STROMEINSPEISUNGSVERTRAG
mit der FEW

vom 28.03.2001 (überholt)


Zur Einspeisung in das Niederspannungsnetz

Zwischen .........

- nachstehend "Einspeiser" genannt -

und der


Freiburger Energie- und Wasserversorgungs-AG
Tullastraße 61
79108 Freiburg

- nachstehend "Netzbetreiber" genannt -

wird folgender Vertrag über die Einspeisung der in der ausschließlich mit erneuerbaren Energien betriebenen Eigenerzeugungsanlage des Einspeisers in

(Anlagenort)

(Zählerpunktbezeichnung)

erzeugten elektrischen Energie abgeschlossen:


1. UMFANG DER EINSPEISUNG


1.1 Der Einspeiser verpflichtet sich, die gesamte von ihm angebotene elektrische Arbeit, die für den Verbrauch durch Dritte in seiner Eigenerzeugungsanlage erzeugt wird, zu den Bedingungen dieses Vertrages an den Netzbetreiber zu liefern.

1.2 Der Netzbetreiber verpflichtet sich, die aus der Eigenerzeugungsanlage nach Ziffer 1.1 zur Verfügung gestellte elektrische Arbeit in sein Verteilungsnetz aufzunehmen und zu vergüten.

1.3 Die Weiterleitung elektrischer Arbeit an Dritte erfolgt ausschließlich durch den Netzbe-treiber.


2. ART UND STELLE DER ÜBERGABE


2.1 Die Einspeisung der in der Eigenerzeugungsanlage erzeugten elektrischen Arbeit an den Netzbetreiber, erfolgt mit einer höchsten Einspeiseleistung von 0,0 KW bei 0,4 KV und ca. 50 Hertz und bei einem cos * = 1,0. Sofern die Netzverhältnisse eine Anhebung der Spannung durch Einspeisung von Blindstrom erfordern, wird ein entsprechend anderer cos * vereinbart. Der Einspeiser verpflichtet sich, dem Netzbetreiber, die Veränderung der höchsten Einspeiseleistung unverzüglich und schriftlich mitzuteilen.
2.2 Der Bezug elektrischer Arbeit durch den Einspeiser von dem Netzbetreiber ist mit einer Leistung bis zu 0 kW zulässig. Die Übergabe der elektrischen Energie erfolgt gleich-falls mit ca. 0 V und 50 Hertz.

2.3 Als Übergabestelle gilt der Hausanschlußkasten der FEW.

2.4 Der Netzbetreiber kann die Spannung ändern, falls er dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen für erforderlich hält.


3. DURCHFÜHRUNG DES BETRIEBES


3.1 Der Einspeiser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Einrichtungen der Eigenerzeugungsanlagen so beschaffen sind und der Betrieb so geführt wird, dass die erzeugte und zur Verfügung stehende elektrische Arbeit in das Verteilungsnetz des Netzbetreibers geliefert werden kann, ohne dass diese irgendwelche Änderungen der normalen Betriebsführung seines Verteilungsnetzes vornehmen muss.

3.2 Ein Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz des Netzbetreibers ist nur gestattet, wenn der Einspeiser die "Technische Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen" zu diesem Vertrag einhält.
Der Netzbetreiber ist berechtigt, Betrieb und Anlage der Eigenerzeugungsanlage jederzeit an Ort und Stelle auf diese Einhaltung zu überprüfen. Die Regel- und Schutzeinrichtungen sind vom Einspeiser auf seine Kosten zu beschaffen und bleiben in seinem unterhaltspflichtigen Eigentum.

3.3 Der Netzbetreiber verpflichtet sich seinerseits, Störungen infolge unvorhergesehener Ereignisse in seinem Verteilungsnetz oder dringend notwendige Reparaturarbeiten, die eine zeitweilige Abschaltung der Eigenerzeugungsanlage erforderlich machen oder diese an der vollen Einspeisung elektrischer Arbeit hindern, in möglichst kurzer Zeit zu beheben bzw. auszuführen. Der Einspeiser ist von diesen Unterbrechungen unverzüglich zu verständigen sofern dies separat vereinbart wurde.

3.4 Der Einspeiser kann Schadenersatzansprüche wegen Ausfall der Stromeinspeisung bzw. des Strombezuges aus den unter 3.3 genannten Ursachen nicht geltend machen.

3.5 Bei Abschaltung der Eigenerzeugungsanlage wegen Störungen infolge unvorhersehbarer Ereignisse ist der Netzbetreiber unverzüglich vom Einspeiser zu verständigen.

3.6 Der Netzbetreiber ist berechtigt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist die Einstellung des Parallelbetriebes zu fordern, wenn der Einspeiser die Richtlinien oder sonstige den Parallelbetrieb betreffende Vereinbarungen nicht einhält. Wenn möglich, ist dem Einspeiser zuvor die Möglichkeit zu geben, die beeinträchtigende Handlung abzustellen. Der Einspeiser ist verpflichtet, einem derartigen Verlangen nach Einstellung des Parallelbetriebes umgehend nachzukommen.

3.7 Der Einspeiser haftet entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des BGB.


4. EIGENTUMSGRENZE



Die im unterhaltspflichtigen Eigentum des Einspeisers stehende Anschlussanlage der Eigenerzeugungsanlage an das öffentliche Netz endet an der Übergabestelle gemäß Ziffer 2.3 (Eigentumsgrenze).


5. MESSEINRICHTUNGEN



5.1. Die vom Anlagenbetreiber gelieferte elektrische Energie wird durch Messeinrichtungen erfasst, deren Auslegung sich nach den für die vertragsgemäße Abrechnung bereitzustellenden Messdaten richtet. Die Messeinrichtung genügt den eichrechtlichen Vorschriften und befindet sich im Eigentum des Netzbetreibers.
(Messeinrichtung) Bezug- und Lieferzähler
5.2 Der für den Einbau der Messeinrichtung erforderliche Messschrank ist nach Angaben des Netzbetreibers vom Einspeiser auf seine Kosten zu beschaffen und bleibt sein Eigentum.

5.3 Für die von dem Netzbetreiber vertragsmäßig zur Verfügung gestellten Messeinrichtungen (einschließlich Wandler), sowie die Kosten der Verrechnung und des Inkasso wird ein Mess- und Verrechnungspreis erhoben. Der Messpreis für den Stromlieferzähler beträgt zur Zeit 50,64 DM/a netto.

5.4 Erfolgt eine Einspeisung der Erzeugungsanlage direkt in die Hausinstallation, ist zur messtechnischen Erfassung des aus dem Netz der FEW erfolgten Strombezuges eine Messeinrichtung erforderlich, deren Anforderung über die im Rahmen des allgemeinen Tarifes üblichen Messeinrichtung hinausgeht. Für diese Messeinrichtung ist ein Messpreis von z.Z. 80,00 DM/a netto zu entrichten.

5.5 Auf Wunsch des Anlagenbetreibers kann auf eine exakte Ermittlung des Strombezuges nach 5.4 verzichtet werden. Dann ist eine Messeinrichtung nach den Anforderungen des allgemeinen Tarifes gemäß 5.3 am Netzanschluß ausreichend. Der Anlagenbetreiber ist sich bewusst, das die vereinfachte Ermittlung einen höheren Strombezug zur Folge haben kann.

5.6 Der Netzbetreiber ist berechtigt, Kontrollinstrumente in der Anlage des Einspeisers einzubauen.


6. STROMPREISE UND VERRECHNUNG


6.1 Die Vergütung für die an den Netzbetreiber gelieferte elektrische Energie erfolgt nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG).
Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt. Im Falle des Wegfalles des EEG wegen Verfassungs- oder Europarechtswidrigkeit des Gesetzes werden Rückzahlungsansprüche geltend gemacht, soweit dies rechtlich möglich ist oder für zulässig erklärt wird.

6.2 Auf vorstehende Preise wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich vergütet, sofern der Einspeiser vorsteuerabzugsberechtigt ist.

6.3 Die Verrechnung der seitens des Einspeisers von dem Netzbetreiber bezogenen elektrischen Energie erfolgt nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) und dem jeweils geltenden Allgemeinen Tarif, soweit nichts anderes vereinbart ist.

6.4 Das Ablesen der Messeinrichtung erfolgt durch den Netzbetreiber, auf Verlangen des Netzbetreibers auch durch den Einspeiser. Der Einspeiser ist berechtigt, selbst oder durch einen Beauftragten an der Ablesung teilzunehmen.
Der Einspeiser gestattet dem Netzbetreiber auf Anforderung die Benutzung seines Telefonanschlusses zur Zähler-Fernauslesung; laufende Gesprächskosten entstehen dem Einspeiser hierfür nicht.

6.5 Die Abrechnung der gelieferten elektrischen Arbeit nach Ziffer 7.1 wird aufgrund der Angaben der Messeinrichtung nach dem Vertrag jährlich/monatlich vorgenommen. Bei jährlicher Abrechnung erfolgen monatliche Abschlagszahlungen.
Die Vergütungen des Netzbetreibers an den Einspeiser sind innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung der Gutschriften fällig. Der Netzbetreiber darf mit etwa offenen eigenen Forderungen gegen den Einspeiser aufrechnen.


7. STREITFRAGEN



7.1 Alle aus diesem Vertrag zwischen dem Einspeiser und dem Netzbetreiber etwa entstehenden Meinungsverschiedenheiten werden, wenn eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann, durch die ordentlichen Gerichte entschieden.

7.2 Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist - soweit zulässig - vereinbart: Freiburg i.Br.


8. VERTRAGSDAUER



8.1 Dieser Vertrag tritt mit Inbetriebnahme der Anlage in Kraft und läuft entsprechend §9 EEG bis zum 31.12.2021 (bei Anlagen, die im Jahre 2001 in Betrieb genommen wurden).
Der Einspeiser kann entsprechend EEG jederzeit kündigen. Der Netzbetreiber kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz wegen Verfassungs- oder Europagesetzwidrigkeit aufgehoben wird oder wenn auch für Altanlagenbetreiber durch ein verfassungsgemäßes Gesetz die Einspeisevergütung geändert wird.

8.2 Mit Inkrafttreten dieses Vertrages treten alle früheren Verträge über die Einspeisung elektrischer Energie aus der vertragsgegenständlichen Eigenerzeugungsanlage in das Netz bzw. aus dem Netz des Netzbetreibers und alle sie betreffenden zusätzlichen Abmachungen zwischen dem Netzbetreiber und Einspeiser außer Kraft.


9. ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN, SCHRIFTFORM


9.1 Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich seiner Anlagen und etwaigen Nachträge rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, den Vertrag im Übrigen zu erfüllen und die unwirksamen Vereinbarungen durch im wirtschaftlichen Erfolg ihr gleichkommende Bestimmungen zu ersetzen.

9.2 Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Paragraphen 14, 19, 20 und 21 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) entsprechend.


10. RECHTSNACHFOLGE



Falls der Netzbetreiber seine Erzeugungs- oder Übertragungsanlagen oder der Einspeiser den Betrieb, auf den sich dieser Vertrag bezieht, ganz oder teilweise veräußert oder Dritten überläßt, oder falls einer der Vertragsteile mit einer anderen Rechtsperson vereinigt wird oder sein Vermögen auf einen anderen überträgt, ist der betreffende Vertragsteil verpflichtet, den Nachfolger in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages eintreten zu lassen; er selbst wird von seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nur befreit, wenn der Nachfolger den Eintritt in diesen Vertrag schriftlich erklärt und der andere Vertragsteil dies annimmt. Die Annahme darf nicht versagt werden, wenn gegen die technische und finanzielle Leistungsfähigkeit des Nachfolgers keine begründeten Bedenken bestehen.


11. SONSTIGE BESTIMMUNGEN


11.1 Dieser Vertrag ist in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt, deren eines dem Einspeiser und deren anderes dem Netzbetreiber verbleibt.

11.2 Die im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis erhobenen Daten werden von dem Netzbetreiber automatisiert gespeichert, verarbeitet und im Rahmen der Zweckbestimmung (z. B. Verbrauchsabrechnung, Rechnungsstellung, Kundenbetreuung) verwandt.




......................................................... Freiburg, den 28. März 2001 Ort, Datum Ort, Datum
Einspeiser Netzbetreiber

FREIBURGER ENERGIE- UND
WASSERVERSORGUNGS-AG

i.V. i.V.





Die Richtlinien für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen und die AVBEltV können beim Netzbetreiber FEW eingesehen werden.