Zusammenfassung:

1. Die Stabilität des Niederspannungsnetzes kann durch Verbrauchsgeräte in gleicher Weise gefährdet werden wie durch Stromerzeugungsgeräte. Da es für Verbrauchsgeräte jedoch keine vergleichbar strikten VDE-Bestimmungen gibt, ist der Entwurf der VDE-Richtlinie als eine Diskriminierung der Einspeiser von Strom aus erneuerbaren Energien anzusehen.

2. Maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Netzverträglichkeit und für die Freigabe des beantragten Anschlusspunkts einer EEG-Anlage darf allein der Erhalt der normgerechten Versorgung aller Anschlussnehmer des Netzabschnitts sein.

3. Die überzogenen Grenzwerte des Richtlinienentwurfs für relative Spannungsanhebungen im Niederspannungsnetz erscheinen nutzlos und teuer und verstoßen wohl gegen das Gebot der Optimierung der Stromnetze für Versorgung und dezentrale Einspeisung.

Im Einzelnen:

Die Zielrichtung des Richtlinienentwurfs, die Netzqualität auch bei weiterer Zunahme der dezentralen Einspeisung zu erhalten, ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Lasten hierfür sind aber verursachergerecht und gleichmäßig auf alle Anschlussnehmer zu verteilen. Ein asymmetrischer Verbraucher kann das Netz schließlich genauso belasten wie eine einphasig einspeisende Photovoltaikanlage.

Ob und wo eine EE-Anlage einspeisen darf, sollte allein danach beurteilt werden, ob im Fall der Einspeisung an allen vorhandenen Anschlüssen des Netzabschnitts noch eine normgerechte Netzqualität besteht.

Laut IEC 60038 ist für die Spannung am Hausanschluss eine sehr großzügige Spannungstoleranz von plus-minus 10 % gegenüber der Normspannung von 230 V zulässig. Diese großzügige Regelung hat ihren Sinn, denn die Hausanschlussleitungen sind mit geringeren Kabelquerschnitten ausgelegt, was einerseits dazu führt, dass bei Schwankungen im Stromverbrauch die Spannung des Hausanschlusses entsprechend schwankt, was aber auch den Vorteil hat, dass Störungen durch schlechte Qualität der Stromverbrauchsgeräte im Bereich einzelner Hausanschlüsse nur abgemildert auf das Netz und andere Anschlussnehmer durchschlagen. Diese großzügige Toleranz gegenüber den Verbrauchsgeräten müsste nun aber auch den Solaranlagen bis 30 kWp zugute kommen, die nach unwiderleglicher gesetzlicher Vermutung des § 5 EEG direkt am Hausanschlusspunkt einspeisen dürfen.

Sollte sich herausstellen, dass am Hausanschlusspunkt bereits vor dem Anschluss einer Solaranlage die Spannungstoleranz von plus-minus 10 % überschritten wird, dann ist das Netz nach einer Spannungsbeschwerde alleine schon deshalb zu verstärken.

Für Photovoltaikanlagen über 30 kWp, denen ein anderer Verknüpfungspunkt als der Hausanschluss zugewiesen wird, genügt ebenfalls die Bedingung, dass ihr Anschluss nicht dazu führen darf, dass an den Hausanschlüssen im gleichen Netzzweig die Spannung um mehr als die zulässigen plus-minus 10 % um die Nennspannung schwankt.

Der im Richtlinienentwurf zusätzlich vorgeschriebene Grenzwert einer relativen Spannungsanhebung am jeweiligen Verknüpfungspunkt (nach dem neuen Richtlinienentwurf höchstens 3 %, derzeit 2 %) stellt eine zusätzliche und verschärfte Forderung auf, die einem Anschlussnehmer ohne Solaranlage nichts nützt und lediglich unnötige (diskriminierende) Anforderungen an die Einspeiser von Solarstrom stellt. Außerdem wird sie möglicherweise dazu führen, dass unnötig oft die Netze verstärkt werden müssen, obwohl die Spannung an den Hausanschlüssen nur innerhalb der zulässigen plus-minus 10 % geschwankt hätte.

Es wird deshalb vorgeschlagen, die Grenzwerte für relative Spannungsanhebungen am jeweiligen Verknüpfungspunkt ganz zu streichen.

Nachtrag des SFV

Zitat der Stadtwerke Fröndenberg aus der Sendung http://www.wdr.de/tv/markt/sendungsbeitraege/2010/1018/03_solarstrom.jsp: „Wenn aber Sonne und Wolken, Wind und Flaute sich abwechselten, entstünden kurzfristige Schwankungen. Diese dürften maximal zwei Prozent betragen. Und der Wert sei inzwischen erreicht, heißt es. Nun müsse das gesamte Stromnetz erweitert werden, was eine Investition von rund 12 Millionen Euro bedeute. Fröndenberg stünde damit nicht allein. In vielen ländlichen Regionen würden bei weiterem Ausbau der Solarenergie ähnliche Probleme entstehen.“

Hier sieht man anhand eines praktischen Beispiels, welche unsinnigen Mehrausgaben durch die in der VDEW-Richtlinie vorgeschriebene, unnötig enge Grenze von zwei Prozent bzw. neuerdings drei Prozent verursacht würden.