Zur Beschwerdebefugnis des SFV vor dem Bundesverfassungsgericht
Diese Frage stellt sich, da die Verfassungsbeschwerde kein allgemeines Instrument ist, mit dem staatliches Handeln auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft werden kann. Grundsätzlich soll die Verfassungsbeschwerde die Grundrechte der Beschwerdeführer:innen, also diejenigen, die sie erheben, schützen. Daher müssen die Beschwerdeführer:innen geltend machen, dass ihre eigenen Grundrechte betroffen sind. Nur dann sind sie befugt, eine Beschwerde beim BVerfG einzureichen.
Klimaklage 1.0: Umweltverbände sind keine „Anwälte der Natur“
In der ersten Klimaklage 2018 lehnte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Beschwerdebefugnis der beiden klagenden Verbände (SFV und BUND) ab und verwies darauf, dass Umweltverbände nicht als „Anwälte der Natur“ die Rechte von Umwelt und Klima geltend machen dürfen. Art. 20a des Grundgesetzes (GG) verpflichte den Staat zwar zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Daraus habe der Gesetzgeber aber kein eigenes Beschwerderecht für Umweltverbände geschaffen. Der Klimaschutz als Vereinszweck allein berechtigt die Verbände somit noch nicht zu Klimaklagen. Sie müssen auch eine eigene Grundrechtsbetroffenheit geltend machen.
Zwar war die Verfassungsbeschwerde in wichtigen Teilen trotzdem erfolgreich, denn zusammen mit den Verbänden klagten auch Einzelpersonen und diese waren laut BVerfG klageberechtigt. Dennoch war die Frage, wie eine Beschwerdebefugnis des SFV erreicht werden kann, auch bei der Erstellung der aktuellen Klimaverfassungsbeschwerde von zentraler Bedeutung.
Nur wer geltend macht, dass eigene Grundrechte betroffen sind, darf Beschwerde beim BVerfG einreichen
Dr. Franziska Heß
Rechtsanwältin
Klimaklage 2.0: Was ist anders?
In der Klageschrift legen wir nun konkret dar, welche Grundrechte des SFV durch den unzureichenden staatlichen Klimaschutz betroffen sind.
Der Förderverein unterhält mit mehreren fest angestellten und ehrenamtlichen Mitarbeitenden eine Bundesgeschäftsstelle und sechs regionale Informationsstellen. Die Geschäftsstelle befindet sich in einem älteren, nicht ausreichend gedämmten Gebäude. Extreme Hitze, Stürme und Starkregenereignisse, wie sie der Klimawandel mit sich bringt, schränken die Arbeitsmöglichkeiten in den Büroräumen ein und können die Anfahrt zu Präsenzveranstaltungen erschweren. Eine Ausweichlösung oder eine Klimaanlage wäre für den Verein kaum bezahlbar. Da der Verein auf Spenden und Mitgliedsbeiträge angewiesen ist, gefährden klimabedingte Preissteigerungen mittelbar die finanzielle Grundlage des SFV. Insofern ist der Verein wie alle Bürgerinnen und Bürger auch unmittelbar von den Folgen des Klimawandels betroffen.
Durch die eben genannten Auswirkungen der Klimakatastrophe kommt daher die Verletzung mehrerer Grundrechte des Vereins in Betracht. Denn auch ein Verein als juristische Person hat unter bestimmten Voraussetzungen Grundrechte, die gesichert werden müssen. Die Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG schützt bestimmte ausgeübte Veranstaltungen des SFV, etwa Seminare und Workshops. Die Vereinigungsfreiheit in Art. 9 Abs. 1 GG umfasst allgemein die Funktionsfähigkeit des Vereins. Schließlich erfasst die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG die übrigen vielfältigen Tätigkeiten des SFV - von Öffentlichkeitsarbeit und Beratung über Umweltbildung und politische Beteiligung bis hin zur praktischen Förderung der Solarenergie.
Damit führt eine Klimapolitik, die Einschränkungen einseitig in die Zukunft verschleppt, zu einer Gefährdung der Tätigkeit des Solarenergie-Fördervereins und somit auch zu einer Grundrechtsverletzung.
Neubewertung nach dem KlimaSeniorinnen-Urteil?
Seit der letzten Klimaverfassungsbeschwerde erregte ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) internationale Aufmerksamkeit. Am 9. April 2024 sprach der EGMR erstmals einer Klimaschutzvereinigung selbst eine Beschwerdebefugnis nach der Europäischen Menschenrechtskonvention zu. Dazu musste der Verband (die KlimaSeniorinnen) nicht unmittelbar selbst von einer Menschenrechtsverletzung betroffen sein. Der Gerichtshof hat zwar kein Verbandsklagerecht für jedermann geschaffen, aber klar gemacht, dass im speziellen Feld zu Klimaschutzes nicht nur Umwelt- oder Klimaschutzvereinigungen ein Verbandsklagerecht vor dem EGMR zustehen kann, sondern in diesem Bereich nur die Verbände klagebefugt sind, Privatpersonen hingegen nicht. Diese Praxis wurde auch in der späteren Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt.
Das Urteil reagiert damit auf ein besonderes Problem der Klimakatastrophe. Denn durch deren global und lokal auftretenden Auswirkungen sind beinahe alle Menschen betroffen. Würden diese alle Einzelklagen erheben, wären die Gerichte erheblich überlastet. Eine Verengung des gerichtlichen Individualzugangs dagegen würde den wirksamen Rechtsschutz gegen strukturelle Defizite staatlicher Klimapolitik zu sehr beschränken. Der EGMR begegnet diesem Spannungsverhältnis, indem er den individuellen Rechtsschutz begrenzt und zugleich unter bestimmten Voraussetzungen den Zugang für Verbände eröffnet. Diese Rechtsprechung des EGMR hat der SFV in seiner neuen Klimaverfassungsbeschwerde aufgegriffen und bemüht sich, die bisher ablehnende Haltung des BVerfG mit Hilfe des EGMR zu ändern. Denn für die deutsche Rechtslage ist der Spruch auf Straßburg deshalb interessant, weil die Ausgangspunkte von Bundesverfassungsgericht und EGMR geradezu gegenläufig erscheinen. Das BVerfG hat im Klimabeschluss 2021 den Zugang individueller Beschwerdeführender weit geöffnet, eine Beschwerdebefugnis von Umweltverbänden als „Anwälte der Natur“ aber abgelehnt. In den künftigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wird sich zeigen, ob eine eigene Grundrechtsverletzung der Umweltverbände auch in Zukunft noch dargelegt werden muss oder das BVerfG seine Rechtsprechung entsprechend der Europäischen Menschenrechtskonvention ändert.
Und was sagt das Bundesverfassungsgericht dazu?
Eine endgültige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt derzeit noch nicht vor. Allerdings hat das Gericht die Beschwerde an den Bundestag und die Bundesregierung sowie weitere Beteiligte zugestellt und zu Stellungnahmen aufgefordert. Das bedeutet, dass die Verfassungsbeschwerde nicht an einer fehlenden Beschwerdebefugnis gescheitert ist. Da neben dem SFV und dem BUND aber erneut Einzelkläger:innen beteiligt sind, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass das BVerfG eine Verbandsbeschwerdebefugnis akzeptiert. Daher bleibt weiter spannend, wie sich das Gericht zur Beschwerdebefugnis der Verbände und insbesondere auch zum Inhalt der Beschwerde positionieren wird.