Beim Energy Sharing entfällt der Anspruch auf eine Einspeisevergütung für eingespeisten Solarstrom, der nicht an Dritte weitergegeben werden kann. Damit bricht eine wichtige sichere Einnahmequelle weg. Um Einnahmeausfälle zu umgehen, müsste der Anlagenbetreibende darauf achten, dass der gesamte Solarstrom an Dritte weiterveräußert wird. Oder er bemüht sich um einen Direktvermarkter für Restmengen.

Worum geht es?

Obwohl Energy Sharing (§ 42c EnWG) rechtlich verankert ist, tritt die praktische Umsetzung auf der Stelle. Das liegt unter anderem daran, dass der wirtschaftliche Spielraum bei der Weitergabe des Stroms gering ist, da weiterhin die vollen Netzentgelte, Umlagen und Abgaben und ggf. auch Dienstleistungskosten anfallen. Darüber hinaus haben wir uns die Frage gestellt, ob für den Reststrom, der nicht gleichzeitig mit Dritten geteilt wird, aber dennoch in das öffentliche Stromnetz gespeist wird, eine EEG-Förderung in Anspruch genommen werden kann.

Auf unsere Anfrage erklärte die Clearingstelle EEG / KWKG, dass Energy Sharing die finanzielle Förderung über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) tatsächlich vor rechtliche Hürden stellt. Um die klassische Einspeisevergütung zu erhalten, verpflichtet das Gesetz die Betreibenden dazu, den erzeugten Strom dem Netzbetreiber vollständig zur Verfügung zu stellen (sogenannte Andienungspflicht). Da der Strom beim Energy Sharing jedoch direkt an die teilnehmenden Mitglieder der Gemeinschaft vermarktet wird, wäre diese Voraussetzung formal nicht erfüllt. Auch eine anteilige oder prozentuale Aufteilung der Strommengen schafft hier keine Abhilfe. 

Ebenso die Bundesnetzagentur (BNetzA) stellt in ihren aktuellen FAQ klar, dass in Kombination mit Energy Sharing keine Einspeisevergütung in Anspruch genommen werden kann. Sie schreibt dazu: 
 

“Der Anlagenbetreiber kann für den ins Netz eingespeisten Strom aus einer EE-Anlage, die er zum Energy Sharing (d.h. zur „gemeinsamen Nutzung“ von Strom aus einer EE-Anlage nach § 42c EnWG) verwendet, keine EEG-Förderung in Form der „Einspeisevergütung“ in Anspruch nehmen. Die EEG-Veräußerungsform der Einspeisevergütung kommt für Sharing-Anlagen nicht in Betracht, da sich die Voraussetzungen dieser Förderung nicht mit den Voraussetzungen des Energy Sharing vereinbaren lassen:

Bei Inanspruchnahme der Einspeisevergütung muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber den gesamten in der EE-Anlage erzeugten und ins Netz eingespeisten Strom zur Verfügung stellen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 EEG). Der Strom wird vom Netzbetreiber „kaufmännisch abgenommen“ und im Rahmen des EEG-Wälzungsmechanismus von den Übertragungsnetzbetreibern an der Strombörse verkauft.

Bei einer Nutzung der EE-Anlage zum Energy Sharing liefert der Anlagenbetreiber den ins Netz eingespeisten Strom hingegen als Sharing-LIeferant an andere Letztverbraucher, die Sharing-Abnehmer (§ 42c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EnWG).

Einspeisevergütung und Energy Sharing schließen sich daher gegenseitig aus.”

Eine Lösung könnte hingegen der Weg über die Direktvermarktung sein. Wer seinen Solar- oder Ökostrom im Rahmen des Energy Sharings direkt an die Gemeinschaft liefert und den verbleibenden Überschussstrom ebenfalls direkt vermarktet, erfüllt nach vorläufiger Einschätzung der Clearingstelle EEG/KWKG und der BNetzA sämtliche gesetzlichen Vorgaben. Voraussetzung ist lediglich die ordnungsgemäße Bilanzierung der Strommengen in einem entsprechenden (Unter-)Bilanzkreis. In dieser Konstellation bleibt der Anspruch auf die staatliche Marktprämie für Anlagen über 25 kWp nach der EEG-Novelle 2027 vollumfänglich bestehen, sofern die gesetzlichen Änderungen in dieser Form beschlossen werden. Ob man einen Direktvermarkter für Restmengen aus dem Energy Sharing findet, steht auf einem anderen Blatt. 

Ebenfalls relevant: Auch Bestandsanlagen dürfen am Energy Sharing teilnehmen. Betreibende sollten jedoch genau nachrechnen, ob der finale Ertrag den Verlust der gesicherten Einspeisevergütung rechtfertigt. 

 

Unser Fazit

Solange Energy Sharing finanziell und regulatorisch ausgebremst wird, bleibt es ein Nischenmodell für Idealisten statt ein echter Beschleuniger der Energiewende. Der Ausschluss der klassischen Einspeisevergütung nimmt Anlagenbetreibenden die gewohnte Planungssicherheit und zwingt sie in die komplexe Direktvermarktung von Restmengen – ein Mehraufwand, der sich angesichts voller Netzentgelte, Abgaben und hoher Verwaltungshürden nur schwer rechnet. Zudem dürfte es in der Praxis extrem schwer werden, überhaupt Direktvermarkter zu finden, die bereit sind, die unregelmäßigen Überschüsse aus dem Sharing aufzugreifen. Unter diesen Vorzeichen fehlt dem Modell die wirtschaftliche Attraktivität. Ohne pragmatische Nachbesserungen des Gesetzgebers wird Energy Sharing vorerst nicht zum Massenprodukt werden.