Klimaschutzprogramm nur mit neuem Klimaschutzgesetz wirkungsvoll umsetzbar!
1. Klimapolitik an aktuellen Erkenntnissen der Klimawissenschaft ausrichten
Trotz der eindeutigen und sich stetig verschärfenden Warnungen der Klimawissenschaft bleibt das politische Handeln der Bundesregierung hinter dem Erforderlichen zurück. Klimaziele werden aufgeweicht oder in die Zukunft verschoben, wirksame Maßnahmen nur zögerlich umgesetzt, und zentrale Entscheidungen orientieren sich weiterhin stärker an kurzfristigen ökonomischen oder parteipolitischen Erwägungen als an den naturwissenschaftlich belegten Belastungsgrenzen des Klimasystems. Damit verfehlt die Bundesregierung nicht nur ihre eigene Verantwortung gegenüber heutigen und künftigen Generationen, sondern ignoriert in wesentlichen Teilen die klaren und für alle zugänglichen Erkenntnisse der internationalen Klimaforschung.
Die Sachstandsberichte des Weltklimarates (IPCC) informieren die Öffentlichkeit und politische Entscheidungsträger eindringlich über eine Zunahme der Erderwärmung mit katastrophalen Folgen. Im zuletzt veröffentlichten AR 6 -Synthesebericht (April 2024) kommen die Klimawissenschaftler u.a. zu den Hauptaussagen, dass anhaltende Treibhausgasemissionen bereits in naher Zukunft zur Überschreitung der 1,5 °C-Erwärmung führen werden.
Jede weitere Erwärmung - so die Wissenschaft - verstärkt gleichzeitig mehrere Klimarisiken. Klimabedingte Risiken und Schäden werden höher eingeschätzt als in vorherigen Berichten. Sie nehmen mit jedem zusätzlichen Erwärmungsgrad deutlich zu. Klimatische und gesellschaftliche Risiken verstärken sich dabei gegenseitig und führen zu komplexen, kaskadenartigen Gefahren, die immer schwerer zu kontrollieren sind. Dabei gäbe es noch Möglichkeiten der Umkehr: Eine schnelle und dauerhafte Reduktion der Emissionen könne die Erwärmung innerhalb weniger Jahre messbar verlangsamen und bereits nach wenigen Jahren Veränderungen in der Atmosphäre bewirken.
Hinzu kommen die neuesten wissenschaftlichen Berechnungen vom Sommer 2025. Sie unterstreichen die Dringlichkeit der konsequenten Emissionsminderung. Die IPCC-Klimawissenschaftler um Piers M. Forster haben auf Basis aktueller Klimadaten das verbleibende globale CO₂-Restbudget neu berechnet. Demnach stehen für eine Wahrscheinlichkeit von 67 Prozent, die 1,5-Grad-Grenze einzuhalten, weltweit nur noch rund 80 Gigatonnen CO₂ zur Verfügung – vor einem Jahr waren es noch 168 Gt. Für die 1,7- Grad-Grenze verbleiben 390 Gt CO₂ statt zuvor 569 Gt. Dieses rapide Schrumpfen des Budgets macht deutlich, wie schnell sich das Zeitfenster für wirksames Handeln schließt. Würde man dieses verbleibende Budget proportional auf die Weltbevölkerung verteilen, hätte Deutschland – mit etwa einem Prozent der globalen Bevölkerung – sein Budget für die 1,5-Grad-Grenze bereits Ende 2025 aufgebraucht. Für die 1,7-Grad-Grenze blieben lediglich noch etwa sechs Jahre (siehe auch: Stellungnahme von Prof. Dr. Dr. Felix Ekardt zur Klimaklage 2.0). Parallel dazu hat die National Oceanic and Atmospheric Administration, NOAA in den USA für Ende 2024 einen globalen Temperaturanstieg von bereits 1,46 °C publiziert3.
Diese Zahlen sind kein abstraktes Rechenmodell, sondern ein wissenschaftlich belegter Realitätscheck: Jede weitere Verzögerung verschiebt die Lasten in die Zukunft, verschärft soziale Ungleichheiten und erhöht das Risiko abrupter, freiheitsbeschränkender Notmaßnahmen. Wir müssen der Realität ins Auge schauen: Deutschland hat kein Treibhausgas-Budget mehr! Die Regierung muss die Verantwortung für die eigene Bevölkerung übernehmen. Darüber hinaus hat die BRD als drittgrößte Volkswirtschaft der Welt die Verantwortung dafür, dass sie ihr eigenes CO2-Budget längst überschritten hat. Der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) mahnte schon 2024, dass Deutschland gemessen am globalen THG-Budget kein eigenes Budget mehr übrig hat.
Fazit: Die aktuellen Klimaziele Deutschlands entsprechen nicht dem Stand der Wissenschaft und müssen auf Grundlage der neuesten IPCC-Berichte konsequent nachgebessert werden.
2. Die Überarbeitung des Klimaschutzgesetzes muss höchste Priorität haben.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 24. März 2021 mehrere Klimaklagen für teilweise begründet erklärt. Eine der Klagen stammte vom Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV), dem Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) sowie 11 Einzelklägern. Sie wurde bereits 2018 erhoben.
Das BVerfG erklärte die 1,5-Grad-Grenze des Pariser Klimaabkommens mit seinem Urteil letztlich für verfassungsrechtlich verbindlich. Die grundrechtliche Freiheit und das Staatsziel Umweltschutz verpflichteten den Gesetzgeber, einen vorausschauenden Plan zu entwickeln, um mit den noch möglichen Restemissionen sorgsam umzugehen. Das sei nicht gewährleistet, wenn keine konkrete Planung für die Zeit nach 2030 stattfinde und überdies fast das gesamte Budget nach der bisherigen Klimapolitik bis 2030 aufgebraucht sein werde. Die Klimaschutzmaßnahmen müssen also stark forciert und beschleunigt werden. Festgestellt wurde auch, dass zugleich eine zweite Gefahr wächst: Wird wirksamer Klimaschutz immer weiter vertagt, könnte er irgendwann nur noch extrem schnell und radikal umgesetzt werden, wenn ökologische Kipppunkte überschritten sind. Ein solcher verspäteter, abrupter Eingriff würde zwangsläufig in individuelle Freiheitsrechte eingreifen. Klimaschutz ist damit nicht der Gegner von Freiheit, sondern ihre Voraussetzung - fehlender oder zu später Klimaschutz hingegen ihr größtes Risiko.
Von den Folgen der Erderwärmung am schwersten betroffen sind vulnerable Bevölkerungsschichten in der Bundesrepublik und weltweit. Menschen mit geringem Einkommen, prekären Arbeitsverhältnissen oder gesundheitlichen Einschränkungen verlieren zuerst ihre finanzielle Selbstbestimmung und gesellschaftliche Teilhabe. Ihre Abhängigkeit von sozialen Sicherungssystemen wächst, während ihre Möglichkeiten, sich an veränderte Lebensbedingungen anzupassen, schrumpfen. Klimapolitik ist daher immer auch Sozial- und Gerechtigkeitspolitik.
In diesem Zusammenhang war bereits das Klimaschutzgesetz (KSG) von 2019 unzureichend. Es war nicht geeignet, einen wirksamen Beitrag zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Pariser Klimaabkommen zu leisten. Die im Gesetz festgelegten Reduktionsziele und Emissionspfade sind aus Sicht des SFV nicht mit dem völkerrechtlich vereinbarten 1,5-Grad-Ziel vereinbar und überschreiten das Deutschland zustehende CO₂-Restbudget deutlich. Die damalige Bundesregierung definierte politische Zieljahre, ohne die kumulative Wirkung der Emissionen in der Zukunft ausreichend zu berücksichtigen. Dadurch ermöglichte das Gesetz, in den frühen Jahren zu viele Emissionen freizusetzen und notwendige Minderungen in die Zukunft zu verschieben. Zudem fehlten Verbindlichkeit zu gesetzlichen Steuerungsmechanismen. Zwar enthielt das KSG 2019 sektorspezifische Emissionsmengen, doch fehlten wirksame, automatisch greifende Korrekturmechanismen bei Zielverfehlungen. Die vorgesehenen Sofortprogramme blieben politisch unverbindlich und rechtlich schwach. Sie gewährleisteten keinen rechtzeitigen Kurswechsel.
Das vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) zur Überarbeitung vorgelegte Klimaschutzprogramm vom 9.10.2019 basiert auf dem verfassungswidrigen Klimaschutzgesetz aus dem Jahr 2019. Die Novellierung des Klimaschutzgesetzes im Jahr 2024 führt zu weiteren massiven Verschlechterungen. Konkrete Sektorziele wurden abgeschafft und die Überschreitungen von CO₂- Obergrenzen durch Ausgleichsmechanismen in anderen Sektoren verwässert. Fehlende Transparenz zum Ausgleich von Zielverfehlungen innerhalb der Sektoren führt dazu, dass ein zwingend notwendiges, schnelles Gegensteuern und die politische Einflussnahme konterkariert wird. Der SFV betrachtete diese Änderungen wiederholt als Verstoß gegen das Grundgesetz und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und reichte beim BVerfG 2024 gemeinsam mit dem BUND erneut eine Klimaklage ein. Es folgten Klagen der Deutschen Umwelthilfe, GermanWatch und Greenpeace sowie zahlreicher Einzelkläger.
Fazit: Eine echte und umfassende Überarbeitung des Klimaschutzprogramms setzt voraus, dass das Klimaschutzgesetz (KSG) sich konsequent an den Erfordernissen der Klimawissenschaft orientiert und deutlich ambitioniertere Ziele und Instrumente festsetzt. Eine vorangestellte Novellierung des KSG ist daher dringend erforderlich.
3. Die Klimakrise aus volkswirtschaftlicher Perspektive
Die Klimakrise ist längst kein isoliertes Umweltproblem mehr. Sie ist der zentrale Auslöser einer Kaskade miteinander verflochtener Krisen, die nahezu alle Politikfelder erfassen: Wirtschafts-, Rohstoff- , Arbeits- und Sozialpolitik ebenso die Verkehrs-, Agrar-, Energie-, Außen- und gleichsam auch die Bildungs-, Wohnungs- und Gesundheitspolitik. Die Klimakatastrophe droht dabei die elementaren Voraussetzungen von Freiheit anzugreifen: das Recht auf Leben, auf Gesundheit und auf ein ökologisches Existenzminimum. Extreme Hitze, Dürren, Überschwemmungen und insbesondere der Verlust stabiler Ökosysteme gefährden nicht nur natürliche Lebensgrundlagen, sondern auch die sozialen und institutionellen Strukturen, auf denen moderne Gesellschaften beruhen.
Um nur punktuell Wechselwirkungen deutlich zu machen: Klimabedingte Ernteausfälle destabilisieren Nahrungsmittelmärkte und treiben Preise in die Höhe. Unterbrochene Lieferketten und Ressourcenknappheit verschärfen wirtschaftliche Ungleichgewichte. Arbeitsmärkte geraten unter Druck, weil ganze Branchen an Klimarisiken scheitern, während neue Qualifikationen fehlen. Bildungssysteme stehen vor der Aufgabe, junge Menschen auf eine Zukunft vorzubereiten, die von Unsicherheit und Anpassungsdruck geprägt ist. Steigende Wohnkosten, auch infolge klimabedingter Migration und zerstörter Infrastruktur treffen besonders jene, die bereits in finanziell prekären Situationen sind und wenig Handlungsspielraum haben.
Gesundheitssysteme werden durch hitzebedingte Erkrankungen, neue Infektionsrisiken und psychische Belastungen zunehmend überfordert. Sicherheitspolitik schließlich muss sich mit Konflikten, Fluchtbewegungen und geopolitischen Spannungen auseinandersetzen, deren Ursachen zunehmend klimatisch bedingt sind.
Fazit: Die Klimakrise ist kein Umweltproblem, sondern ein gesamtgesellschaftlicher Krisentreiber, der Wirtschaft, Soziales, Gesundheit, Sicherheit und Freiheit zugleich bedroht. Die Bundesregierung muss schneller wirksame Zielvorgaben im Klimaschutzgesetz (KSG) festlegen. Das neue Klimaschutzprogramm (KSP) muss entsprechend ambitionierte Maßnahmen vorgeben.