11 Forderungen zum Energy Sharing
Energy Sharing ermöglicht es Genossenschaften, Nachbar:innen und Freund:innen gemeinsam in erneuerbare Anlagen zu investieren und den erzeugten Strom vor Ort zu nutzen und mit anderen zu teilen. So verbindet Energy Sharing gesellschaftliche Teilhabe an der Energiewende mit Vorteilen für das gesamte Energiesystem.
Mit § 42c EnWG ist Energy Sharing seit Juni 2026 rechtlich möglich. In der Praxis verhindern jedoch fehlende massengeschäftstaugliche Prozesse, der unvollständige Smart-Meter-Rollout, hohe Kosten für Bilanzierung und Direktvermarktung sowie die bisherige Begrenzung auf das Bilanzierungsgebiet eines Verteilnetzbetreibers eine breite Nutzung. Auch ist unklar, ob mehrere Erzeugungsanlagen gemeinsam eingebunden werden können. Damit droht Energy Sharing zur Scheinlösung zu werden: rechtlich möglich, praktisch aber für Genossenschaften, Bürgerenergiegesellschaften und lokale Akteure zu kompliziert oder unwirtschaftlich. Die Netzbetreiber sollten Energy Sharing tatsächlich ermöglichen – nicht nur formal.
Die Energy Sharing Allianz macht elf Vorschläge an Bundesnetzagentur, Gesetzgeber und Branche, damit Energy Sharing in der Praxis funktioniert und für Bürgerinnen und Bürger attraktiv wird.
Kurzfristig: Praxistauglichkeit herstellen
- 1. Reststromversorgung wettbewerbsfähig machen
An die Bundesnetzagentur
Reststromlieferanten müssen Energy Sharing-Kunden zu attraktiven Konditionen versorgen können. Um das Inkasso- und Prognoserisiko der Lieferanten zu begrenzen, braucht es verlässliche Lastgangdaten u. energiewirtschaftliche Prozesse, mit denen eine Verbrauchsstelle über 2 Lieferanten versorgt werden kann. - 2. Einfache, flexible Bilanzierungsmodelle ermöglichen
An die Bundesnetzagentur
Energy Sharing sollte sowohl über einen Bilanzkreis als auch über virtuelle Bilanzierungsgebiete abgewickelt werden können. Netzbetreiber sollten alternative, wettbewerblich organisierte Abwicklungsmodelle nicht mit Verweis auf bestehende Standardprozesse oder fehlende technische Möglichkeiten ablehnen dürfen. - 3. Digitale Infrastruktur schnell aufbauen und Doppelstrukturen vermeiden
An die Bundesnetzagentur
Die Internetplattform nach § 20b EnWG sollte mit einem verbindlichen Zeitplan, klaren Anwendungsfällen und Nutzergruppen umgesetzt werden. Gleichzeitig muss sie mit der geplanten, zentralen Plattform für eine Strom-Bilanzkreisabrechnung in Deutschland (MaBiS-Hub) verzahnt werden, damit keine Doppelstrukturen entstehen und neue Akteure einen einfachen, diskriminierungsfreien Zugang zu den Netzbetreibern erhalten. - 4. Energy Sharing mit GGV und anderen Modellen kombinieren
An den Gesetzgeber
Überschüssiger Strom aus der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung sollte in Energy Sharing eingebunden werden können. So können bestehende Smart-Meter- und Versorgungsstrukturen besser genutzt werden. - 5. Digitale Infrastruktur schnell aufbauen und Doppelstrukturen vermeiden
An den Gesetzgeber und die Bundesnetzagentur
Für Anfragen und die Umsetzung von Energy Sharing braucht es verbindliche Bearbeitungsfristen, konstruktive Rückmeldungen und Heilungsmöglichkeiten. Bei Fristüberschreitungen sollte ein pauschalierter Schadensausgleich zulasten des Netzbetreibers vorgesehen werden. Erforderlich ist hierzu eine aktivere Aufsicht der Bundesnetzagentur gegenüber säumigen Verteilnetzbetreibern. - 6. Information und Beratung verbessern
An den Gesetzgeber
Um die Umsetzung von Energy Sharing über Handreichungen, Best-Practice-Beispiele und Musterverträge zu unterstützten, empfehlen wir die Einrichtung einer Beratungsstelle.
Mittelfristig: Wirtschaftlichkeit sichern
- 7. Vorteile von Energy Sharing müssen wirtschaftlich bei den Bürgern ankommen
An den Gesetzgeber
Die Einrichtung von Energy Sharing verlangt neue Prozesse und ist deswegen zunächst aufwendig. Die zusätzlichen Kosten sollten nicht bei den Teilnehmenden landen, sondern durch reduzierte Netzentgelte bzw. geringere Stromnebenkosten ausgeglichen werden. Hierfür ließen sich auch Energiegemeinschaften über die Klima-Sozialpläne fördern (VO (EU) 2023/955, Art. 8 Abs. 1 Buchst. c), die explizit für Energy Sharing verwendet werden dürfen2. - 8. Mehrere Anlagen und flexible Kundenkonstellationen ermöglichen
An den Gesetzgeber und den BDEW
Um möglichst viele Geschäftsmodelle zuzulassen, sollte der Gesetzgeber sowie der BDEW in seinen Handlungsempfehlungen klarstellen, dass sowohl ein dynamischer Aufteilungsschlüssel als auch mehrere Erzeugungsanlagen möglich sind. Darüber hinaus sollte auch die Selbstnutzung durch Kommunen und Unternehmen möglich sein. Diese Klarstellung sollte auch gegenüber allen energiewirtschaftlichen Verbänden und
umsetzenden Instanzen getroffen werden. - 9.) Abrechnung des Sharing-Stroms marktoffen gestalten
An die Bundesnetzagentur
Netzentgelte, Umlagen, Konzessionsabgabe und Steuern sollten über den Anlagenbetreiber, Messstellenbetreiber oder spezialisierte Dienstleister effizient abgerechnet werden können. Voraussetzung ist eine standardisierte Mengenzuordnung durch den Netzbetreiber. Zuordnung und Abrechnung sind zwei zu trennende Ebenen:
— Zuordnungsebene (regulierte Netzaufgabe): Der geteilte Strom wird entsprechend Art. 15a Abs. 4a der Richtlinie (EU) 2019/944 i.d.F. (EU) 2024/1711 von der gemessenen Gesamtentnahme abgezogen und bilanziell dem Sharing-Betreiber zugeordnet. Jede Kilowattstunde bleibt vollständig und eindeutig einem Bilanzkreis zugeordnet (§ 20 Abs. 1a EnWG) — verändert wird allein, welchem Bilanzkreis. Eine Ausnahme von den Bilanzierungsgrundsätzen wird ausdrücklich nicht gefordert; Erwägungsgrund 24 der Richtlinie beschreibt hierfür eine „verwaltungstechnische Abgleichung“ mittels geeigneter IT-Infrastruktur.
— Abrechnungsebene (marktoffen): Auf dieser Grundlage können Anlagenbetreiber, Messstellenbetreiber oder spezialisierte Dienstleister abrechnen — entsprechend der Organisatorenrolle nach Art. 15a Abs. 2 und 3, die bewusst nicht an die Lieferanteneigenschaft gebunden ist.
Wir fordern daher keine Freistellung der Netzbetreiber, sondern die Standardisierung ihrer Zuordnungsleistung als Voraussetzung eines funktionierenden Abrechnungswettbewerbs.
Langfristig: Messdaten und Förderrecht verzahnen
- 10. Smart Meter und Messdaten günstig zur Verfügung stellen
An den Gesetzgeber
Bürger und Verbraucher haben ein Auskunftsrecht über ihre eigenen Messdaten. Die Datenbereitstellung durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber sollte deshalb monatlich kostenfrei erfolgen. Es ist nicht sachgerecht, hierfür einen Energieserviceanbieter als kostenpflichtigen Zwischenschritt zu etablieren, zumal die darüber bereitgestellten Daten nicht rechtssicher für die Abrechnung genutzt werden können. Die Bereitstellung von Smart Metern light für die Kundengruppe der teilnehmenden Letztverbraucher würden wir
zudem sehr begrüßen. - 11. Überschussmengen einfach vergüten
An den Gesetzgeber
Energy Sharing wird der sonstigen Direktvermarktung zugeordnet, damit ist eine Kombination mit der Einspeisevergütung nicht möglich. Für die oftmals kleinen Überschussmengen, die nicht über Energy Sharing genutzt werden können, ist eine Direktvermarktung notwendig. Sofern diese geringen Mengen nicht wirtschaftlich vermarktet werden können, sollte eine
einfache pauschale Marktwertdurchleitung oder Vergütung über den Marktwert Solar ermöglicht werden
1 Das EU-Projekt EnTranC erprobt Modelle für gemeinschaftliches Energy Sharing und lokale Bürgerbeteiligung an der Energiewende. Beteiligt sind: BürgerEnergie Dortmund eG, innova eG, Bürgerenergie Parkstein eG, EEG Hellweg-Sauerland eG, Bürger Energie Region Regensburg eG, Bürger-Energie ProRegion eG, Bürger-Energie-Unterhaching eG, Eigene Erneuerbare Energie Genossenschaft eG, Jurenergie eG, UrStrom Bürgerenergie eG, WirMachenEnergie eG, Nahwärme Burggrumbach eG, BürgerEnergie Stadt-Land-See eG, Bürger-Energie-Genossenschaft Neuburg-Schrobenhausen-Aichach-Eichstätt eG, Energiegenossenschaft Coburger Land eG, Energiegenossenschaft Fünfseenland eG
2 Deutschland stehen aus dem Klima-Sozialfonds 2026–2032 rund 5,3 Mrd. € EU-Mittel zu; mit der nationalen Kofinanzierung von 1,77 Mrd. € sind es rund 7,1 Mrd. € — gut 1 Mrd. € pro Jahr.
Kontakt
| René Groß, LL. M. (Leuven) Leiter Strategie und Politik Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV Tel. +49 (0)30 72 62 20 – 923 E-Mail: gross@dgrv.de | Susanne Jung Geschäftsführerin, Vorstand Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV) Frère-Roger-Str. 8-10, 52062 Aachen Tel.: 0241-511616 E-Mail: jung@sfv.de |
| Flavia Röhrs Referentin dezentrale Erzeugung Bundesverband neue Energiewirtschaft e.V. Tel. +49 151 53744987 E-Mail: flavia.roehrs@bne-online.de | Dr. Maximilian Kuhn EnTranC Tel. +49 8151 / 97 99 800 E-Mail: entranc@eg-5-seen.de |