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Wichtig: Alle geplanten Änderungen sind erst dann rechtskräftig, wenn sie vom Bundestag und Bundesrat beschlossen wurden. Sie finden nach bisherigen Kenntnisstand nur auf Neuanlagen Anwendung.

(Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit)

Betrifft Paragraph Auszüge aus dem Änderungsvorschlag Erläuterung
außerplanmäßige Absenkung am 1.4.2012 neuer § 32 EEG 2012 Grundvergütung: Absatz 1: "beträgt die Vergütung 13,50 Cent pro Kilowattstunde" Gebäudevergütung: Absatz 2: "(1) bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt 19,50 Cent pro Kilowattstunde, (2) bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt 16,50 Cent pro Kilowattstunde und
(3) bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Megawatt 13,50 Cent pro Kilowattstunde
"
Diese außerplanmäßige Absenkung ist für alle Anlagen geplant, die ab dem 1.4.2012 in Betrieb gesetzt werden. Damit sollen die bisher geltenden Vergütungssätze um z.T. über 30 Prozent gekürzt werden!
Außerdem wurde die Vergütungstaffelung verändert. Strom aus Anlagen von über 10 kW bis 1 MW soll zukünftig in der selben Höhe vergütet werden.
weitere monatliche Absenkungen der Einspeisevergütung ab 1.5.2012 § 20a EEG 2012 "Die Vergütungen nach § 32 für Strom aus solarer Strahlungsenergie verringern sich für Anlagen, die nach dem 30. April 2012 in Betrieb genommen werden, zum ersten Kalendertag eines jeden Monats um 0,15 Cent pro Kilowattstunde gegenüber den jeweils im Vormonat geltenden Vergütungssätzen. Die zum jeweiligen Inbetriebnahmezeitpunkt errechneten Vergütungen gelten jeweils für die gesamte Vergütungsdauer nach § 21 Absatz 2.“ Details siehe Vergütungstabelle unter http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/eu-effizienzrichtlinie_neue_verguetungssaetze.pdf
Begrenzung der Vergütungspflicht auf 85% bzw. 90% der eingespeisen Solarenergie: "Marktintegrationsmodell" § 33 (1) EEG 2012 (neu) "Die Vergütung nach § 32 ist in jedem Kalenderjahr für Anlagen (1.) bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt begrenzt auf die zuerst eingespeisten 85 Prozent, (2) ab einer installierten Leistung von mehr als 10 Kilowatt begrenzt auf die zuerst eingespeisten 90 Prozent der insgesamt in diesem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strommenge." Neben der geplanten starken Absenkung der Einspeisevergütung drohen schwer kalkulierbare Einnahmeverluste durch die limitierte Abnahme des Solarstroms, denn der Strom, der nicht eigenverbraucht und bei Anlagen bis 10 kW über einen Anteil von 85 % hinaus (bei Anlagen über 10 kW anteilig über 90 %) ins Netz gespeist wird, soll über einen zu ermittelnden Marktwert abgegolten werden. Die Förderung des Eigenverbrauchs soll wegfallen.
Inbetriebsetzung von Anlagen § 3 Nr. 5 EEG 2012 „die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde" Es soll zukünftig keine behelfsweise Inbetriebsetzung der Anlage modulweise im Gleichstrombereich und ggf. ohne ortsfeste Installation mehr möglich sein.
Im neuen § 66 (20) "Übergangsbestimmungen" EEG 2012 bestätigt man, dass für Anlagen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb gesetzt werden, eine behelfsweise Inbetriebsetzung (Modulweise, im Gleichstrombereich, nicht zwingend ortsfest angebracht) weiterhin möglich ist.
Zusammenfassung von Anlagen § 19 (1) EEG 2012 Satz 2 (neu): "Abweichend von Satz 1 gelten mehrere Anlagen nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn sie innerhalb von 24 aufeinander folgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 4 Kilometern in der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind.“ Diese Regelung gilt für Freiflächenanlagen und soll die Umgehung des Förderdeckels von gesamt 10 Megawatt verhindern.
Förderdeckel § 32 (1) EEG 2012 (neu) "Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Megawatt" (...) siehe Zusammenfassung von Anlagen! Im Zuge des fortschreitenden Klimawandels scheint uns jegliche Begrenzung der Zubaugröße eine Fehlentscheidung.
Solaranlagen auf Gebäuden im Außenbereich § 32 (3) EEG 2012 (neu) "Für Anlagen [...], die ausschließlich in, an oder auf einem Gebäude angebracht sind, das kein Wohngebäude ist und das im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs errichtet wurde gilt Absatz 2 nur, wenn vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7 Absatz 1 dieses Gesetzes] 1. für das Gebäude der Bauantrag oder der Antrag auf Zustimmung gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist, 2. im Fall einer nicht genehmigungsbedürftigen Errichtung, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen ist, für das Gebäude die erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde erfolgt ist oder 3. im Fall einer sonstigen nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Errichtung mit der Bauausführung des Gebäudes
begonnen worden ist; im Übrigen ist Absatz 1 Nummer 1 anzuwenden. "
Für neu gebaute Gebäude im Außenbereich, die nicht als Wohngebäude genutzt werden, wird nur noch die Grundvergütung gewährt.
Gebäudebegriff § 32 (4) EEG 2012 (neu) "Wohngebäude sind Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen." Abgrenzung von sonstigen Wirtschaftsgebäuden im Außenbereich zum Zweck der Bestimmung der Vergütungshöhe; Problem: Was bedeutet "überwiegend"?
Solaranlagen auf Konversionsflächen werden nicht mehr zusätzlich gefördert, die Vergütung für Freiflächenanlagen wird generell abgesenkt § 32 (1) EEG 2012 (neu) „Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung (...) 13,50 Ct/kWh abzüglich der Verringerung nach § 20a, wenn die Anlage (...) Nr 3.c) aa) auf Flächen befindet, die längs von Autobahnen oder Schienenwegen liegen (...) bb) auf Flächen befinden, die (...) versiegelt waren (...) oder cc) auf Konversionsflächen (... )“
Verordnungsermächtigungen § 64 g und h EEG 2012 (neu) „Verordnungsermächtigung zur näheren Ausgestaltung und Ausweitung des Marktintegrationsmodell“ (...) 2.a) eine Begrenzung der kalenderjährlich höchstens nach den §§ 23 bis 31 zu vergütenden Strommenge bezogen auf die kalenderjährliche Erzeugung der Anlage vorzusehen; (...) 2.b) eine Verringerung des Vergütungsanspruches nach § 16 und der Marktprämie nach § 33g für jede Kilowattstunde zu regeln (...)
§ 64 h „Verordnungsermächtigung zur zeitlich beschränkten Anpassung der Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie an die Marktentwicklung“ (...) (1) 1. a für den Fall der Überschreitung des Zubaukorridors unter Berücksichtigung der Größenordnung der Korridorabweichung und unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung für Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber a) abweichend von § 20a die Höhe der monatlichen Absenkung der Vergütung anzuheben, b) abweichend von §§ 32 und 33 einen niedrigeren Vergütungssatz festzusetzen, (...)"
Durch diese Verordnungsermächtigungen erhält die Bundesregierung die grundlegende Ermächtigung, eine weitere Beschneidung der Solarenergie-Förderung per Rechtsverordnungen - ohne ein parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren und damit ohne Zustimmung des Bundesrates - schnellstmöglich auf den Weg zu bringen.