In der Regel sind Photovoltaik-Aufdachanlagen genehmigungsfrei und gelten als sichere und zukunftsfähige Möglichkeit der Stromproduktion für Privathaushalte. Aus Brandschutzgründen sind bei Reihenhäusern jedoch bestimmte Abstände zu gewährleisten, die besonders bei kleineren Reihenhausdächern massive Einschränkungen für die Auslegung einer Solaranlage bedeuten. Wie groß die Abstände zum Nachbarhaus gefordert sind und wo Sie dies nachlesen können, stellen wir Ihnen hier zusammen.

1. Warum gibt es Abstandsregeln?

Die Abstandsvorschriften für Solaranlagen stammen aus dem Brandschutz. Zwar gelten Solaranlagen allgemein nicht als brandfördernd, jedoch haben sie Auswirkungen auf die Brandentwicklung und Löscharbeiten im Falle eines Brandes. In den meisten Bundesländern wird deshalb ein Sicherheitsabstand zum Nachbarhaus (genau genommen – zur Brandwand) gefordert, um ein Übergreifen der Flammen zu verhindern. 

Übrigens: Eine Studie des Fraunhofer ISE fand heraus, dass nur 0,006% der bis 2013 verbauten Solaranlagen in Brandfälle verwickelt waren. Durch den technischen Fortschritt wird davon ausgegangen, dass diese Quote weiter sinkt.

2. Wo finde ich die in meinem Bundesland geltenden Regeln?

Der Brandschutz wird in den Landesbauordnungen (LBO) der Bundesländer geregelt. So hat jedes Bundesland andere Vorschriften. Als Leitbild der LBOs dient die bundeseinheitliche Musterbauordnung (MBO). Viele Länder übernehmen weite Teile der MBO in ihr Landesrecht, jedoch können landestypische Änderungen ebenso Anwendung finden. Die Abstandspflichten bei Dächern sind in §32 (5) MBO geordnet, dieser findet sich oft auch in §32 der LBO wieder.

Bisher sah die Musterbauordnung einen einheitlichen Abstand von 1,25 m für Solaranlagen vor, es sei denn, die Brandwand ist mindestens 30 cm über die Bedachung hinausgeführt. Im September 2022 hat die Bauministerkonferenz die Abstandsanforderungen für Solaranlagen in der MBO nun aber gelockert. Für Häuser, deren Brandwand nur bis unter die Dachhaut geführt ist (was in den meisten Reihenhäusern der Fall sein dürfte), soll fortan ein einheitlicher Abstand von 0,5 m für Solaranlagen gelten. Für alle weiteren Fälle (z.B. aufgeständerte Anlagen mit mehr als 30 cm Höhe) gilt weiterhin ein Abstand von 1,25 m. Ohne Abstand dürfen wie bisher auch nur Anlagen gebaut werden, deren Brandwände sie um 30 cm überragen. Um vor Ort Gültigkeit zu erhalten, müssen die Änderungen der MBO jedoch in gültiges Landesrecht umgesetzt werden. Bis dahin gelten die in den alten LBO festgeschriebenen Vorschriften. Einige Länder haben bereits mit der Umsetzung begonnen.

Dachabstand

© Taalke Wolf | Abb 1 – Das Bild zeigt den bisher oftmals geforderten Dachabstand von 1,25 m, der viele Solaranlagen auf Reihenhäusern unattraktraktiv machte. Viele Bundesländer haben die Abstandsregeln in den örtlichen Bauordnungen inzwischen angepasst. 

3. Was gilt wo? Eine Übersicht

Nun liegt es an den Bundesländern, die Vorschriften anzupassen. Baden-Württemberg geht mit gutem Beispiel voran: Hier gelten schon länger keine Abstandspflichten für Solaranlagen, der Passus kommt in der Landesbauordnung gar nicht vor. Nordrhein-Westfalen hat die LBO Anfang 2024 ebenfalls novelliert und alle Mindestabstände gestrichen. Bis dahin konnten Anlagenbauer:innen der Gebäudeklassen 1 und 2 sich per Antragsverfahren von den Abstandspflichten befreien lassen. Bremen hat die Neuerungen bereits per Runderlass – auch ohne Ausnahmeverfahren – eingeführt. Einige Länder haben die Überarbeitung ihrer LBO bereits angekündigt – wir hoffen, dass die übrigen Länder diesen Beispielen folgen. Es lohnt also, über die Entwicklung auf dem Laufenden zu bleiben. 

4. Mit den geforderten Dachabständen lohnt sich eine Anlage auf meinem Dach nicht. Kann ich sie umgehen?

In Einzelfällen kann es möglich sein, die Vorschriften durch einen “Antrag auf Abweichung” bei der örtlichen Baubehörde zu umgehen. Diese kann vor Ort entscheiden, ob der Brandschutz trotz geringerer Abstände noch gewährleistet wird. Nachfragen schadet also nie – auch wenn es die eigentlich simple und genehmigungsfreie Installation einer Anlage unnötig verkompliziert.

Dafür haben wir Ihnen hier die aktuell geltenden Vorschriften sowie die Links zu den aktuellen Bauordnungen der verschiedenen Bundesländer zusammengestellt.

5. Auflistung: Dachabstände je Bundesland

Stand: April 2024

Die Auflistung dient der allgemeinen Übersicht. Alle Angaben ohne Gewähr. Bitte prüfen Sie die jeweils aktuell gültige Fassung der Bauvorschriften zum Zeitpunkt des Abrufs.

LandAktuell gültigLink zur Bauordnung
Baden-Württembergnichts gefordertBauordnung
Bayern

laut LBO:
0,5 m für dachparallele Anlagen.
1,25 m für nicht-dachparallele Anlagen.

0 m für Gebäudeklassen 1 und 2 nach Vollzugshinweis vom 01.07.2023
Trennwände statt Brandwände zur Ausführung von Reihenhäusern möglich.

Bauordnung
Berlin0 m, wenn die Brandwände mindestens 30 Zentimeter über die Bedachung hinausragen. 
0,5 m, wenn die Anlage das Dach weniger als 0,3 m überragt.
1,25 m für alle anderen.
Bauordnung
Brandenburg0 m, wenn die Brandwände mindestens 30 Zentimeter über die Bedachung hinausragen. 
0,5 m, wenn die Anlage das Dach weniger als 0,3 m überragt.
1,25 m für alle anderen.
Bauordnung
Bremen

0 m, wenn die Brandwände mindestens 30 Zentimeter über die Bedachung hinausragen. 
0,5 m, wenn die Anlage das Dach weniger als 0,3 m überragt.1,25 m für alle anderen.

Erlass vom 10. Mai 23 ermöglicht Abweichung von LBO ohne Antrag. 

Bauordnung
Hamburg0 m, wenn die Brandwände mindestens 30 Zentimeter über die Bedachung hinausragen. 
0,5 m, wenn die Anlage das Dach weniger als 0,3 m überragt.
1,25 m für alle anderen.
Bauordnung
Hessen0 m für Anlagen aus brennbaren Stoffen, wenn die Brandwand 0,3 m überragt, oder für Anlagen aus nicht-brennbaren Stoffen.
Ansonsten 0,5 m für Anlagen aus nicht-brennbaren Stoffen, wenn sie die Dachhaut max 0,3 m überragen.
1,25 m für alle anderen.
Bauordnung
Mecklenburg-Vorpommern1,25 m für Solaranlagen aus brennbaren Stoffen.Bauordnung
Niedersachsen0,5 m für nicht brennbare Baustoffe
1,25 m für Anlagen aus brennbaren Baustoffen.
Bauordnung
Nordrhein-WestfalenSeit 01.01.2024 gilt eine neue LBO, nach der die bisher geltenden Abstände entfallen. § 32 (5) weist demnach keine Abstände für Solaranlagen mehr aus.Bauordnung
Rheinland-Pfalz1,25 m für aufgeständerte Anlagen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5
Für alle weiteren gilt die Sicherstellung des Brandschutzes "im Ermessensspielraum".
Bauordnung
Saarland1,25 m für Solaranlagen aus brennbaren Stoffen.Bauordnung
Sachsen1,25 m für Solaranlagen aus brennbaren Stoffen.
0,3 m für dachparallele Anlagen aus nicht brennbaren Stoffen.
Bauordnung
Sachsen-Anhalt1,25 m für Solaranlagen aus brennbaren Stoffen.Bauordnung
Schleswig-Holstein1,25 m für Solaranlagen aus brennbaren Stoffen.Bauordnung
Thüringen1,25 m für Solaranlagen aus brennbaren Stoffen.Bauordnung

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