„Die Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage sind auf Altersrente anzurechnen.“ So lautete die Überschrift einer Pressemitteilung des Sozialgerichts Mainz von Anfang des Jahres. Der Kläger bezog eine Altersrente, arbeitete nebenher und hatte laut Einkommensteuerbescheid auch Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage [1].

Muss jetzt jeder Rentner um die Höhe seiner Altersbezüge fürchten, wenn er eine PV-Anlage betreibt? Diese Frage lässt sich pauschal nicht so einfach beantworten, ist doch jede Rentensituation individuell zu betrachten.

Einfluss auf die Rentenbezüge?

Im deutschen Rentenrecht wird zwischen der normalen und der vorzeitigen Altersrente unterschieden. Laut der Deutschen Rentenversicherung kann nach Erreichung der Regelaltersgrenze unbegrenzt hinzuverdient werden, ohne dass Rentenansprüche gefährdet sind [2]. Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb (hierzu zählen die Gewinne aus dem Betrieb von PV-Anlagen) haben demzufolge dann auch keinen Einfluss auf die Höhe der Rente.

Diese Regelung gilt aber nicht für diejenigen Rentner, die schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersrente erhalten. Für sie gibt es Grenzen, innerhalb derer man hinzu verdienen kann, ohne dass der reguläre Rentenbetrag gekürzt wird. Erhält man den vollen Rentenbetrag, so gilt derzeit grundsätzlich ein einheitlicher Hinzuverdienst von maximal 450 Euro monatlich, ansonsten erhält man nur eine Teilrente. Als Hinzuverdienst gelten z.B. monatliche Bruttoentgelte oder auch ein (monatlicher) steuerrechtlicher Gewinn (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb) [2].

So können auch gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage Einfluss auf die Höhe der Rente vor Erreichung der Regelaltersgrenze haben.

Es ist zu empfehlen, jede gewerbliche Tätigkeit der Deutschen Rentenversicherung zu melden und direkt klären zu lassen, welchen Einfluss sie auf die Höhe der Altersbezüge hat.

Einfluss auf die Sozialversicherungsbeiträge?

Liegt eine Versicherungspflicht des Rentners vor, und hat er ein zusätzliches Einkommen (z.B. Arbeitsentgelt aus Beschäftigung, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit oder zu versteuernde gewerblich Einkünfte z.B. aus dem Betrieb einer PV-Anlage [3]), müssen auch dafür grundsätzlich Beiträge zur Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung gezahlt werden. Ist die Summe des monatlichen Zusatzeinkommens nicht größer als 145,25 Euro (2016), sind keine weiteren Beiträge zu entrichten. Zur Berechnung herangezogen werden für das Jahr 2016 Einkünfte bis zu einer Höhe von insgesamt 4 237,50 Euro monatlich (Beitragsbemessungsgrenze) [4].

Zur Klärung der eigenen individuellen Situation ist es empfehlenswert, Kontakt zur zuständigen Krankenkasse aufzunehmen.

Einfluss auf die Besteuerung der Rente?

Grundsätzlich besteht eine Steuerpflicht der Rentner auf einen Anteil ihrer gesetzlichen Rente: Wenn man 2016 in Rente geht, werden 72 Prozent der Rente steuerpflichtig (28 Prozent bleiben steuerfrei). Geht man 2040 in Rente, werden die Altersbezüge zu 100 Prozent besteuert. Die Details sind im Alterseinkünftegesetz geregelt [5]. Das heißt aber nicht, dass dann auch immer Steuern gezahlt werden müssen, bzw. eine
Steuererklärung abzugeben ist. Es stehen dem Rentner genau wie jedem anderen Bürger steuerliche Freibeträge zu, bis zu denen keine Einkommensteuer erhoben wird, wie z.B. der Grundfreibetrag (Existenzminimum). Für 2016 sind dies 8.652 Euro im Jahr für Alleinstehende [6].

Beiträge wie z.B. zur Sozialversicherung mindern ebenfalls das steuerpflichtige Einkommen. Hat ein Rentner aber noch andere steuerpflichtige Einkünfte, wie etwa Zinseinkünfte, oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder zu versteuernde Einkünfte aus dem Betrieb einer PV-Anlage u.a., sind sie in der Steuererklärung anzugeben.
Erste Hilfestellungen zu Steuerfragen für PV-Anlagenbetreiber sind zu finden im Solarbrief 1/15 oder unter www.sfv.de/artikel/
hilfe_zu_steuerfragen_fuer_pv-anlagenbetreiber.htm


Grundsätzlich ist Rentnern vor dem Bau einer PVAnlage
zu empfehlen:

Wenden Sie sich an entsprechende Beratungsstellen, an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.

Informationen rund um das Thema Rente erhalten Sie hier:
Deutsche Rentenversicherung: kostenloses Servicetelefon 0800 1000 4800, www.deutsche-rentenversicherung.de


Hinweis: alle Angaben ohne Gewähr!

Quellen:
[1] Pressemitteilung 1/2016 Sozialgericht Mainz, Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage sind auf Altersrente anzurechnen. Urteil vom 27.11.2015, Aktenzeichen S 15 R 389/13).
[2] Regelaltersgrenze: Für vor dem 01.01.1947 geborene Versicherte ist die Regelaltersgrenze der 65. Geburtstag. Für nach dem
31.12.1946 Geborene wird die Regelaltersgrenze schrittweise auf 67. Lebensjahr angehoben. Quelle: Broschüre Nr. 206 19. Auflage (1/2016) „Altersrentner: So viel können Sie hinzuverdienen“
[3] § 15 Arbeitseinkommen Sozialgesetzbuch (SGB) IV. – Abs. 1„...Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.“
[4] Broschüre 203 11. Auflage (2/2016) „Rentner und ihre Krankenversicherung“, .
[5] Alterseinkünftegesetz: BGBl. I Nr. 33 vom 9. Juli 2004 S. 1427.
[6] Grundfreibetrag: de.wikipedia.org/wiki/Grundfreibetrag_(Deutschland), Zugriff 17.05.2016.