Das Schlüsselwort der Energiewende heißt Dezentralisierung. Auf vielen kleinen Flächen über das ganze Land verteilt können Stromerzeugungsanlagen beliebiger Größen aufgebaut werden. Für die Erzeugung der Solarenergie - eine der wichtigsten Erneuerbaren - muss eine große Anzahl von dezentral verteilten Kleinflächen genutzt werden. Da Flächen knapp sind, gilt es, auf und an Häusern, Fassaden, Lärmschutzwänden und sonstige Überdachungen Solarzellen zu installieren. Jedoch - auf diese Millionen von Kleinflächen haben die Eigentümer besseren Zugriff als die Energiewirtschaft. Gerade die Sonnenenergie ist deshalb eine Bürger-Energie.

Eine solche Möglichkeit entspricht aber nicht den Interessen der Energiewirtschaft. Zentrale Großkraftwerke und eigens dafür ausgelegte Netzsysteme stehen im Widerspruch zum Ausbau der Erneuerbaren.

Interessenkonflikt spürbar

Viele unpolitisch denkende Solarinvestoren merken diesen Interessenkonflikt erst dann, wenn sie dem Netzbetreiber mitteilen, dass sie Solarstrom einspeisen wollen. Einige Netzbetreiber (glücklicherweise nicht alle!) setzen dann gegen sie mehr oder weniger bösartige Droh-, Druck- und Abschreckungsmittel ein. Die Erkenntnis schmeckt oft bitter: Hier geht es offensichtlich primär um Macht und Interessen, aber nur sekundär um Recht - und schon gar nicht um den Klimaschutz!

Die Energiewirtschaft stellt sogar „Sachbearbeiter“ ein, die speziell die Erneuerbaren Energien verhindern sollen. In der Märkischen Allgemeinen vom 29.03.1997 befand sich zum Beispiel eine Stellenanzeige der MEVAG, der Märkischen Energieversorgung AG, in der ein Mitarbeiter mit folgendem Aufgabengebiet gesucht wird: „.. Der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit liegt zum einen in der Sicherung des Umsatzes durch Verhinderung von Stromeigenerzeugungsanlagen (z.B. Erkennen von Eigenerzeugungsgefahrenpotentialen) ...“

Auch die folgenden zwei aktuellen Beispiele sollen als Beleg dafür dienen, dass Netzbetreiber die Klaviatur der Verhinderungstaktiken durchaus bedienen können:

Beispiel 1:
In Solarstrom-Gutschriften und Einspeiseverträgen von RWE-Rhein Ruhr, EnBW und anderen Netzbetreibern ist folgende Textpassage zu finden: „... Die Auszahlung der Vergütung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung, für den Fall, dass das Erneuerbare-Energien-Gesetz rechtswidrig sein sollte...“, (Nähere Infos)

Auf Nachfrage des SFV räumte RWE ein, dass kein aktueller Anlass für diesen Zahlungsvorbehalt bestünde. Man könne aber auch gar nicht verstehen, inwiefern dadurch eine Verunsicherung entstünde ...

Beispiel 2:
Der Netzbereiber E.ON zahlt die Solarstromeinspeisevergütung nur dann, wenn in jedem Jahr fristgerecht und ordnungsgemäß ein 2-seitiges Formular zur „... Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus PV-Anlagen“ eingereicht würde. Unserer Meinung nach ist diese Forderung völlig überzogen. Sie führt schlussendlich genauso wie in Beispiel 1 dazu, dass Investoren zurückschrecken, wenn regelmäßig die Förderfähigkeit der Solarstromanlage und damit Sicherheit der Vergütungsauszahlung in Frage gestellt wird.

Wir wissen es nicht, wie hoch die Zahl derjenigen ist, die von den Netzbetreibern durch falsche Beratung oder überzogene Forderungen bereits in der Anfangsphase der Planung ihrer Solaranlage abgeschreckt wurden. Möglicherweise sind diese potentiellen Investoren für eine schnelle Energiewende für immer verloren.

Dass es auch anders geht, zeigen übrigens einige Stadtwerke und Netzbetreiber, die nach besten Wissen der Rechtslage handeln und Betreiber von EE-Anlagen engagiert betreuen. Dies sollte bei aller grundsätzlichen Kritik nicht vergessen werden!

Zur Wehr setzen!

Wer als Anlagenbetreiber aus der Position des Schwächeren heraus gegen den Netzbetreiber auf sein Recht pocht (wir ermutigen alle Anlagenbetreiber dazu!), wer sich also auf einen Machtkampf mit rechtlichen Mitteln einlässt, braucht dazu juristisches Grundwissen, und wenn es „hart auf hart“ kommt, fachkundige anwaltliche Unterstützung.

Von vielen Vereinen, Verbänden aber auch von staatlichen Institutionen wird der Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. als kompetenter Partner in der Erläuterung von Grundsatzfragen im Zusammenhang mit dem EEG empfohlen. In den vergangenen Jahren erreichten uns weit mehr als 2000 Anfragen - zumeist telefonisch - zu rechtlichen Problemstellungen. Auch in den vergangenen Monaten nahmen die Anfragen leider nicht ab.

In vielen Fällen ist es bereits ausreichend, den Betroffenen ihre gesetzlich festgelegten Rechte bewusst zu machen. Unsere Hinweise auf die Rechtslage helfen, in nachträglichen Verhandlungen mit dem Netzbetreiber ihre Rechtsposition darzustellen und Probleme auszuräumen. (In sehr wenigen Fällen kam es zu einem direkten Gespräch zwischen der Aachener Geschäftsstelle des SFV und dem Netzbetreiber, in dem das Problem aus der Welt geräumt werden konnte. )

Leider genügt auch diese Verfahrensweise oft nicht, so dass wir nur noch die Konsultation eines Rechtsanwalts empfehlen können. Einstweilige Verfügungen zum Anschluss einer rechtmäßig installierten Solaranlage sind leider keine Seltenheit geblieben. Auch die Zahl der Gerichtsverfahren, die in Zusammenhang mit Solarstromanlagen anhängig werden, sind nicht unerheblich.

Die folgende Zusammenstellung wesentlicher Streitthemen soll nur einen groben Überblick über das Rechtspraxis vieler Netzbetreiber geben. Der SFV hat mit Einverständnis von Anlagenbetreibern und Installateuren vielzählige telefonische und schriftliche Hinweise zu Streitfällen registriert, um sich einen Überblick über die Häufigkeit von Streitthemen zu verschaffen. Die folgende Graphik zeigt eine statistische Auswertung bekannt gewordener Streitfälle. Die starke Vereinfachung der Problemstellungen dient dazu, wichtige Themengruppen zusammenzufassen.

Statistische Auswertung der Häufigkeit wesentlicher Streitthemen

Schikane der Netzbetreiber - Statistische Auswertung gesammelter Streitfälle
 
 

Im folgende sollen die häufigsten Streitthemen näher erläutert werden.
Wichtig: Rechtsempfehlungen zu Einzelfällen können daraus keinesfalls abgeleitet werden.

Wesentliche Streitthemen

1. Verzögerung des Netzausbaus und Netzanschlusses
In § 4 (1) EEG ist geregelt, dass Netzbetreiber zum unverzüglichen und vorrangigen Anschluss der Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und zur Abnahme des angebotenen Stroms verpflichtet sind. Diese gesetzliche Regelung wird jedoch vielfach ignoriert oder zumindest verwässert. Die Problemfelder spannen sich von der Durchsetzung des unverzüglichen Netzausbaus ( „unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Verzögern“ !) bis zu Netzanschlussverweigerungen. Hierzu zählt das pauschale Abweisen von Anlagen über 30 kW genauso wie die Verzögerung des Netzanschlusses zum Jahresende. Seit Inkrafttreten des EEG sind nach unserem Kenntnisstand mehrere Schadensersatzklagen anhängig, bei denen Anlagenbetreiber den durch Verzögerung entgangenen Stromertrag zurückfordern.

2. Kosten für Netzausbau und Netzanschluss
Obwohl sich die Netzausbaupflicht des Netzbetreibers auf sämtliche, für den Betrieb notwendige technische Einrichtungen erstreckt, wird immer wieder versucht, in ungerechtfertigter Weise Kosten für Leitungen und Trafo-Stationen auf Anlagenbetreiber abzuwälzen.

Oftmals unbekannt scheint für Netzbetreiber, dass für Anlagen bis 30 kW laut § 13 (1) EEG der Grundstücksanschlusspunkt als technisch und wirtschaftlich günstigster Verknüpfungspunkt zum Netz gilt. Weist der Netzbetreiber aus netztechnischen Erwägungen einen anderen Anschlusspunkt zu, so muss er die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzanschlusses tragen.

Für Anlagen über 30 kW ist zwar der Anlagenbetreiber laut EEG zur Kostenübernahme für den Anschluss am nächstliegenden Verknüpfungspunkt verpflichtet. Hier entstehen jedoch immer wieder Streitsituationen darüber, wo sich aus gesamtwirtschaftlicher Sicht - also aus Sicht des Netzbetreibers UND des Anlagenbetreibers - der günstigste technische Verknüpfungspunkt zum Netz befindet.

Auch kann es schon mal sein, dass von Netzbetreibern unaufgefordert Netzanschlussberechnungen zu exorbitant hohen Gebühren (2000 € und mehr) erstellt werden, obwohl Netzdaten zur Netzberechnung laut § 4 (4) EEG zunächst gebührenfrei offengelegt werden müssen.

Ebenso hellhörig sollte man werden, wenn Netzbetreiber verlangen, auf Kosten des Anlagenbetreibers Parallelleitungen zu bestehenden, ungenügend dimensionierten öffentlichen Netzen zu bauen. Hier wird gern darauf zurückgegriffen, notwendige Netzverstärkungen durch Privatleitungen zu ersetzen, die der Anlagenbetreiber bezahlen soll.

Immer beliebter scheint es in jüngster Zeit auch zu sein, dass Netzbetreibern die Unzumutbarkeit des Netzausbaus zur Diskussion stellen. Denn - in der EEG-Begründung zu § 4 (2) wird die Zumutbarkeit dadurch festgestellt, dass der Netzbetreiber nur dann zum Netzausbau verpflichtet sei, wenn die Kosten des Netzausbaus nicht größer als 25 % der Kosten der Solarstromanlage betragen. Diese Regelung bedeutet für Investoren nicht selten das Ende ihrer geplanten Solarstromanlage, da Netzausbauten in ausgedehnten Netzgebieten oft umfänglich durchgeführt werden müssen oder Netzbetreiber sich schlichtweg weigern, günstigere Varianten des Netzausbaus durchzusetzen. Auch berücksichtigt der Netzbetreiber hier nicht, dass durch eine einzige Netzausbaumaßnahme nicht nur eine, sondern zukünftig auch viele weitere Anlagen angeschlossen werden können.

3. Einspeisevertrag
Obwohl in §12 (1) EEG ausdrücklich verankert ist, dass Netzbetreiber die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen dürfen, erreichen uns auch zu diesem Thema häufig Telefonanrufe von Anlagenbetreibern. Noch immer berichten sie, dass ohne Vertragsabschluss der Anschluss ans Netz oder aber die regelmäßige Vergütung nicht gewährt wird.

4. Zähleinrichtungen
Wucher-Zählermieten für einfache Zähleinrichtungen (z.B. 120 Euro/Jahr) stehen genauso auf der „Verhinderungs“-Tagesordnung der Netzbetreiber wie die Ablehnung selbst beschaffter Zähler. Im Vergleich dazu kostet der Zähler im freien Handel bei der Zählergesellschaft einschließlich Eichung einmalig unter 100 Euro. Anlagenbetreiber können - gestützt auf § 448 BGB - eigene Zähleinrichtungen verwenden und damit enorme Kosten sparen. Eine Lizenz zum Messstellenbetreiber laut EnWG sei erforderlich, sonst ginge da gar nichts - so die Antwort der Netzbetreiber. Das ist nach unserer Einschätzung jedoch keinesfalls rechtlich abgesichert. Bereits aus Absatz 1, EnWG ergibt sich, dass die Forderung nach einem Messstellenbetreiber nur für die vom Netzbetreiber im Rahmen seiner Versorgungspflicht öffentlich angebotenen Energie gerechtfertigt ist.

Ein weiteres Beispiel: Nicht selten unterstellt man Anlagenbetreibern indirekt eine Betrugsabsicht, indem man ihnen verwehrt, ihre Zähler selbst abzulesen. Auch hier sollte heftig widersprochen werden. Auch beim Strombezug ist es durchaus üblich, dass Zähler von Hausanschlusskunden abgelesen werden. Netzbetreibern darf zwar nicht verwehrt bleiben, die Zählerablesung zu kontrollieren. Nur muss er diese Kontrolle dann auch selbst bezahlen!

5. Zahlung der Einspeisevergütung durch den Netzbetreiber
Anlagenbetreiber sind gut beraten, die Zahlung der Einspeisevergütung zu kontrollieren, denn Abrechnungsprobleme können vor allem dann vorkommen, wenn Strom aus mehreren Anlagen mit unterschiedlichem Inbetriebnahmedatum oder eine Staffelvergütung für Anlagen über 30 kW (über 100 kW) berechnet werden muss. Sogar der Fall, dass Leitungs- und Trafoverluste von der Solarstromvergütung abgezogen wurden, obwohl diese netzseitig entstanden sind, wurde uns zugetragen.

Gern wird die Zahlung der Einspeisevergütung an Gebührenforderungen für Verwaltungsaufgaben geknüpft. Doch halt: Netzbetreiber können nur dann Gebühren berechnen, wenn Anlagenbetreiber Dienstleistungen in Anspruch nehmen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Unserer Meinung nach muss Anlagenbetreibern auch regelmäßige Abschläge ohne zusätzlichen Gebührenaufwand gewährt werden. Hier sollte das Recht auf Gleichbehandlung greifen, da jeder Stromkunde ja auch verpflichtet ist, Abschläge für seinen Strombezug zu leisten.

6. Gebäudebegriff
In § 11 (2) EEG ist festgelegt, dass immer dann eine Gebäudevergütung gezahlt werden muss, wenn sich die Solarstromanlage auf einer selbstständig benutzbaren, überdeckten baulichen Anlage befindet, die von Menschen betreten werden kann und dem Schutz von Menschen, Tieren und Sachen dienen kann. Aber genau hier gibt es viel Reibungspunkte. So kann es vorkommen, dass landwirtschaftliche Gebäude, Lagerhallen, Überdachungen vom Netzbetreiber nicht als Gebäude anerkannt werden. Dadurch wird häufig die an das Gebäude geknüpfte höhere Vergütung und manchmal sogar die Grundvergütung in Frage gestellt. Ein weiteres Beispiel: Wenn nachgeführte Solarsysteme nur mit dem Fundament des Hauses, nicht aber mit dem Dach verbunden sind, soll es oftmals nur die Freiflächenvergütung geben.
Wir können diesen Verfahrensweisen nicht zustimmen.

7. Fassadenzuschlag
Um die geringeren Solarstromerträge von fassadenintegrierten Solarstromanlagen zu kompensieren und einen Anreiz zur Nutzung dieser Gebäudefläche zu geben, führte der Gesetzgeber einen Fassadenbonus von 5 Ct/kWh ein. Leider wird dieser Bonus in vielen Fällen von Netzbetreibern nicht gewährt. Die Zahlung wird an den Nachweis geknüpft, dass die Anlage einen „wesentlichen Bestandteil“ des Gebäudes einnehmen muss. Dass solare Fassadenelemente, die als aktive oder passive Verschattungselemente senkrecht oder in der Schräge zur Wand montiert, auch mit einem Bonus gefördert werden, wird von Netzbetreibern trotz einer gleichlautenden Erläuterung in der Begründung zum EEG häufig bestritten.

8. Netzsicherheitsmanagement für kleinere Solarstromanlagen
In einer jüngsten Entscheidung des Landgerichts Halle wurde darauf hingewiesen, dass die Teilnahme der Anlagenbetreiber am Netzsicherheitsmanagement nicht zulässig sei. Für die Netzsicherheit bliebe alleinig der Netzbetreiber verantwortlich. Er könne seine aus dem Energiewirtschaftsgesetz ergebene Pflicht zur Gewährung einer sicheren Stromversorgung nicht auf EEG-Anlagenbetreiber abwälzen - so der Richter. Leider wurde zu diesem Urteil Berufung eingelegt und ist deshalb noch nicht rechskräftig. Viele Anlagenbetreiber - vor allem im Versorgungsgebiet von E.DIS und Envia M. müssen vorerst auch weiterhin mit Forderungen zum Netzsicherheitsmanagement rechnen.

9. Weitere Problemfälle

  • Bei der Einspeisung in ausgedehnte Hausnetze wird zusätzlich die Forderung nach einer teuren Leistungsmessung erhoben, obwohl § 4 Abs. 5 EEG nur eine kaufmännisch-bilanzielle Abrechnung verlangt.
  • Verschattungsverluste durch naheliegende Strommasten der Netzbetreiber sollen in Kauf genommen werden.
  • Kostenintensive, registrierende Leistungsmessung werden entgegen der EEG-Regelung schon für Anlagen unter 500 kW gefordert.

Zur EEG-Novelle

Am 5. Dezember 2007 hat das Bundeskabinett einen ersten Entwurf zur Novelle des EEG veröffentlicht. Die Novelle soll voraussichtlich am 01.01.2009 in Kraft treten.

Die EEG-Novellierung nährt bei einigen Hoffnungen, dass ab 2009 wesentliche Rechtsstreitigkeiten durch Neuregelungen und Klarstellungen aus dem Weg geräumt sein könnten. Im EEG-Entwurf wurden die bisherigen 21 Paragraphen des derzeit geltenden EEG von 2004 auf 66 Paragraphen „aufgestockt“ - ein eindeutiger Hinweis, dass man noch erheblichen Regelungsbedarf sieht, um den Anschluss, die Stromabnahme und -vergütung für Erneuerbare-Energien-Anlagen zu regeln.

Unsere Positivstimmung in Bezug auf die Harmonisierung der Rechtspraxis ist jedoch eher verhalten. Nicht nur, dass der Teufel meist im Detail steckt und sich im Zusammenspiel der Neuregelungen erst zeigen wird, ob Gesetzeslücken geschlossen und Klarstellungen und Neuregelungen rechtlich unstrittig werden; ebenso zeigt die Praxis der vergangenen Jahre, dass die bisherigen 21 Paragraphen des „alten“ EEG zum Teil ebenso ausreichende Rechtsvorschriften definieren, die gern und regelmäßig unterwandert werden. Man denke da nur an die von einigen Netzbetreibern gängige Untergrabung der EEG-Verpflichtung, auch ohne vertragliche Vereinbarungen Strom abzunehmen und zu vergüten (§ 12 (1) EEG, siehe Punkt 3 der Problemfälle).

Bußgelder?

Im ersten, inoffiziellen Entwurf zur EEG-Novelle war in § 65 folgende überraschende Regelung zu Bußgeldvorschriften zu finden: Wenn Netzbetreiber nicht unverzüglich ein Konzept zur Kapazitätserweiterung ihres Netzes vorlägen würden oder den Ausbau des Netzes zu den vorgeschriebenen Maßnahmen verzögern würden, könnte eine Geldbuße von bis zu einer Million Euro fällig werden. Verwaltungsbehörde hierzu sollte die Bundesnetzagentur sein.

Diese überraschende Regelungen wurde leider gestrichen. Der derzeitige, offizielle EEG-Entwurf sieht für derart Verstöße keine Bußgeldverfahren mehr vor.

Schadensersatzregel in der EEG-Novelle - Ein Erfolg?

Im neuen Paragraphen 10 „Schadensersatz“, Abs. 1 findet sich folgende Regelung: „Verletzt der Netzbetreiber seine Verpflichtungen aus § 9 (1), können Anlagenbetreiberinnen und -betreiber Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.“

Auch das derzeit geltende EEG definiert ein gesetzliches Schuldverhältnis. Anlagenbetreiber können auch jetzt schon Schadensersatz für entstandene Verluste bei Nichterfüllung von EEG-Verpflichungen fordern.
Was ist also neu?

Die Verpflichtung aus § 9 (1) betrifft den unverzüglichen Netzausbau und die Verstärkung der Netze.
Anlagenbetreiber sollen künftig jederzeit Auskunft über die Erfüllung der Verpflichtungen zum Netzausbau fordern dürfen. Außerdem wurde in der Begründung zur EEG-Novelle dargestellt, dass die Beweislast für die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Netzausbaus zu Lasten des Netzbetreibers geht. Zukünftig sollen Netzbetreiber also auf Anfrage verpflichtet sein, die Unzumutbarkeit des Netzausbaus darzulegen und zu beweisen. Dies ist zwar neu. Trotzdem werden nach unserer Einschätzung auch weiterhin Rechtstreitigkeiten zu verzögerten Netzanschlüssen entstehen. Netzbetreiber werden auf der Suche nach Gründen, warum kein Verschulden ihrerseits vorlag, nicht verlegen sein. In diesem Zusammenhang äußert kritisch zu bewerten ist die Neuregelung, dass in den Kosten für den Netzanschluss einer Einzelanlage jetzt auch Kosten der anschließenden Optimierung bzw. der Verstärkung des Netzes einbezogen werden können. Ebenso soll die 25 %-Regel zur Bewertung der Zumutbarkeit bestehen bleiben (Erläuterungen: siehe Problemfall 2), so dass Netzbetreiber auch weiterhin die Legitimation erhalten, dringend notwendige Netzausbauten abzulehnen.

Vorschlag des SFV

Wir fordern die Zahlung einer Bereitstellungsgebühr, die vom zuständigen Netzbetreiber immer dann gezahlt werden muss, wenn er, aus welchen Gründen auch immer, den Strom aus einer betriebsfertigen EE-Anlage nicht abnimmt. Die Höhe dieser Gebühr muss der Einspeisevergütung entsprechen, damit der Anlagenbetreiber keinen wirtschaftlichen Schaden erleidet. Die Zahlung dieser Bereitstellungsgebühr soll kein Verschulden des Netzbetreibers voraussetzen, um bei einem eventuellen Streitfall nicht auf die Aufklärung komplizierter technischer Sachverhalte und eines möglichen Verschuldens ausweichen zu können.