Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV)

[ Druckversion dieses Artikels ]
[ Kopierversion dieses Artikels ]

07.07.2011, Susanne Jung:

Solarstrom-Direktverbrauch durch Dritte

Welche Kosten sollten von einem „Dritten“ beglichen werden?

Allgemeines

Der Gesetzgeber gibt in § 33 (2) EEG 2009 vor, dass Solarstrom auch dann vom Netzbetreiber vergütet werden muss, wenn er durch Dritte - also nicht durch den Anlagenbetreiber selbst - verbraucht wird. Bedingung hierfür ist, dass sich dieser Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Solarstromanlage befindet. Öffentliche Stromnetze zur Durchleitung des Solarstroms dürfen nicht genutzt werden.
Diese Möglichkeit des Solarstromverbrauchs findet immer wieder Interessenten. Mietgenossenschaften oder Besitzer von Mietobjekten diskutieren darüber, ob die Bewohner/Nutzer des Hauses mit Solarstrom versorgt werden könnten. Aber auch Betreiber von PV-Anlagen auf fremden Dächern möchten ihre Anlage so realisieren, indem sie Hausbesitzern anstelle einer Dachmiete den Solarstrom zur Verfügung stellen. Damit die Einnahmen des Anlagenbetreibers durch einen solchen Eigenverbrauch durch Dritte nicht erheblich schrumpfen, muss der Solarstrom zu einem kostendeckenden Preis verkauft werden. Doch wieviel sollte man verlangen?

Wie hoch sollte der Preis mindestens sein

Zunächst ist festzuhalten, dass es über die Mindesthöhe des Solarstrompreises zur Abgabe an einen Dritten keine gesetzlichen Bestimmungen gibt. Der Solaranlagenbetreiber kann also den Preis in Rechnung stellen, den er für kostendeckend hält.

Da der Solarstrom an Dritte regelmäßig in den Sonnenstunden geliefert wird, sollte ein Stromlieferungsvertrag abgeschlossen werden, in dem u.a. Informationen zum Preis pro Kilowattstunde und Kündigungsmöglichkeiten enthalten sind. Hilfestellung kann hier ein Rechtsanwalt geben. Kostenlose Musterverträge sind uns derzeit noch nicht bekannt.

Der allgemeine Strombezugspreis setzt sich in der Regel aus Grundpreis, Arbeitspreis, Netznutzungsentgelt, Stromsteuer, Konzessionsabgabe, EEG- und KWK-Umlage sowie Umsatzsteuer zusammen. An welche Rechnungspositionen muss der Anlagenbetreiber denken, wenn er den Solarstrom an einen Dritten verkauft?

Nettopreis pro Kilowattstunde?
Die Gesamteinnahmen aus Eigenverbrauchsvergütung und Stromverkauf sollten mindestens genauso hoch sein wie die sonst üblichen Einnahmen aus der Volleinspeisung des Solarstroms in das öffentliche Stromnetz. Anlagenbetreiber könnten somit den Nettopreis des verkauften Solarstroms aus der Differenz der Netzeinspeisevergütung und der Eigenverbrauchsvergütung bilden.

Wenn der allgemeine Strombezugspreis aus dem öffentlichen Netz geringer ist als die Differenz dieser beiden Größen, werden jedoch wenig Stromkunden bereit sein, den teuren Solarstrom vom Anlagenbetreiber zu kaufen. Auch ein ökologischer Zusatzvorteil des Solarstrom-Eigenverbrauchs kann weder monetär noch energietechnisch beziffert werden, denn es ist völlig unerheblich, ob der Strom direkt im Haus verbraucht wird oder erst unmittelbar nach der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz wieder im Haus zur Verfügung steht. Allein aus psychologischer Sicht könnten einige Stromkunden bereit sein, ein paar Cent mehr zu zahlen, da sie es als angenehm empfinden, Waschmaschine, Herd und Co. mit Solarstrom zu betreiben.

Grundpreis?
Wenn Solaranlagenbetreiber die Kosten für Verwaltung (Abrechnung, Steuerberatung, Rechtsberatung) sowie die Kosten für zusätzliche Zähleinrichtungen anteilig auf den Letztverbraucher des Solarstroms umzulegen wollen, können sie dies zum Beispiel über einen Grundpreis organisieren.
Informationen zum Zählerkonzept z.B. im Mehrfamilienhaus finden Sie unter http://www.sfv.de/artikel/solarstrom-eigenverbrauch_im_mehrfamilienhaus.htm

Umsatzsteuer?
Wenn der Anlagenbetreiber am Umsatzsteuerverfahren teilnimmt, muss er dem Solarstrom-Letztverbraucher die Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Diese Umsatzsteuer muss dem Netzbetreiber im Gutschriftverfahren zurückerstattet werden. Nähere Informationen zum steuerlichen Verfahren beim Eigenverbrauch finden Sie auf unserer Homepage unter http://www.sfv.de/artikel/umsatzsteuerliche_behandlung_bei_solarstrom-eigenverbrauch.htm

Netznutzungsentgelt?
Das wird von den Netzbetreibern für den Transport und die Verteilung der Energie erhoben. Da das allgemeine Versorgungsnetz nicht genutzt wird, fallen auch keine Netznutzungsentgelte an.

Stromsteuer und Konzessionsabgabe?
Die Stromsteuer muss nicht eingezogen werden, denn laut § 9 (1) StromStG ist Strom aus Erneuerbaren Energien von der Stromsteuer befreit, wenn dieser aus einem ausschließlich aus solchen Energieträgern gespeisten Netz oder Leitung entnommen wird. Auch eine anteilige Konzessionsabgabe dürfte nicht anfallen, da öffentliche Verkehrswege in der Regel nicht genutzt werden.

EEG-Umlage?
Gemäß der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) müssen Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber entrichten. Diese EEG-Umlage wird auf den Strompreis aufgeschlagen. Damit soll die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber bei der EEG-Umsetzung beglichen werden.

Da Solarstrom-Anlagenbetreiber aus unserer Sicht keine Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind, dürfte die Teilnahme am EEG-Umlageverfahren nicht notwendig sein. Das führt jedoch dazu, dass die Einnahmen im EEG-Umlageverfahren sinken, je mehr Anlagenbetreiber sich dazu entschließen, den Solarstrom selbst oder durch Dritte verbrauchen zu lassen.

Ob zukünftig auch Anlagenbetreiber, die ihren Solarstrom an Dritte veräußern, für den verkauften Strom eine EEG-Umlage einziehen und an den Übertragungsnetzbetreiber zahlen müssen, ist unklar.
In § 37 (3) EEG-Novelle 2012 „Vermarktung und EEG-Umlage“ steht: „Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleich, wenn sie Strom verbrauchen, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird, sofern dieser 1. von einer dritten Person geliefert wird...

KWK-Umlage?
Bisher gibt es nach unserer Information keine gesetzlichen Regeln, dass der Anlagenbetreiber für den selbstverbrauchten Solarstrom anteilig eine KWK-Umlage zu entrichten hat.

Zusammenfassung

Um keine finanziellen Verluste in Kauf nehmen zu müssen, sollten Anlagenbetreiber einem Dritten (a) mindestens den Differenzbetrag aus Netzeinspeisevergütung und Eigenverbrauchsvergütung, (b) die anteilmäßige Umlage zusätzlicher Ausgaben z.B. für Zähler, höheren Abrechnungsaufwand, Steuerberatung, (c) die Umsatzsteuer und ab 1.1.2012 (d) ggf auch die EEG-Umlage in Rechnung stellen.



zum Seitenanfang


Dieser Artikel wurde einsortiert unter ....