Nach § 2 Absatz 1 des IHK-Gesetzes  werden natürliche Personen – also grundsätzlich auch Photovoltaikanlagenbetreiberinnen und -betreiber  – die im Bezirk der Industrie- und Handelskammer (IHK) zur Gewerbesteuer veranlagt sind, automatisch Mitglieder der Industrie- und Handelskammer. Die Informationen über die Unternehmen erhält die IHK von den Gewerbeämtern, den Amtsgerichten (Handelsregister-Eintragung) und dem Finanzämtern.

Die IHK-Zugehörigkeit kann zu einer Beitragszahlungspflicht führen. Hier gibt es aber auch Ausnahmen:

Natürliche Personen oder Personengesellschaften sind nach § 3 Absatz 3 IHK-Gesetz von der Beitragspflicht befreit, wenn der nach Einkommenssteuergesetz ermittelte Gewinn den Betrag von 5.200 €/Jahr nicht übersteigt. Nach dem Jahressteuergesetz 2022 wird davon ausgegangen, dass für PV-Anlagen bis 30 Kilowatt auf EFH und bis 15 Kilowatt pro Wohneinheit im MFH (max. 100 Kilowatt) generell keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Es ist demnach in Frage zu stellen, ob PV-Anlagenbetreiber:innen zwangsweise IHK-Mitglieder werden müssen.

Die Befreiung des Pflichtmitgliedschaftsbetrages gilt auch für:

  • natürliche Personen und Personengruppen, deren Anlage nicht im Handelsregister eingetragen wurde,
    • soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren,
    • die Ausnahme gilt für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauffolgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt

Wenn Sie Fragen zu Ihrem IHK-Beitragsbescheid haben, sollten Sie sich direkt mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer in Verbindung zu setzen.