Die SFV Infostelle Amberg war maßgeblich an der Einführung einer PV Pflicht in Amberg beteiligt. Immer wieder erreichen uns Anfragen, ob es konkrete Bestimmungen zur PV-Pflicht in Amberg gibt. Hier nun die offizielle Verlautbarung des Stadtplanungsamtes:

Stadt Amberg:
Verpflichtung für PV-Anlagen in Bebauungsplänen

Am 16.12.2019 hat der Stadtrat in Amberg einstimmig den Beschluss gefasst, dass in Zukunft in allen Bebauungsplänen und Kaufverträgen eine Verpflichtung für PV-Anlagen einzuführen ist.

Das Stadtplanungsamt Amberg führt dazu näher aus:

„Im Stadtrat der Stadt Amberg wurde lediglich beschlossen, dass PV-Anlagen bei Neubauten verpflichtend zu installieren sind. Eine Aussage zur Anzahl und Flächengröße wurde bewusst nicht getroffen. Dies ist im jeweiligen Verfahren individuell zu bestimmen. Das Stadtplanungsamt hat allerdings einen Musterfestsetzungstext hierzu erarbeitet, der als Richtschnur verwendet wird.

Der vom Stadtrat beschlossene Text lautet:
„In Zukunft ist in allen Bebauungsplänen und Kaufverträgen eine Verpflichtung für PV-Anlagen einzuführen. In begründeten Ausnahmefällen, wie beispielsweise in der Altstadt oder aus Gründen des Landschaftsbildes, kann hiervon abgewichen werden.“

Nicht beschlossene Musterfestsetzung, die als Richtschnur verwendet wird:
„PV-Anlagen sind zwingend auf mindestens 30 % der Dachfläche der Hauptgebäude zu installieren. Für Gebäude mit gewerblicher oder industrieller Nutzung kann alternativ eine Dachbegrünung auf mindestens 80 % der Dachfläche errichtet werden.“ Des Weiteren haben wir Festsetzungen erarbeitet, welche die Gestaltung der Anlagen (Aufständerungen, Abstand zur Dachkante etc.) regeln.

Diese lauten:

Bei Satteldächern gilt:

  • Aufständerungen sind bei Satteldächern nicht erlaubt.
  • Anlagen, die parallel zur Dachhaut verlaufen, müssen einen Abstand zur Traufe und zum Ortgang von 1 m einhalten. Dies gilt nicht für Anlagen die eine geringere Höhe als 20 cm aufweisen, gemessen von OK Dach zur OK PV-Anlage.
  • Vollständig in die Dachhaut integrierte Anlagen dürfen bis zur Dachkante reichen.

Bei Flachdächern gilt:

  • Aufständerungen von Photovoltaikanlagen dürfen maximal einen Winkel von 30 Grad und Sonnenkollektoren einen Winkel von 40 Grad aufweisen (gemessen zur Horizontalen).
  • Aufständerungen und Anlagen, die parallel zur Dachhaut verlaufen, müssen einen Abstand zur Traufe und zum Ortgang von mindestens 1 m einhalten. Dies gilt nicht bei Gebäuden mit einer Attika und bei Anlagen die eine geringere Höhe als 20 cm aufweisen, gemessen von OK Dach zur OK PV-Anlage.
  • Vollständig in die Dachhaut integrierte Anlagen, dürfen bis zur Dachkante reichen.

Bei Pultdächern gilt:

  • Aufständerungen von Photovoltaikanlagen dürfen maximal einen Winkel von 15 Grad und Sonnenkollektoren einen Winkel von 40 Grad aufweisen (gemessen zur Horizontalen).
  • Aufständerungen und Anlagen, die parallel zur Dachhaut verlaufen, müssen einen Abstand zur Traufe und zum Ortgang von mindestens 1 m einhalten. Dies gilt nicht für Anlagen die eine geringere Höhe als 20 cm aufweisen, gemessen von OK Dach zur OK PV-Anlage.
  • vollständig in die Dachhaut integrierte Anlagen, dürfen bis zur Dachkante reichen.- Der Neigungsverlauf bei Aufständerungen muss dem Verlauf der Dachneigung entsprechen und darf nicht gegenläufig zur Dachneigung sein.“