliche Anlage gilt, ist bisher nicht im Detail geklärt. Wir empfehlen dabei, sich auf das Votum der Clearingstelle zu berufen.