Seit dem EEG 2012 müssen alle EE-Anlagen mit technischen Einrichtungen zur Abregelung bzw. zur Reduzierung der Einspeiseleistung ausgerüstet werden. Die Kosten der Einrichtungen sowie die Entschädigungsrisiken bei Abschaltungen [1] gehen - unserer Meinung nach unverschuldet - zu Lasten der Anlagenbetreiber. Schon mehrfach haben wir dieses Missverhältnis aufgezeigt, bisher leider ohne Erfolg. Auch im kommenden EEG 2014 soll diese gesetzliche Regelung nach bisherigem Kenntnisstand fast unverändert fortbestehen.

Über Details der Umrüstverpflichtungen in Verbindung mit § 6 EEG 2012 haben wir bereits in mehreren Beiträgen der vergangenen Solarbriefe berichtet. In diesem Beitrag soll nun die Frage aufgegriffen werden, was passiert, wenn der Betreiber die technischen Anforderungen nicht oder verzögert erfüllt.

Grundsätzliches

Häufig gehen Installateure und Netzbetreiber davon aus, dass Anlagen nur dann an das öffentliche Netz angeschlossen werden dürfen, wenn Anlagenbetreiber die technischen Vorgaben nach § 6 EEG 2012 nachweislich umgesetzt haben. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Im EEG wird in Verbindung mit der Erfüllung technischer Vorgaben keine Anschlussvoraussetzung definiert. Der Verstoß gegen die Betreiberpflicht nach § 6 EEG 2012 ist allerdings kein Kavaliersdelikt. In § 17 (1) EEG 2012 ist die drastische Rechtsfolge festgeschrieben, dass die Vergütung auf NULL sinkt, solange der Anlagenbetreiber die Vorgaben nicht erfüllt. Der Anlagenbetreiber verliert also die Anspruchsvoraussetzung auf die Zahlung der Einspeisevergütung.

Nun könnte man auf dem Standpunkt stehen, dass die Unterscheidung zwischen Anschluss- und Anspruchsvoraussetzung eine reine Spitzfindigkeit sei. Welcher Anlagenbetreiber verzichtet schon freiwillig auf die Vergütung des netzeingespeisten Stroms.

Eine Daseinsberechtigung findet diese Frage aber dennoch: Lieferengpässe bei der Fernwirktechnik, zeitliche Überlastung von Fachpersonal sowie sonstige Irritationen z.B. über Zuständigkeiten und Kosten führten in den vergangenen Monaten leider dazu, dass Anlagenbetreiber die EE-Anlage bei Netzanschluss nicht rechtzeitig mit der notwendigen Abregeltechnik ausstatten konnten. Der in Messeinrichtungen geeicht erfasste Strom wird zwar in das öffentliche Netz gespeist, der Netzbetreiber verweigert jedoch für die Zeit der Nichterfüllung jegliche Zahlung. Ist dies gerechtfertigt?

Leider ist diese Frage derzeit noch rechtsstrittig. Im Fachbeitrag „Die Verringerung der Einspeisevergütung nach § 17 Abs. 1 EEG bei Photovoltaikanlagen“, veröffentlicht in der Zeitschrift „Recht der Erneuerbaren Energien“, Ausgabe 01/2014, widersprach Herr G.-A. Koukakis, Jurist in der Kanzlei Götze Rechtsanwälte in Leipzig, der häufig geäußerten Rechtsansicht, dass jeglicher Anspruch auf Entschädigung des abgenommenen Stroms entfallen würde. Er argumentierte, dass sich der erzeugte EE-Strom nicht einfach im „Nichts“ verlieren und letztendlich sogar in irgendeiner Form weitervermarktet werden würde. Somit stünde dem Anlagenbetreiber eine Entschädigung zu.

Er schreibt: „[Es] ist (...) nicht erkennbar oder rechtlich zwingend begründbar, dass der Gesetzgeber dem Netzbetreiber, dem Übertragungsnetzbetreiber oder einem sonstigen Akteur einen Vorteil auf Kosten des Anlagenbetreibers verschaffen wollte. Nachteile, die dem Netzbetreiber oder dem nachgelagerten Übertragungsnetzbetreiber entstehen könnten, sind nicht ersichtlich.“

Als Entschädigungshöhe könnte der Durchschnittpreis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX im jeweils vorangegangenen Quartal angesetzt werden.

Anders als Rechtsanwalt Koukakis beurteilte das Landgericht Stuttgart am 9.12.2013 (26 O 78/13) die Entschädigungssituation. Es führte aus, dass dem § 17 EEG 2012 ein abschließender Charakter inne wohne und somit keinerlei Entschädigungen zu zahlen seien. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Der vom BDEW zitierte Hinweis, die Clearingstelle EEG habe im Votumsverfahren 2013/39 und das OLG Naumburg im Urteil vom 21.11.13 (2 U 19/13) zu dieser Frage eindeutig Position bezogen, ist so nicht korrekt. In beiden Verfahren ging es laut Auskunft des Juristen Koukakis allenfalls um die Beurteilung der EEG-Vergütungsvoraussetzung.

Weitere Frage zur Umrüstpflicht von Bestandsanlagen zum 31.12.13

Bis Ende letzten Jahres mussten Betreiber, deren Anlage eine Leistung von über 30 kW bis 100 kW aufwies und vor dem 31.12.2011 in Betrieb gesetzt wurde, die Einspeisemanagement-Vorgaben nach § 6 (2) Nr. 1 EEG 2012 nachträglich erfüllen. Der zusätzliche Kostenaufwand führte dazu, dass einige Anlagenbetreiber mit dem Gedanken spielten, diesen Umrüstverpflichtungen dauerhaft oder ggf. auch nur zeitweise zu entgehen, wenn sie wenige Module abbauen und die Anlagenleistung auf kleiner/gleich 30 kW reduzieren. Zu hohe Kosten oder befürchtete Lieferverzögerungen der Fernsteuertechnik waren ein mehr als verständlicher Grund für eine solche (vorübergehende) Behelfsmaßnahme. Als Umweltverein konnten wir Anlagenverkleinerungen zwar nicht für gut heißen, denn jede nicht erzeugte Kilowattstunde Solarstrom macht Platz für Strom aus Kohle und Atom. Aus finanzieller Sicht war diese Idee allerdings nachvollziehbar.
Die Clearingstelle EEG jedenfalls teilte uns mit, dass die Umrüstverpflichtungen nach der zum 1.1.2014 tatsächlich am Standort installierten Leistung festgelegt würden. Verkleinere der Anlagenbetreiber seine PV-Installation rechtzeitig vor dem 1.1.2014 auf kleiner/gleich 30 kW, sei er nicht von der Umrüstpflicht betroffen.

Unklar war jedoch, ob die Module tatsächlich physisch vom Dach entfernt werden mussten. Auf unsere Bitte prüfte die Clearingstelle EEG auch diese Fragestellung und kam zu folgendem Ergebnis: Es reiche aus, „Module elektrisch fachgerecht und dauerhaft aus der PV-Installation herauszulösen, so dass diese Module nicht mehr i.S.v. § 3 Nr. 5 EEG 2012 „in Betrieb“, sondern außer Betrieb genommen sind. Diese Module sind dann bei der Ermittlung der installierten elektrischen Leistung der PV-Installation nicht mehr zu berücksichtigen. Bestätigt z.B. das ausführende Elektrounternehmen die fachgerechte und auf Dauer angelegte Herausnahme eines Moduls (also einer Anlage im Rechtssinn) aus der elektrischen Gesamtinstallation in ähnlicher Weise wie bei einer Inbetriebnahme, wird die installierte elektrische Leistung nur noch aus den verbliebenen Modulen gebildet. Eine physische Entfernung des Moduls bzw. der Module, etwa vom Dach oder - bei dachintegrierten Anlagen - aus der Dachhaut, ist nicht erforderlich.“


[1] Nach § 12 EEG 2012 „Härtefallregelung“ stehen Anlagenbetreibern eine Entschädigung für den entgangenen Stromertrag während der Abregelung zu. Allerdings reduziert sich die Entschädigung auf 95 %, wenn weniger als 1 Prozent der Jahreseinnahmen durch die Abregelung verloren gehen. Außerdem besteht die berechtigte Sorge, dass Anlagenbetreiber nicht zeitnah und vollständig über Abregelungen informiert werden und wurden.