Für Strom aus Anlagen bis 100 kW kann für jede, in das öffentliche Netz eingespeiste Kilowattstunde eine feste Einspeisevergütung beansprucht werden (§ 21 (1) EEG 2021).

Die Höhe der Einspeisevergütung ändert sich monatlich. Die neuen Berechnungen für jeweils 3 Monate werden zum Ende des Januar, April, Juli und Oktober veröffentlicht. Basis ist der "anzulegende Wert“  nach § 48 (1) EEG 2021), der von ehemals 8,91 Ct/kWh im EEG 2017 auf 6,01 Ct/kWh im EEG 2021 abgesenkt wurde. 

  • Die Reduzierung der Vergütung von 2,9 Ct/kWh innerhalb von 3 Jahren bei fast gleichbleibenden Investitionskosten schlägt zu Buche. Bsp.: Eine 2-kW-Anlage mit einem Stromertrag von 1.800 kWh und einem fiktiven Eigenverbrauch von 30 % pro Jahr speist 1260 kWh in das öffentliche Netz. In 20 Jahren sind durch diese Absenkung Einnahmeausfälle von ca. 760 € zu verzeichnen. Die Wirtschaftlichkeit von Kleinanlagen ist zunehmend nicht mehr sichergestellt. 

Der „atmende Deckels“ bei der Festlegung der Einspeisevergütung und Marktprämie , der im EEG 2012 eingeführt wurde. Demnach werden die Vergütungssätze im Verhältnis zu den erreichten oder nicht erreichten Zubauzahlen gesenkt bzw. angehoben. (§ 48a EEG 2021) Eine Anhebung fand in den letzten Jahren kaum statt. Der Zubau von Solaranlagen wurde stark reglementiert, sodass es leicht war, die Förderungen immer weiter zu kürzen. Die Wirtschaftlichkeit der Solaranlagen, vor allem bei Anlagen bis 10 kW, steht auf dem Spiel. Für die Energiewende ist das ein Bärendienst! Einige Kommunen haben sich deshalb entschlossen, finanzielle Förderungen zu gewähren.

Strom aus Anlagen über 100 kW muss grundsätzlich direkt vermarktet werden. Der Vergütungsanspruch basiert auf einer gesetzlich festgeschriebenen Marktprämie. Die Marktprämien-Berechnung ist in Anhang 1 des EEG 2021. Dabei wird vom "anzulegenden Wert" der jeweilige Monatsmarktwert abgezogen. Die Direktvermarktung von Anlagen über 100 kW wird von Direktvermarktern regelmäßig abgewiesen, wenn der produzierte Strom vor Ort verbraucht wird. 

Für Gebäudeanlagen und Anlagen an Lärmschutzwänden ab 300 kW bis einschließlich 750 kW besteht nur noch für 50 % des erzeugten Solarstroms ein Anspruch auf Marktprämie. Für den darüberhinausgehenden Anteil der erzeugten Strommenge verringert sich der Vergütungsanspruch auf null (§ 48 (5) EEG 2021).

Wer diesem Desaster entkommen möchte, muss „freiwillig“ an einem Ausschreibungsverfahren teilnehmen (§ 22 (6) EEG 2021). Dort unterliegt man allerdings einem strikten Eigenversorgungsverbot (§§ 38c – 38i EEG 2021). 

Für Anlagen, die bis zum 1.4.2021 in Betrieb gesetzt werden, gibt es noch Bestandsschutz (§ 100 Abs. 9 EEG 2021). Ein schwacher Trost für alle Planer, Beteiligungsgesellschaften und Investoren, die große Dachflächen – auch im kommunalen Bereich – mit Solaranlagen belegen wollten.