Datum: 14.11.2002

Antworten auf die SFV-Betreibermail 1/02 vom 19.1.02
Juristisch gegen Ost-West-Ausrichtung


Sehr geehrte Solarfreunde,

auf unsere Anfrage sind viele sachdienliche Informationen eingegangen, die
wir Ihnen nachfolgend - aus Zeitgründen ungeordnet und ungeprüft - zur
Kenntnis geben.

Mit freundlichen Grüßen
Wolf von Fabeck



viele Grüße aus dem Münsterland.

Wir wollen ab März ein Haus bauen und hatten für unser Grundstück genau die gleiche Problematik.

Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten, dagegen vorzugehen:

1. Antrag auf Änderung des Bebauungsplans.
Ist eigentlich die beste Lösung, da sie fast nichts kostet (vielleicht 30 Euro) und ggf. bei der Maßnahme auch noch für andere Grundstücke die Süd Ausrichtung ermöglicht wird.
Allerdings muss die Bebauungsplanänderung erst durch den Planungsausschuss und den Stadtrat. In unserem Fall wurde der Antrag über 3 Monateverschleppt.

deshalb haben wir die zweite Möglichkeit benutzt:

2. Bauantrag im Freistellungsverfahren und parallel dazu Antrag auf Abweichung vom Bebauungsplan.
Man reicht einerseits den normalen vereinfachten Bauantrag ein (bei Baugebieten mit Bebauungsplan kann man das sog. Freistellungsverfahren anwenden, das bedeutet, dass die Stadt nur auf prinzipielle Verstöße prüft, im Grunde haftet der Architekt dafür, dass das Haus entsprechend den Vorschriften des Bebauungsplans gebaut wird (der Antrag kostet in Steinfurt nur 50 Euro).
Parallel dazu reicht man einen Antrag auf Abweichung der Dachfirstrichtung vom Bebauungsplan ein (kostete hier 75 Euro).
Wir haben unsere beiden Anträge vor einer Woche zurückbekommen, alles ok. Die Bearbeitungszeit war nur 14 Tage.

3. Qualifizierter Bauantrag
Man stellt einen qualifizierten Bauantrag, in dem einfach vom Bebauungsplan abgewichen wird.
Diese Lösung wollte mir die Stadt Steinfurt eigentlich nahelegen. Ist allerdings aus zwei Gründen schlecht:
1. Sie kostet rund 700 Euro
2. Nach Bauabschluss findet ggf. eine Bauabnahme statt. Das hat eigentlich keiner gerne, auch wenn alles in Ordnung ist.
 

Begründung für die Dachfirständerung ist in allen drei Fällen die Nutzung
der Solarenergie.
Ich würde dem Betreiber allerdings nicht den juristischen Weg sondern den politischen Weg empfehlen. Zumindest in Steinfurt haben alle Ratsfraktionen sich die Solarenergieförderung auf die Fahnen geschrieben.
Ein Gespräch mit einem Ratsherrn oder mit der Zeitung bringt mit Sicherheit mehr.

Ich hoffe, dass bringt Sie und den Betreiber weiter.

Viele Grüße  Konrad Mertens



ich selbst habe den Kampf bereits 1985 für mein Haus durchgefochten und eine Ausnahmegenehmigung über den Petitonsauschuss des bayer. Landtages erwirkt.
Geholfen hatte nur politische Argumentation. Später hatte ich im Stadtrat erwirkt, dass alle Neubaugebiete bezüglich Firstrichtung nach der Sonne optimiert werden. Wenn der Bebaungsplan, wie offensichtlich im voliegenden Fall, dies nicht vorsieht, gibt wenig Chancen dies durchzusetzen. Es muß dann eine Ausnahme im Stadtrat von den Festsetzungen im Bebauungsplan erwirkt werden. Wenn die der Stadtrat verweigert, gibt es nur politische Wege, wie in meinem Falle, aber kaum juristische Möglichkeiten.
Gruß
Hans-Josef Fell


den Fall, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplanes einer ökologischen Bauweise entgegenstehen, gibt es leider (noch) sehr oft. Bei den Feststzungen muß unterschieden werden in solche, die von der Gemeinde auf Grund ihrer Planungshoheit festgesetzt werden oder von sogenannten Trägern öffentlicher Belange als Forderung in den Bebauungsplan aufzunehmen sind.

Die Ausrichtung eines Gebäudes ist in der Regel eine Sache des Planentwurfs, wonach dann die Planungsrechtlichen und Baordnungsrechtlichen Feststzungen getroffen werden. Sie liegt  daher im Ermessen und der Entscheidung der Gemeinde.  Insbesondere in den letzten Jahren setzt sich doch immer mehr die Erkenntnis durch, dass die Planung Umwelt schonende und ökologische Bauweisen berücksichtigt.

Sofern der städtebauliche Entwurf es zulässt, sollte dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben werden, auf dem Wege der Befreiung von den Feststzungen des Bebauungsplanes sein Haus entsprechend seinen Vorstellungen planen und bauen zu können.

Die Gerichte sind heute eher bereit, zu Gunsten eines Bauherrn zu entscheiden. Ich müsste aber den betreffenden Bebauungsplan und die dazu gehörende Begründung sehen, um die Chancen eines Rechtsweges beurteilen zu können.
Anmerkung: Ich habe 25 Jahre in einem Stadtplanungsamt gearbeitet.

Freundliche Grüße,    Eberhard Luedecke


Die Genehmigungsbehörden sind gehalten darauf zu achten, dass die Satzung des Bebauungsplans eingehaten wird. Die Behörde muß mit Drittwiderspruch rechnen wenn sie der Forderung nach einer anderen Firstrichtung stattgibt. Das kann für die Behörde sehr teuer werden, bis hin zum Rückbau des kompletten Dachstuhls und anderer juristischer Probleme.
Wenn der Bebauungsplan nicht mehr Grundlage des Baurechts ist, ist dem Wildwuchs Tür und Tor geöffnet. Das kann nicht sein.
Frage: Gibt es ein Nebengebäude, wie Garage. Darüber könnte man dann sprechen, oder eine grosse Gauppe, oder das Flachdach der Garage des Nachbarn?

Mit freundlichen Grüssen      Jürgen Miese Architekt


kenne keine rechtl. Regelung die hier weiterhelfen könnte (Grundsatzurteile eines OLG etc.)Bauen liegt in der Hoheit der Länder - hier gibt es unterschiedliche Regelungen - deshalb Angabe des Landes in dem das Vorhaben realisiert werden soll unbedingt nötig.
Anmerkung: Festlegungen in einem Bebauungsplan (Bpl) sind bundesweit immer bindend. Ein Bebauungsplan kann auf Antrag aber durchaus geändert werden-das Verfahren muß nicht lange dauern und kann oft angeschoben werden wenn der Bebauungsplan von einem Planungsbüro als abgestimmte (mit unteren Bauplanungsbeh.)Entscheidungsvorlage erstellt wird. Die Verfahrenswege von
Änderungen der Bpl.sind in den Ländern unterschiedlich und hängen in der Durchsetzbarkeit von den politischen Machtverhältnissen in den Gebietskörperschaften ab.
Die Mittelinstanzen (z.B.Bez.-Reg.-in den Ländern verschieden)entscheiden in der Regel nur bei Verfahrensfehlern-helfen aber oft beratend (Rhld-Pf.(SGD-S u.a.LBD Sayn).
Gruß
Thomas Keßler


als ich vor nunmehr 12 Jahren mein Haus im ländlichen Raum in Baden-Württemberg baute, sah dort die Gemeinde-Bauordnung ähnliches vor. Die Baubehörde (hier nicht nur Gemeinde, sondern auch Landratsamt) haben meinen entsprechenden Antrag auf O-W-Giebel mit der Solartechnik-Begründung ohne Probleme genehmigt, sogar eine besondere Dachform ging mit entsprechender
Begründung glatt durch.
Mein Architekt wies mich damals (1988) darauf hin, daß das damals neu geänderte Bundesbaugesetz solchen Solar-Vorhaben und ihren baulichen Konsequenzen grundsätzlich Vorrang gibt vor engeren kommunalen Vorschriften.
Wahrscheinlich hat ein gründlicher Blick ins Bundes-Baugesetz Erfolg.

Mit freundlichem Gruß,   Werner Glatzle


Kurze Rückfrage:  Hat er tatsächlich einen "Antrag auf Ausnahmegenehmigung" gestellt?
Wenn ja: Hat er 1) Widerspruch eingelegt? und/oder sich mit der übergeordneten Behörde (Landkreis etc.)  in Verbindung gesetzt, und versucht über diese die Ausnahmegenehmigung durchzusetzen?
Hinweis: Wenn die Ausnahme nicht funktioniert, schlage ich vor, einen Antrag auf "Befreiung nach ƒ31 BauO" (Bezug gilt für Niedersachsen, Möglichkeit ist aber auch in anderen Bundesländern und der Musterbauordnung enthalten) zu stellen. Bei diesem Weg ist es sinnvoll, der Behörde gegenüber deutlich zu machen, dass die Befolgung des B-Plans in diesem Fall eine nicht
"beabsichtigte Härte" darstellen würde und weder die Öffentlichkeit noch die anderen Anwohner beeinträchtigt würden.

Gruss

Handwerkskammer Hannover
Zentrum für Umweltschutz
Frank-Peter Ahlers


wie bereits angekündigt hier die Adresse eines Menschen, welcher sich um das folgende Thema gekümmert hat und weiß, wie man mit so was umgeht:
Hans Nagel
Mühlgasse 11
72505 Krauchenwies
T: 07576/7264

Fragen Sie Heinz Wraneschitz - da werden Sie geholfen (In Annäherung an © Verona Feldbusch)

Sonnigst   Heinz Wraneschitz


Sehr geehrte Solarfreunde des SFV,

ich meine, mein ehemaliger Kollege der Uni Oldenburg, Detlev Heinemann (detlev.heinmann@uni-oldenburg.de), hat sich ggü. der Gemeinde durchgesetzt, sein Haus wegen der Ausrichtung zur Sonne NICHT parallel zur Straße bauen zu dürfen.
Ich hoffe, er hat nichts dagegen, wen Sie Kontakt mit ihm aufnehmen.

Sonnige Grüße    J. Göttsche
 


nachfolgende übersende ich Ihnen einen Text für einen
Antrag auf Befreiung für ein ähnlich gelagertes Problem,
dem eine Befreiung der Behörde von den Anforderungen des
Bebauungsplanes folgte:

*******************************************************************
Bauvorhaben in Niedersachsen
B-Plan Nr. 9

- Antrag auf Befreiung -

Sehr geehrte Damen und Herren,

es wird beabsichtigt, auf dem o.g. Grundstück ein eingeschossiges Einfamilienhaus mit Doppel-Carport zu errichten.
Da hier ein rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 9 -An der Trift- vorhanden ist,  wird ein genehmigungsfreies Verfahren nach §69a NbauO (Bauanzeige) geplant.Die Bescheinigung der Gemeinde Eicklingen, dass das Grundstück erschlossen ist
und dass für das Grundstück keine Veränderungssperre besteht, wurde mit gleicher Post beantragt.

Im B-Plan sind in Zi. 2.3 Hauptfirstrichtungen vorgeschrieben, dergestalt, dass diese für Wohn-und Nebengebäude parallel zur nächstgelegenen Straßenbegrenzungslinie anzuordnen sind.

Hiermit beantrage ich für das o.g. Bauvorhaben namens und im Auftrage des
Bauherrn, Herrn .............., Straße ........, PLZ   Ort............,
Tel. .........,
eine Befreiung vom Bebauungsplan dergestalt, dass die dort geforderte Firstrichtung für das Wohngebäude senkrecht zur nächstgelegenen Straßenbegrenzungslinie angeordnet werden darf, wie im beigefügten Lageplan angegeben.

Begründung:
Um die Anforderungen an die Firstrichtung gem. B-Plan zu erfüllen, müsste das geplante Wohnhaus mit dem First in Nord-Süd-Richtung stehen. Damit der Eingang nicht an der Westseite des Hauses angeordnet wird, müsste man um das Haus
herumlaufen, um den Eingang an der  Ostseite zu erreichen.

Eine Ausrichtung des Firstes in Nord-Süd-Richtung macht im Solarzeitalter keinen Sinn, wenn die Dachflächen zur Nutzung von Solarenergie genutzt werden sollen.
Um einen optimalen Ertrag für Solarthermie bzw. Fotovoltaik zu bekommen, sollte der First in Ost-West-Richtung stehen, damit die Süd-Dachfläche optimal ausgenutzt werden kann.

Da diese Bedingung bei der geplanten Ausrichtung des Hauses (vgl. Lageplan) geradezu ideal erfüllt wird, der Eingang auf der Nordseite angeordnet ist und die Terrasse mit dem Erker die optimale Süd-West-Ausrichtung hat, wäre eine Einhaltung der Anforderung im B-Plan für die Bauherrschaft unzumutbar.

Da die geringe Breite der drei östlich gelegenen Grundstücke des Baugebietes eigentlich auch nur eine Bebauung mit Ost-West-Firstrichtungen zulässt, würden die Häuser den Anforderungen des B-Planes ebenfalls widersprechen.

Ich bitte daher der beantragten Befreiung zuzustimmen und den Befreiungsbescheid kurzfristig zu erstellen, da dieses Verfahren vor der Mitteilung an die Baubehörde nach § 69a abgeschlossen sein muss.

Mit freundlichen Grüßen

........................
- Entwurfsverfasser -

Anlage:
- Lageplan M. 1:500 aus den Entwurfsunterlagen mit geplanter Bebauung und  Änderung der Firstrichtung (Ost-West-Ri)
*************************************************************************

Viel Erfolg bei der Durchsetzung Ihres Anliegens.    Klaus-D. Rehbach


Argumente zu möglichen Befreiungen. Ich bin in der Stadtplanung tätig und könnte ihnen evtl. helfen, wenn ich den genauen Fall kenne.

Dr. Martina Klärle
Ingenieurbüro Dr. Klärle
Planung - Vermessung - GIS
Bachgasse 5
D-97990 Weikersheim
Germany
Tel +49(0)7934/3845
Fax +49(0)7934/3411
mailto:klaerle@klaerle.de
www.klaerle.de


nach meinen Erfahrungen sind die Bebauungspläne sehr heilige Kühe. Selbst bei Abweichung der Traufenhöhe um 10 cm hat man meist keine Chancen, geschweige denn mit der amtlichen Ästetik z.B. der einheitlichen Firstausrichtung.

Als kleinen Trost nenne ich Ihnen den Jahresertrag 2001 einer unserer O-W-Anlagen: 680 kWh/kWp.
Im Vergleich mit mehreren Süd-Anlagen die bei gleichem Baujahr und -Technik um die 800 kWh/kWp erbrachten, sind das immer noch 85%. Damit, glaube ich, muss der Anfrager wohl leben.

Beste Grüsse aus Regensburg  Martin Creuzburg


In einigen Gemeinden in Österreich gibt es die Auflage, das Gebäude so auszurichten, dass eine Solaranlage installiert werden kann. Weiters gibt es für schulen und öffentliche Gebäude die Auflage, dass ein Solarkonzept ausgearbeitet werden muss. Eine Alternative könnte noch sein mit Fassadenkollektoren zu arbeiten um trotzdem seine Solaranlage zu verwirklichen.

Er soll sich auf alle Fälle eine Mediale Rückendeckung holen ncoh dazu, wo die Arbeitslosen in Deutschladn beängstigend ansteigen.

Weiters ersuche ich um die Adresse des betroffenen, Wir können ja in der Sonnenzeitung, die im deutschsprachigen Raum erscheint diese Gemeinde als negativbeispiel darstellen lassen, wenn die Gemeinde sich nicht bereit erklärt umzudenken oder von ihr aus einen konstruktiven Vorschlag zu bringen

Mit sonnigen Grüßen aus LINZ der Solarstadt
Ludwig Eidenhammer
Konsulent für Umwelt
Neubauzeile 108
A-4030 LINZ
+43/732/371936
solarcity@eidenhammer.at


Wenn Sie (bzw. der Bauherr) also gerne etwas juristisch erreichen will, sollte er am besten überlegen, ob der nicht statt dessen versuchen sollte, ein Pultdach durch zu bekommen. Diese Bauform mit dem Vorteil der wirklich guten Südausrichtung wird leicht Kosten und auch Energie einsparen (deutlich mehr als 1300KWh/Jahr ist hier drin).

Hundhausen


Sehr geehrte Solarfreunde des SFV,

ich meine, mein ehemaliger Kollege der Uni Oldenburg, Detlev Heinemann (detlev.heinemann@uni-oldenburg.de), hat sich ggü. der Gemeinde durchgesetzt, sein Haus wegen der Ausrichtung zur Sonne NICHT parallel zur Straße bauen zu dürfen.
Ich hoffe, er hat nichts dagegen, wen Sie KOntakt mit ihm aufnehmen.

Sonnige Grüße  J. Göttsche


auch wir haben unser Haus beim Bau vor fuenf Jahren "gedreht", um Sonnenkollektor und Photovoltaikanlage auf der Suedseite anbringen zu koennen. Gluecklicherweise legte uns die Gemeinde (Stadt Stutensee, Landkreis Karlsruhe) keine Steine in den Weg. Sie machte uns nur zur Massgabe, dass alle angrenzenden Nachbarn ihr Einverstaendnis geben muessten. Also zogen wir mit dem
entsprechenden Unterschriftsblatt von Nachbar zu Nachbar, holten deren Einverstaendnis ein und konnten unser Haus drehen. Den gleichen Weg beschritt dann der Grundstuecksbesitzer neben uns, der sein Haus ebenfalls anders ausrichten wollte.

Vielleicht koennte sich unten genannter Grundstueckseigentuemer mit seiner Baubehoerde aehnlich vergleichen.

Viel Glueck wuenscht Familie Heinz


nicht in einem Einzelfall, sondern im Zuge der Bebauungsplanung bin ich in Erfurt mit dem Thema befasst gewesen. Meine Stellungnahme an das Stadtplanungsamt vom 29.10.2000:

Sehr geehrte Damen und Herren,
zu der genannten Planung habe ich namens des Fördervereins erneuerbare Energien e. V. folgende Anregung:
Auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch soll die Stellung der Hauptbaukörper generell in Nord-Süd-Richtung festgelegt werden. Davon gibt es nur einige Ausnahmen. Da ebenfalls weitgehend Satteldächer vorgesehen sind, entsteht ein gravierender Nachteil: die Nutzung von Dachflächen für Solaranlagen wird ausgeschlossen. Sowohl solarthermische als auch
Fotovoltaikanlagen können sinnvoll jedoch nur auf Dachflächen installiert werden, die eine Ausrichtung nach Süden zeigen. Das ist in dem vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes aber nicht bzw. so gut wie nicht der Fall. Damit wird für immer die Chance vertan, bei dieser konkreten Siedlungs- und Landschaftsplanung Klimaschutzanliegen zu berücksichtigen. Eine nachhaltige Wirtschaftsweise ist so nicht möglich. Denn Solaranlagen tragen zur Vermeidung von CO²-Emissionen bei. Dies ist übrigens auch erklärter Wille des Erfurter Stadtrates. Mit Beschluss 191/98 vom 22.7.1998 wird eine Senkung der CO²-Emission um 50 v. H. bezogen auf 1993 bis zum Jahr 2010 angestrebt.
Beim Bau neuer Häuser sind die Investitionskosten für Solaranlagen durch dachintegrierte Lösungen günstiger als bei der Nachrüstung bestehender Dächer, da Kosten für Dacheindeckung gespart werden. Außerdem können die Zuleitungen gleich im Projekt systemisch berücksichtigt werden. Auch wenn die Eigentümer erst später an den Bau einer Solaranlage denken, ist ein
Süddach eine unverzichtbare Voraussetzung. Während der Lebensdauer dieser Häuser ist hinsichtlich der abnehmenden Verfügbarkeit fossiler Energiequellen, verbunden mit dem deutlichen Preisanstieg von Öl und Gas, garantiert mit der serienmäßigen Ausrüstung von Wohngebäuden mit Solaranlagen zu rechnen. Dies sollte den künftigen Nutzern dieser Gebäude
nicht planmäßig verwehrt werden. Da zwischen dem vorliegenden Entwurf und dem zitierten Beschluss des
Stadtrates ein unüberbrückbarer Widerspruch besteht, rege ich an, zu dessen Lösung und damit zur Ermöglichung von Solaranlagen die Stellung der Hauptbaukörper grundsätzlich in Ost-West-Richtung festzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

Bernward Credo
Vorsitzender des Fördervereins

Aus dem Abwägungsergebnis des Stadtplanungsamtes:

Zur Minimierung der visuellen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ...wurde die Stellung der Hauptbaukörper ... in Nord-Süd-Richtung vorgeschrieben. ... Um die visuelle Veränderung des Landschaftsbildes möglichst gering zu halten, wird eine homogene Dachlandschaft der Gebäude bezogen auf das gesamte Gebiet angestrebt. ... Zum Schutz des Landschaftsbildes ist auf weithin sichtbare glänzende und spiegelnde Dacheindeckungen/Dachelemente zu verzichten. Aus ökologischen Gesichtspunkten bleibt die Möglichkeit der Anbringung von Solarkollektoren oder -zellen davon unberührt (auf Ost- oder Westseiten - B. C.). Dies wurde in den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen ... aufgenommen.

Mit freundlichen Grüßen Bernward Credo, Erfurt


Guten Tag,
ich hatte bei meinem Hausbau das gleiche Problem. Auf den Hinweis, dass es sich um ein Niedrigenergiehaus handelt und eine Photovoltaikanlage und eine Solarthermieanlage installiert werden soll, bekam ich einen ablehnenden Bescheid, man kann das Haus auch drehen ohne Firständerung (Wir wollten Terasse in Süden und Dach in Süden) Erst nach dem Einspruch eingelegt wurde
und erklärt wurde, dass es sich bei dem zu erstellenden Objekt um ein Fertighaus handelt und dieses Haus nur so erstellt werden kann wurde unserem Wunsch entsprochen (mit der Begründung:"Sagen Sie das doch gleich, wenn es ein Fertighaus ist, sieht es anders aus" ???????
Vielleicht hilfts bei Ihnen ja auch.

mfg   Werner Beutinger


Wenden sie sich doch bitte - gerne mit einem schönen Gruß von mir - einmal an

Herrn
Dr. Karlheinz Raetz
Haterweg 4
38116 Braunschweig
Tel. 0531-5925381

Er hat sich schon vor sieben oder acht Jahren in der Braunschweiger Umgebung mit dieser Problematik herumgeschlagen.

Mit freundlichen Grüßen
und den besten Wünschen für Sie und Ihre Arbeit

Ihr    Andreas Dally


Das selbe Problem hatte Prof. Dr. Malz mit dem Neubau seines Einfamilienhauses in Fellbach bei Stuttgart. Er bekam eine Ausnahmegenehmigung. Näheres unter www.fellbach-solar.de, Solarprojekt "Keplerstraße"

Viele Grüße Thomas Stark


Der zukünftige Bauherr sollte sich an den Gemeinderat wenden und seinen Wunsch vortragen, evtl. verbunden mit einem offenen Brief an die örtliche Presse (der GMR kann eine Bebauungsplanänderung beschließen....)Damit wird das Problem bekannt und bekommt u.U. öffentliche Bedeutung und Unterstützung. Hannegret Haas