Die Clearingstelle EEG hat es sehr begrüßt, dass der Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. in seinem Solarbrief 1/08 auf Seite 46 über ihre Einrichtung und die Möglichkeiten ihrer Inanspruchnahme auch durch Anlagenbetreiberinnen und -betreiber berichtet hat. Der konstruktive Dialog mit den Verbänden in dem Bereich der Erneuerbaren Energien ist der Clearingstelle EEG ebenso wichtig, wie die vorgesehenen Dienstleistungen für Anlagen- und Netzbetreiberinnen und -betreiber zu erbringen. Insbesondere hat sich für die Clearingstelle EEG schon in den ersten Monaten ihrer Tätigkeit die konstruktive Zusammenarbeit mit dem SFV, der mit seiner Fach- und Sachkompetenz zu Empfehlungsverfahren Stellung bezogen und seine Bereitschaft zur Mitarbeit in Votumsverfahren erklärt hat, als sehr positiv dargestellt.

Leider liegen dem Artikel einige Missverständnisse zu den Verfahrensarten der Clearingstelle EEG zu Grunde. Wir freuen uns daher über die Möglichkeit, nachfolgend unsere Arbeitsweise zu erläutern. Dabei
möchten wir den Leserinnen und Lesern des Solarbriefs die Möglichkeiten und Grenzen unserer Dienstleistungsangebote aufzeigen und näher bringen.

Zunächst hält die Clearingstelle EEG für die Akteure im Bereich der Erneuerbaren Energien nicht nur die genannten Einigungs- und Empfehlungsverfahren, sondern auch Votumsverfahren bereit. Die drei Verfahrenstypen lassen sich kurz wie folgt charakterisieren:

  1. Bei Einigungsverfahren suchen zwei oder mehr Parteien, in der Regel Anlagen- und Netzbetreiberinnen und -betreiber nach einer für alle tragfähigen Lösung eines potenziellen oder aufgetretenen Konflikts. Die Clearingstelle EEG fungiert hier als neutrale Moderatorin des Verhandlungsprozesses. Das Verfahren ist strikt diskret, eine Beteiligung von Verbänden oder anderen Stellen ist nicht vorgesehen.
  2. Bei Votumsverfahren begutachtet die Clearingstelle EEG die Sach- und Rechtslage aus einer Neutralität heraus, die der eines Gerichts ähnlich ist. Die Parteien bekommen somit die Möglichkeit, die umstrittenen Rechtsfragen von der Clearingstelle EEG begutachten zu lassen. Darüber hinaus ist es ihnen durch – beidseitige – vertragliche Erklärung möglich, das Votum als rechtlich bindend anzuerkennen. Auf Wunsch beider Parteien kann je eine Beisitzerin bzw. ein Beisitzer insbesondere aus Verbänden der Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber und der Netzbetreiberinnen- und -betreiberseite hinzugezogen werden.
  3. Beim Empfehlungsverfahren gibt die Clearingstelle EEG unter Beteiligung der beiden Spitzenverbände im Bereich der Erneuerbaren Energien (BEE e.V. und BDEW e.V.) Anwendungs- und Auslegungshinweise zum EEG ab. Dies geschieht ohne konkreten Fallbezug und im Hinblick auf eine Vielzahl von Fällen.

Diese drei Verfahrensangebote decken den gesetzlichen Auftrag der Clearingstelle EEG ab, „Streitigkeiten und Anwendungsfragen“ des EEG zu klären (§ 19 EEG 2004). Die bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände haben im Wege der Benennung einer nichtständigen Beisitzerin oder eines nichtständigen Beisitzers in Votumsverfahren sowie durch Einreichung von Stellungnahmen zu Empfehlungsverfahren die Möglichkeit, ihre Interessen zu vertreten und so z. B. Erfahrungen aus der Praxis in Voten und Empfehlungen einfließen zu lassen.

Ein Konsens ist hierfür indes nicht erforderlich. Vielmehr fassen die drei Mitglieder der Clearingstelle EEG und die beiden nichtständigen Beisitzerinnen bzw. Beisitzer zwar idealerweise einen Konsens-, notfalls allerdings auch einen Mehrheitsbeschluss.

Somit ist zum einen gewährleistet, dass bei Abstimmungen in jedem Fall eine Entscheidung getroffen wird, da keine Seite dies verhindern kann. Zum anderen ist sichergestellt, dass die Stimmenmehrheit stets bei den drei auf Neutralität verpflichteten, hauptamtlichen Mitgliedern der Clearingstelle EEG liegt.

Zutreffend stellt der Artikel dar, dass Einigungs- und Votumsverfahren von beiden Parteien einvernehmlich
beantragt werden müssen. Hierbei geht es jedoch nur um das „Ob“ des Verfahrens, nicht um das „Wie“ des Ergebnisses. Das Erfordernis des einvernehmlichen Antrags ergibt sich daraus, dass die Clearingstelle EEG gerade nicht mit hoheitlicher Kompetenz, wie etwa ein Gericht, ausgestattet ist und somit niemand zur Teilnahme an einem Verfahren vor der Clearingstelle EEG gezwungen werden kann. Vielmehr ist das Prinzip der Freiwilligkeit für Einigungs- und Votumsverfahren der Clearingstelle EEG prägend.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Clearingstelle EEG grundsätzlich jedes Verfahrens annimmt, das von beiden Seiten beantragt wird. Der „Streitwert“ ist hierfür nicht von Bedeutung. Einigungsverfahren jeweils erfolgreich durchgeführt, in dem die Parteien in einem Fall um die Zahlungveiner Zählergebühr in Höhe von EUR 12,80 jährlich stritten, während in einem anderen Fall die Zahlung eines Biomassezuschlags in Höhe von mehr als EUR 200.000,- p. a. streitig war. Ausschließlicher Maßstab für eine erfolgreiche Arbeit der Clearingstelle EEG in Einigungsverfahren ist es, dass sämtliche Verfahrensbeteiligte mit der von ihnen selbst erarbeiteten Lösung zufrieden sind. Dass es sich hierbei nicht um eine Wunschvorstellung, sondern um bereits abgeschlossene Verfahren handelt, zeigt der letztgenannte Streit, bei dem die Einigung nicht nur zwischen Anlagen- und Netzbetreiber, sondern unter Einbeziehung und mit Zustimmung des Übertragungsnetzbetreibers erzielt wurde.

Auch im Bereich der Votumsverfahren verzeichnet die Clearingstelle EEG eine starke Resonanz. Anlagen- wie Netzbetreiber fragen das Angebot der Clearingstelle EEG, die Sach- und Rechtslage zu begutachten, in hohem Maße nach – und machen sich zum großen Teil die Voten der Clearingstelle EEG auch vertraglich zu eigen, um durch das neutrale, rechtlich fundierte Gutachten der Clearingstelle EEG zu Rechtssicherheit zu gelangen.

Die im Artikel bemängelte fehlende Rechtsverbindlichkeit von Empfehlungen kann es – im Gegensatz zu Einigungen und Voten – nicht geben, da nicht einmal Gerichte, sondern allein der Gesetzgeber befugt ist, eine Vielzahl von Fällen für alle gleichermaßen zu regeln.

Die große Akzeptanz aller drei Verfahrensarten lassen uns zu der Einschätzung gelangen, dass die Erfolge der Clearingstelle EEG bei der Klärung von Anwendungsfragen und Rechtsstreitigkeiten hoch sind und sein werden – wir verbinden diese Einschätzung mit der Einladung an den Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V., die konstruktive Zusammenarbeit fortzuführen und mit einer weiteren Einladung an dessen Mitglieder, sich bei konkreten oder sich abzeichnenden Konflikten an die Clearingstelle EEG zu wenden.

Autor:
Dr. Sebastian Lovens ist Leiter der Clearingstelle EEG.

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