Datum: 27.04.2002

BHKW - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
(KWK-Gesetz, 25.01.2002)

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Informationen zum BHKW - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Gesetz, 25.01.2002)

Am 25. Januar 2002 wurde im Deutschen Bundestag das "Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung" (KWK-Gesetz) verabschiedet. Nach Genehmigung durch den Bundesrat trat das Gesetz am 01. April in Kraft und ersetzt seither die Regelungen des bisherigen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.

Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist der "befristete Schutz und die Modernisierung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie der Ausbau der Stromerzeugung in kleinen KWK-Anlagen und die Markteinführung der Brennstoffzelle im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung". (§1 Abs. 1 KWKG) In der Gesetzesfassung vom 25.01.2002 werden die Klimaschutzziele genau quantifiziert. So soll bis zum Jahre 2005 im Vergleich zum Basisjahr 1998 durch die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung eine Minderung der jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der BRD in einer Größenordnung von 10 Millionen Tonnen und bis zum Jahre 2010 von insgesamt 23 Millionen Tonnen, mindestens 20 Millionen Tonnen, erzielt werden.

Die Betreiber begünstigter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erhalten bis zum Jahre 2010 Zuschlagszahlungen bis zu einer Maximalsumme 4,448 Mrd. € (8,7 Mrd. DM), wobei rund 358 Millionen € (700 Millionen DM) speziell für den Ausbau kleiner KWK-Anlagen bis zu einer Leistung von 2 MWel und Brennstoffzellen-Anlagen zur Verfügung stehen.

Unter das Gesetz fallen alle KWK-Anlagen auf Basis von fossilen Brennstoffen inkl. Abfall und Biomasse. KWK-Strom, der nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) vergütet wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich des KWK-Gesetzes. Eine Doppelförderung wird somit ausgeschlossen.

Begriffsbestimmungen

§3 des KWK-Gesetzes enthält Begriffsbestimmungen. Die Ortsfestigkeit einer KWK-Anlage wird dabei wieder - gemäß dem Mineralölsteuergesetz - auf eine alternierende Nutzung der Anlage an maximal zwei Standorten definiert. Die Liste der aufgezählten KWK-Technologien umfasst alle Arten der Dampfturbinen- und Gasturbinen-Anlagen, Verbrennungsmotoren-Anlagen, Stirling-Motoren, Dampfmotoren- und ORC (Organic-Rankine-Cycle)-Anlagen sowie Brennstoffzellen-Anlagen. Nach dem KWK-Gesetz werden "kleine KWK-Anlagen" in Übereinstimmung mit dem Mineralölsteuergesetz als "KWK-Anlagen ..., mit Ausnahme von Brennstoffzellen-Anlagen, mit einer elektrischen Leistung bis zu 2 MWel" definiert. Als KWK-Anlage wird dabei die gesamte Anlage, welche ggf. aus mehreren Modulen besteht, determiniert. Weitere Begriffsbestimmungen (Netto-Stromerzeugung, Nutzwärme, Stromkennzahl, Netzbetreiber, etc.) werden ebenfalls in diesem Gesetzesparagraphen geklärt.

Gegenüber dem Gesetzesentwurf vom August 2001 wurde §3 des Gesetzes um einen 10. Absatz ergänzt. In diesem wird geregelt, dass ein Betreiber einer KWK-Anlage derjenige ist, der den Strom in das Netz einspeist. Eine Betreibereigenschaft ist dabei unabhängig von einer Eigentümerstellung des Anlagenbetreibers (!). Bei KWK-Anlagen, welche im Wege eines Fonds- oder Leasingsmodells finanziert und/oder als Gemeinschaftskraftwerk betrieben werden, ist derjenige, welcher den Strom liefert Zuschlagsberechtigt und Nachweispflichtig.

Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht

Der vierte Paragraph regelt die Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht. Grundsätzlich sind Netzbetreiber verpflichtet, KWK-Anlagen an ihr Netz anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom abzunehmen.

Interessant ist vor allem der dritte Absatz dieses Paragraphen. Dort wird das Zuschlags-Prinzip (Bonusregelung) des KWK-Gesetzes verdeutlicht. "Für den aufgenommenen KWK-Strom sind der Preis, den der Betreiber der KWK-Anlage und der Netzbetreiber vereinbaren, und ein Zuschlag zu entrichten." Die Höhe des Zuschlages wird - in Abhängigkeit bestimmter Kriterien - in §7 KWKG geregelt. Im Gesetz ist auch der Fall geklärt, wenn keine Vereinbarung zwischen dem direkt vorgelagerten Netzbetreiber und dem BHKW-Betreiber hinsichtlich des variablen Strompreises zu Stande kommen sollte. In diesem Fall gilt der "übliche Preis als vereinbart, zuzüglich dem nach den anerkannten Regeln der Technik berechneten Teil der Netznutzungsentgelte, der durch die dezentrale Einspeisung durch diese KWK-Anlage vermieden wird". Neben dem üblichen Preis, der laut Gesetzesbegründung dem gehandelten Preis an den Strombörsen entspricht, wobei aber die Charakteristik des eingespeisten Strom zu berücksichtigen ist, muß also zusätzlich ein Entgelt für die Nichtnutzung der vorgelagerten Spannungs-Netzebenen nach Verbändevereinbarung 2 Plus (13.12.2001) entrichtet werden.

Der Betreiber einer KWK-Anlage hat auch die Möglichkeit, dem Netzbetreiber einen anderen Käufer ("Dritte") für den KWK-Strom zu nennen. In diesem Fall ist der Netzbetreiber dazu verpflichtet, dem Betreiber der KWK-Anlage den eingespeisten Strom mit einem Preis in derselben Höhe zu vergüten wie der Preis, den er bei der Weiterveräußerung an den entsprechenden Käufer erzielt. Diese Regelung soll möglichen Schwierigkeiten bei der Vereinbarung des variablen Preiselementes zwischen dem KWK-Betreiber und dem Netzbetreiber begegnen. Der Käufer ("Dritte") ist aber dazu verpflichtet, den KWK-Strom zum Preis seines Angebotes vom Netzbetreiber abzunehmen.

Durch die Aufnahme einer Verordnungsermächtigung im (neuen) Absatz 7 des §4 KWK-Gesetzes wird die Grundlage geschaffen, um ggf. einheitliche Berechnungsmethoden zur Bestimmung des Vergütungsanspruches für KWK-Strom fest zu setzen, sofern die Sachlage eine klärende Festlegung notwendig machen sollte.

Zuschlagsberechtigte KWK-Anlagen

Im fünften Paragraphen werden die Kategorien der zuschlagsberechtigten KWK-Anlagen fest gelegt. Grundsätzlich wird zwischen zuschlagsberechtigten KWK-Anlagen unterschieden, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb gegangen sind sowie deren Inbetriebnahme nach dem Inkrafttreten erfolgt.

Anspruch auf Zahlung des Zuschlages besteht für KWK-Strom aus Anlagen die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen wurden:

  • KWK-Anlagen, die bis zum 31.12.1989 in Dauerbetrieb genommen wurden (alte Bestandsanlagen)
  • KWK-Anlagen, die ab dem 01. Januar 1990 in Dauerbetrieb genommen wurden (neue Bestandsanlagen), sowie alte Bestandsanlagen (siehe Punkt 1), die im Zeitraum vom 01.01.1990 bis 31.03.2002 modernisiert und wieder in Dauerbetrieb genommen wurden.
  • Alte Bestandsanlagen, die modernisiert oder durch eine neue Anlage ersetzt und zwischen dem 01.04.2002 und dem 31.12.2005 wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind (modernisierte Anlagen)

Eine Modernisierung liegt vor, wenn wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten für die Neuerrichtung der gesamten Anlage betragen.

Weiterhin besteht ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages für KWK-Strom aus folgenden nach dem 01. April 2002 in Dauerbetrieb genommene Anlagen:

  • kleine KWK-Anlagen, soweit sie nicht eine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen
  • Brennstoffzellen-Anlagen

Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Zuschlages ist die Zulassung als KWK-Anlage gemäß §5. Die Bestandteile, die ein Antrag auf Zulassung enthalten muß, werden in §6 geregelt. Grundsätzlich muß ein nach den anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigen-Gutachten vorgelegt werden. Als anerkannte Regeln gelten die von der AGFW in Nummer 3-6 des Arbeitsblattes FW 308 "Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stroms" fest gelegten Bestimmungen in der Fassung der Veröffentlichung im Bundesanzeiger (Nr. 169a vom 08.09.2001).

Für kleine KWK-Anlagen (bis 2 MWel) gelten vereinfachende Vorschriften. In diesem Fall reichen die Herstellerunterlagen, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.

Höhe und Dauer des Zuschlages

Die Höhe und die Dauer des Zuschlages für den in das öffentliche Netz eingespeisten Strom ist in Abhängigkeit von der jeweiligen KWK-Kategorie unterschiedlich und wird in folgender Tabelle näher erläutert. Alle Vergütungsangaben sind in Euro-Cent.

 

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

alte Bestandsanlagen

1,53

1,53

1,38

1,38

0,97

       

neue Bestandsanlagen

1,53

1,53

1,38

1,38

1,23

1,23

0,82

0,56

 

modernisierte Anlagen

1,74

1,74

1,74

1,69

1,69

1,64

1,64

1,59

1,59

neue kleine KWK-Anlagen (Inbetriebnahme nach 01.04.2002)

2,56

2,56

2,40

2,40

2,25

2,25

2,10

2,10

1,94

neue kleine KWK-Anlagen bis 50 kWel

(Inbetriebnahme zwischen 01.04.2002 und 31.12.2005)

5,11 €-Cent für einen Zeitraum von 10 Jahre
ab Aufnahme des Dauerbetriebes des Anlage

neue Brennstoffzellen

(Inbetriebnahme nach 01.04.2002)

5,11 €-Cent für einen Zeitraum von 10 Jahre
ab Aufnahme des Dauerbetriebes des Anlage


Bei den kleinen KWK-Anlagen gilt zusätzlich eine Strommengen-Deckelung (§5). So besteht der Anspruch auf Zuzahlung für KWK-Strom aus neuen kleinen BHKW-Anlagen "nicht mehr nach dem 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem seit dem Inkrafttreten des Gesetzes Ansprüche auf Zahlung des Zuschlages für 11 Terawattstunden KWK-Strom ...entstanden sind." Sollte also die Grenze von 11 TWh eingespeisten (!) KWK-Strom aus neuen KWK-Anlagen bis 2 MWel Anlagenleistung z. B. im Juli 2007 erreicht werden, so endet die Zuschlagszahlung für Strom aus kleinen BHKW-Anlagen mit dem 31.12.2008. Sofern aber in diesem Jahr (2008) die 14 Terrawattstunden KWK-Strom, welche durch das KWK-Gesetz einen Zuschlag erhalten sollen, nicht überschritten werden, wird die Zuschlagszahlung noch einmal um ein weiteres Jahr (in unserem Beispiel bis zum 31.12.2009) verlängert. Die eingespeisten KWK-Strommengen werden jährlich im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit ist bei aller absurden Bürokratie zumindest ein bißchen Transparenz gewährleistet.

Das KWK-Gesetz sieht auch vor, dass die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages auf veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen (Strom- und Brennstoffpreis) mit abweichenden Festlegungen der Höhe und der Dauer des Zuschlages reagieren kann.

Nachweis-Regelungen

Um einen Mißbrauch zu vermeiden, werden in §8 KWKG klare Regelungen hinsichtlich des Nachweises des eingespeisten KWK-Stroms gegeben. So muß der Betreiber einer KWK-Anlage monatlich der zuständigen Stelle und dem Netzbetreiber eine Mitteilung über die eingespeiste KWK-Strommenge geben. Zur Feststellung der eingespeisten Strommenge und der abgegebenen Nutzwärme hat der Netzbetreiber (!) auf Kosten des Betreibers der KWK-Anlage Messeinrichtungen anzubringen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Weiterhin muß dem Netzbetreiber auf Verlangen Zutritt zu den Meßeinrichtungen gewährt und bis zum 31. März eine durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer testierte Abrechnung der im vorangegangenen Kalenderjahr eingespeisten KWK-Strommenge vorgelegt werden. Auch hier gelten Sonderregelungen für Betreiber von kleinen KWK-Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 2.000 kWel. Diese können z. B. die Meßeinrichtungen selbst anbringen und müssen, sofern keine Vorrichtungen für eine Abwärmeabfuhr (Notkühler) vorhanden ist, keinen Nutzwärmezähler anbringen.

Belastungsausgleich

In §9 ist der Belastungsausgleich zwischen den Netzbetreibern geregelt. Außerdem enthält dieser Paragraph eine Regelung, wie die Zuschlagszahlungen auf die Netznutzungsentgelte umgelegt werden dürfen. Bei Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100.000 Kilowattstunden darf sich das Netznutzungsentgelt für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge aus dem Netz höchstens um 0,05 Cent je kWh erhöhen. Bei Produzierenden Gewerbebetrieben, deren Stromkosten mehr als 4% des Umsatzes ausmachen, darf der Preis um maximal 0,025 Cent je kWh anwachsen.

Zuständigkeit / Gebühren

Zuständig für die Durchführung des KWK-Gesetzes ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (§10). Die Zulassung der KWK-Anlagen zur Zuschlagszahlung und die Nachweiskontrolle des KWK-Stroms kann vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch eine Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf eine juristische Person des privaten Rechts übertragen werden. Für Amtshandlungen nach dem KWK-Gesetz werden Kosten erhoben, welche vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung bestimmt werden (§11).

Monitoring / Geltungsdauer

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie führt Ende 2004 gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt und unter Mitwirkung von Verbänden der deutschen Wirtschaft und der Energiewirtschaft eine Zwischenprüfung hinsichtlich der Erreichbarkeit der in §1 für 2005 und 2010 genannten Ziele durch. Sollten nach dem Ergebnis der Zwischenprüfung die Vorgaben nicht erreicht werden, sind von der Bundesregierung zum 01.01.2006 geeignete Maßnahmen zur Zielerreichung vorzuschlagen.

Das Gesetz tritt ab dem 01.04.2002 in Kraft und ersetzt das KWK-Gesetz vom 12. Mai 2000 (BGBl. I S. 703), welches am 31.03.2002 außer Kraft tritt. Das (neue) KWK-Gesetz tritt am 31.12.2010 außer Kraft, sofern keine Verlängerung aufgrund des Monitorings beschlossen wird.
Für neue KWK-Anlagen unter 50 kW, die vor dem 31.12.2005 in Dauerbetrieb genommen wurden, sowie neue Brennstoffzellen-Anlagen, die vor dem Außerkrafttreten des KWK-Gesetzes in Dauerbetrieb genommen wurden, ist das Gesetz mit der jeweiligen Dauer von 10 Jahre ab Inbetriebnahme weiter anzuwenden.


Markus Gailfuß, BHKW-Infozentrum Rastatt
© BHKW-Infozentrum Rastatt 2002