Viele Jahre war es möglich und zunehmend üblich, dass Anlagenbetreiber private Zähleinrichtungen nutzten. Installateure und sonstige Fachkundige kümmerten sich mit Blick auf das kostenintensivere Mietangebot des Netzbetreibers um preiswerte Alternativen; zahlreiche private Zähleinrichtungen wurden verkauft und eingebaut. Selbstverständlich mussten diese geeicht sein und wurden - soweit erforderlich - in den jeweiligen Zählerschränken fachgerecht montiert.

Diese Praxis nahm mit dem Inkrafttreten des EEG 2012 ein jähes Ende. Netzbetreiber argumentierten, dass es nach § 7 Absatz 1 Satz 2 EEG 2012 nicht mehr zulässig sei, Zähler zu nutzen, die nicht dem Messstellenbetrieb des Netzbetreibers oder einem von ihm beauftragten Unternehmen unterlägen. Der Rechtslage unbestritten sicher organisierten sie Info-Veranstaltungen, um Installateure im Einzugsgebiet über die neue Rechtslage aufzuklären. Botschaft war zudem, dass Anlagenbetreiber nunmehr Messstellenbetreiberverträge schließen müssten und zzgl. der Mietkosten auch noch Gebühren für den „Betrieb“ der Messeinrichtung entrichten sollten.

Die Installateurbranche war verunsichert. War es tatsächlich rechtlich unumstößlich, dass Anlagenbetreiber die Grundzuständigkeit der Messung und damit das Recht auf einen privaten Zähler verloren hatten? Warum durften Installateure keine Zähler mehr einbauen - trotz nachgewiesener Fachkunde und Qualifikation?

Zahlreiche Anfragen und ebenso viele sorgenvolle Berichte zu überhöhten Messkosten gingen bei uns ein. Eine Rechtsklärung wurde dringlich.

Empfehlungsverfahren der Clearingstelle EEG

Am 12. März 2012 beschloss die Clearingstelle EEG, ein Empfehlungsverfahren zum Thema: „Zuständigkeit für Messstellenbetrieb und Messung nach § 7 Abs. 1 EEG“ zu eröffnen. Der SFV beteiligte sich als akkreditierter Verband mit einer Stellungnahme. [1]
 

§ 7 Absatz 1 EEG 2012

(1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, den Anschluss der Anlagen sowie die Einrichtung und den Betrieb der Mess-einrichtungen einschließlich der Messung von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu lassen.
Für Messstellenbetrieb und Messung gelten die Vorschriften der §§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes und der auf Grund von § 21i des Energiewirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen.


 

Dort machten wir u.a. deutlich, dass der Begriff „Messstellenbetrieb“ völlig ungeeignet sei, sich mit der Beurteilung der Zuständigkeit der Messung auseinanderzusetzen. Dieser Begriff ist irreführend. Zähleinrichtungen werden nicht „betrieben“. Sie haben keine Bedienungselemente, mittels derer man auf ihren Betrieb irgendeinen Einfluss nehmen könnte. Sie zeichnen sich im Gegenteil dadurch aus, dass sie „unbestechlich“ - ohne Aufsicht und Lenkung - exakte Messdaten liefern. Erst nach Ablauf der Eichfrist oder wenn ein Schaden am Zähler beobachtet wird, müssen sie auf Initiative des Anlagenbetreibers durch einen fachkundigen Dritten ausgebaut und gegen einen geeichten Zähler ausgewechselt werden.

Außerdem schien uns noch immer schlüssig, dass derjenige für Messung verantwortlich sei, der die Ware Solarstrom liefert. Dies entsprach noch immer den gesetzlichen Grundregeln in § 448 BGB.

Das Verfahren der Clearingstelle EEG wurde am 18. Dezember 2012 abgeschlossen. [2]
Im Folgenden werden die wesentlichen Ergebnisse zusammengefasst und von uns kommentiert:

1. Anlagenbetreiber bleibt auch nach EEG 2012 „grundzuständig“

Die Clearingstelle EEG stellte klar, dass Anlagenbetreiber gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 noch immer „grundzuständig“ seien. Grundzuständig bedeute dabei, dafür verantwortlich zu sein, einen ordnungsgemäßen Messstellenbetrieb sicherzustellen. Dazu zähle:

  • „die Beauftragung des Netzbetreibers oder eines fachkundigen Dritten mit dem Messstellenbetrieb
  • bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Fachkunde) die Übernahme des Messstellenbetriebs durch den Anlagenbetreiber selbst.“ (siehe Leitsätze in [2]

Somit bleibt es dabei: Anlagenbetreiber haben das Recht, die Errichtung und damit den „Betrieb“ der Messeinrichtung vom Netzbetreiber, von einem fachkundigen Dritten vornehmen zu lassen oder ggf. selbst durchzuführen.

Die „Grundzuständigkeit“ der Messung fällt - so die Clearingstelle EEG - nur dann auf den zuständigen Netzbetreiber, wenn an einer Anschlussstelle auch Bezugsstrom entnommen wird und eine technisch getrennte Erfassung und Zuordnung von Bezug und Lieferung nicht möglich ist (z.B. durch einen Zweirichtungszähler).

Für Messsysteme, die im Sinne von §§ 21c und 21d EnWG in Kommunikationsnetze eingebunden würden (Smart-Meter-Systeme), gelten nach Meinung der Clearingstelle EEG allerdings andere Anforderungen an die Grundzuständigkeit. Wir wollen hier nicht näher darauf eingehen.
Dass sie Clearingstelle EEG die Begrifflichkeit „Messstellenbetrieb“ nicht in Frage stellte, begründet sie wie folgt:

Das Wort „Messstellenbetrieb“ käme in der Alltagssprache praktisch nicht vor und ließe keine allgemeinverständliche Deutung zu. Nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 26a-c EnWG würde unter dem Messstellenbetrieb

  • der Einbau,
  • der Betrieb und
  • die Wartung von Messeinrichtungen

verstanden werden. Da der Einbau von Zählern in jedem Fall notwendig wäre, würde „jede Messeinrichtung zumindest bei ihrem Einbau im Sinne der vorgenannten Definition „betrieben“.

Als Messung im Sinne des EnWG will man das

  • Ab- und Auslesen der Messeinrichtung sowie
  • die Weitergabe der Daten an den Berechtigten verstanden wissen.

Die Clearingstelle EEG folgte damit nicht dem Hinweis des SFV, eine abweichende Begrifflichkeit einzuführen. Die „begriffliche Unschärfe könne im Wege der Auslegung ausgeglichen werden“ (Rd-Nr. 24 in [2]).

Da die Empfehlung der Clearingstelle EEG keine Unschärfe zur Darstellung der Verantwortlichkeit offen ließ, stimmte der SFV in diesem Zusammenhang dem Umgang mit dem Begriff „Messstellenbetrieb“ zu.

2. Zur Verantwortung des Anlagenbetreibers im Detail

Den Leitsatz 4 der Empfehlung der Clearingstelle EEG ist zu entnehmen, dass „Anlagenbetreiberinnen und -betreiber (...) den Messstellenbetrieb und/oder die Messung selbst vornehmen (können), wenn sie die hierzu erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen.“ Was bedeutet das in der Praxis?

a) Anforderungen an die Fachkunde
Als „fachkundig“ im Sinne des § 7 Abs. Satz 1 EEG 2012 gilt derjenige, der über die jeweils notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Folgende Aufgaben müssen sichergestellt werden:

  • der einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende „Messstellenbetrieb“ (Einbau des Zählers),
  • die einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messung und Übermittlung der Daten,
  • die fristgerechte und vollständige Abrechnung.

Nach Ansicht der Clearingstelle EEG galt im „alten“ EEG 2009 noch derjenige als „fachkundig“, der die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise belegen konnte (siehe Empfehlung der Clearingstelle EEG 2008/20). Diese Fertigkeiten waren bei der Einrichtung der Zähleinrichtung (Einbau) nachzuweisen. Für das Ablesen des Zählers war man im Sinne des Gesetzgebers allerdings schon dann berechtigt, wenn man als des Lesens und Schreibens Kundiger den Zähler auslesen und die Messdaten an den Netzbetreiber übermitteln konnte.

Die Anforderungen an die nachzuweisende Fachkunde beim Betrieb der Messeinrichtung (hier: Einbau) seien allerdings - so die Clearingstelle EEG - in Hinblick auf das „neue“ EEG 2012 und dem EnWG 2011 nicht mehr bruchlos anwendbar.

Für Bestandsanlagen des EEG 2009 gelten zwar noch die alten Anforderungen. Für Anlagen des EEG 2012 ergäbe sich für Anlagenbetreiber keine Pflicht mehr, dem Netzbetreiber nachzuweisen, ob er oder ein Dritter die notwendige Fachkunde als „Messstellenbetreiber“ besäße.
Ebenso ist der Netzbetreiber weder verpflichtet noch berechtigt, nachzuprüfen, ob der Anlagenbetreiber die jeweiligen Anforderungen an die Fachkunde erfüllt.

b) Anlagenbetreiber sind verantwortlich
Wenn Anlagenbetreiber weder den Netzbetreiber noch einen fachkundigen Dritten benennen, müssen sie selbst dafür Sorge tragen, die fachgerechte Messung durchzuführen.

Dem Netzbetreiber fällt keine „Auffangzuständigkeit“ zu. Bei Beauftragung eines Dritten muss der Anlagenbetreiber allerdings den Netzbetreiber darüber informieren (Rd-Nr. 60ff in [2]).

c) Vorgaben des Netzbetreibers?
Der Netzbetreiber darf nur dann technische Mindestanforderungen an Messdatenumfang und -qualität definieren, wenn diese sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sind.

Beispielsweise setzen die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) für Messeinrichtungen verschiedenartige Ansprüche (Anbringungsort, Zähleinrichtung und -technik) voraus, die nach Meinung der Clearingstelle EEG nicht „eins zu eins“ auf reine Einspeisezähler übertragen werden dürfen. Diese Klarstellung wird vor allem diejenigen freuen, die schon seit längerem für den Einbau sogenannter Hutschienenzähler als Gesamtstromzähler zur Erfassung des Eigenverbrauchs kämpfen. Einige Netzbetreiber hatten in der Vergangenheit diese einfachen, geeichten Zähleinrichtungen schlichtweg abgelehnt und eine Anbringung im Zählerschrank gefordert.

d) Was passiert, wenn die Anforderungen nicht erfüllt werden?
Bei Nichterfüllung der Anforderungen an den „Messstellenbetrieb“ muss der Verantwortliche - also zunächst der Anlagenbetreiber - mit entsprechenden Rechtskonsequenzen rechnen. Sollten berechtigte Zweifel an der Messwertermittlung und -übermittlung aufgezeigt werden, könnte z.B. der Verlust der Einspeisevergütung oder eine Anzeige der Eichbehörde auf Ordnungswidrigkeit folgen. Zähler sind zwar keine für die Sicherheit des Netzes notwendige Einrichtungen. Allerdings sollte jedem Zähler-Installateur klar sein, dass fehlerhaft verbundene Leitungen oder Fehlschaltungen zu Kurzschlüssen führen könnten, die ggf. einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen könnten.

3. Eichpflicht

Wie umfänglich die Eigenverantwortlichkeit des Anlagenbetreibers ist, wird in Hinblick auf die Einhaltung der Eichpflicht dargestellt. Hier weist die Clearingstelle EEG darauf hin, dass in Bezug auf alle mit der Vergütungszahlung zusammenhängende Fragen die Eichrechtskonformität allein zu einer Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast führt.

Wenn der Anlagenbetreiber den „Messstellenbetrieb“ und die „Messung“ selbst durchführt, den gelieferten Strom allerdings nicht geeicht erfasst hat und der Netzbetreiber nunmehr die Zählung anzweifelt, muss der Anlagenbetreiber als Lieferant glaubhaft nachweisen, dass seine Messwerte trotz fehlender Eichung sachlich richtig sind. Dase Risiko, die Vergütungen nicht ausgezahlt zu bekommen, liegt also allein auf Seiten des Anlagenbetreibers. Darüber hinaus könnte der Netzbetreiber die eichwidrigen Zustände den Eichämtern zur Kenntnis geben, damit diese ihrerseits ggf. eine Ordnungswidrigkeit ahnden können. (Rd.-Nr. 66 in [2])

Wenn beide Vertragspartner - der Anlagenbetreiber und der Netzbetreiber - Einigkeit darüber erzielen, dass eine ungeeichte Messung z.B. bei der Erfassung des Solarstrom-Eigenverbrauchs durch Wechselrichter-Zählwerke oder Solarlog-Systeme hinreichend und glaubwürdig ist, kann auf eine geeichte Messung verzichtet werden.

4. Mit welchen Mess- und Abrechnungskosten muss man rechnen?

Durch die Wahlmöglichkeit des fachkundigen Messstellen-Anbieters hat der Anlagenbetreiber die Kosten selbst in der Hand. Er kann Angebote vergleichen und die kostengünstigste Lösung nutzen. Sollte er persönlich weder über die notwendige Fachkunde noch über die organisatorischen Möglichkeiten verfügen und nur das eine Zähler-Angebot des Netzbetreibers vorliegen, so begrenzt sich die Wahlmöglichkeit. Streitigkeiten über die „angemessene Höhe“ des Messentgeltes können dann immer noch auftreten. Leider bietet die Clearingstelle EEG hier nur begrenzt Hilfe an. Das EEG 2012 böte keine Regelung zur Beurteilung der Angemessenheit der Kosten.

Allerdings stellt die Clearingstelle EEG auf ihrer Homepage in der Rubrik „Häufige Fragen“ [3] klar, dass Netzbetreiber die Erfüllung ihrer Abrechnungsverpflichtung nicht von gesonderten Abrechnungsentgelten (z.B. bei Abschlagszahlungen) abhängig machen dürfen.
Sie schreibt hierzu: „Für die Abrechnung des Vergütungsanspruchs nach § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 gilt Folgendes: Wenn die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber die Einspeisedaten an den Netzbetreiber liefern und der Netzbetreiber auf Grundlage dieser Daten die Vergütung ausbezahlen kann, ist der Netzbetreiber aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 nicht berechtigt, hierfür ein Entgelt zu verlangen. Sofern jedoch die Netzbetreiber die Ablesung für die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber vornehmen, erfüllen sie hiermit eine Pflicht der Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber, für die sie einen kostendeckenden Beitrag verlangen können.
Für die Abrechnung des Abschlagszahlungsanspruchs nach § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 ist die Ablesung der Einspeisedaten nicht erforderlich. Die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind jedoch - wie beim Vergütungsanspruch - verpflichtet, den Netzbetreibern die für die Berechnung und Auszahlung erforderlichen Angaben auf eigene Kosten zu übermitteln.“

Für den Anlagenbetreiber sind die Kosten bei Selbstablesung des Zählers und Übertragung (per Post oder via Internet) - wenn überhaupt ausweisbar - überschaubar gering.

5. Abschluss eines Messstellenbetreibervertrags erforderlich?

Wenn der mit dem Messstellenbetrieb beauftragte Netzbetreiber oder ein fachkundiger Dritter seine Tätigkeit nur vom Abschluss eines Vertrages abhängig macht, so liegt nach Meinung der Clearingstelle EEG zunächst kein Verstoß gegen die Grundregel des EEG nach § 4 (1) EEG 2012 vor. Allerdings dürfte der Netzbetreiber die Verpflichtungen zum unverzüglichen Anschluss der Anlage sowie zur Abnahme und Vergütung des Stroms nicht von einem Messstellenvertrag abhängig machen.

Ein Vertrag könnte durchaus auch formfrei, beispielsweise auch mündlich oder durch konkludentes Handeln erfolgen. Allerdings empfiehlt die Clearingstelle EEG, in Verträgen wechselseitige Rechte und Pflichten schriftlich zu fixieren, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden (Rd.-Nr. 99 [2])

Bestandteile eines solchen Vertrages könnten z.B. sein:

  • Definition der Messstelle
  • Definition der Verantwortlichkeit, z.B. über Zählereinbau und Übertragung der Messwerte
  • Eigentumsrechtliche Angaben
  • Vereinbarungen über Miete, Dienstleistungsentgelt und Zahlungsmodalitäten
  • Haftungsfragen

Wenn der Anlagenbetreiber zwar nicht den Einbau des Zählers, jedoch die Messung allein vornehmen will, genügt eine entsprechende Erklärung an den Netzbetreiber. Bleibt diese aus und der Anlagenbetreiber übermittelt die selbst abgelesenen Messwerte, so gilt auch dies als konkludent geschlossener Vertrag.

Fazit

Der SFV begrüßt die Empfehlungen der Clearingstelle EEG ausdrücklich. Die Festlegungen zur Grundzuständigkeit des Anlagenbetreibers als Eigentümer der Anlage und Verkäufer der Ware Solarstrom entsprechen unseren Rechtsauffassungen.

 

Quellen:
[1] Zuständigkeit für Messstellenbetrieb und Messung nach § 7 Abs. 1 EEG 2012, Stellungnahme des SFV zum Empfehlungsverfahren 2012/7 der Clearingstelle EEG unter http://www.sfv.de/artikel/zustaendigkeit_fuer_messstellenbetrieb_und_messung_nach__7_abs_1_eeg_2012_.htm

[2] „Empfehlungsverfahren 2012/7 - Zuständigkeit für Messstellenbetrieb und Messung nach § 7 Abs. 1 EEG 2012 unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2012/7

[3] „Dürfen Netzbetreiber für die Abrechnung Entgelte von den Anlagenbetreiberinnen bzw. - betreibern verlangen?“, FAQ der Clearingstelle EEG unter http://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/1982