Verzögerung des Netzanschlusses durch mangelnden Netzausbau

Alt:
§ 4 (1) "Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den gesamten aus diesen Anlagen angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas vorrangig abzunehmen und zu übertragen. "

Kommentar des SFV:

  • Trotzdem: Schikanöse Verhinderung des Netzausbaus, des Netzanschlusses und der Vergütung
  • Einstweilige Verfügung laut EEG § 12 (5) nur in wenigen Fällen genutzt
  • Schadensersatzpflicht des Netzbetreibers für entgangenen Stromertrag nur gerichtlich einforderbar und nur selten in Anspruch genommen

Neu:
§ 9 Abs. 1: "Netzbetreiber sind auf Verlangen der Einspeisewilligen verpflichtet, unverzüglich ihre Netze zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas sicherzustellen."

§ 10 "Schadensersatz" Abs. 1: "Verletzt der Netzbetreiber seine Verpflichtungen aus § 9 Abs. 1, können
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat."
Abs. 2: "(2) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass der Netzbetreiber seine Pflicht
aus § 9 Abs. 1 nicht erfüllt hat, können Anlagenbetreiberinnen und -betreiber Auskunft von dem Netzbetreiber darüber verlangen, ob und inwieweit der Netzbetreiber Verpflichtung zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes nachgekommen ist."

Kommentar SFV:

  • Netzbetreiber sind verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, wenn sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.
  • Anlagenbetreiber können laut § 19 Abs. 2 fordern, Auskunft vom Netzbetreiber über Erfüllung der Verpflichtungen zu bekommen.
  • Rechtstreitigkeiten trotzdem vorprogrammiert, da Netzbetreiber aus eigenem Interesse darlegen werden, dass kein Verschulden vorliegt
  • Besser wäre: Bereitstellungsgebühr laut Vorschlag des SFV

 

Wann ist Netzausbau für Netzbetreiber unzumutbar?

Alt:
Begründung B - Erläuterung zu § 4 Abs. 2: "Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ausbau zumutbar ist, ist auch zu berücksichtigen, dass der Netzbetreiber die ihm entstehenden Kosten über die Netznutzungsentgelte umlegen kann. Die Zumutbarkeit des Ausbaus findet ihre Grenze dort, wo der sich aus den Vergütungssummen im Vergütungszeitraum ergebende Wert der Gesamtstrommenge aus den durch den Ausbau anschließbaren Erzeugungsanlagen die Kosten des Ausbaus nicht deutlich übersteigt. ... Verhältnismäßig und damit zumutbar im engeren Sinne ist der Ausbau daher insbesondere dann, wenn die Kosten des Ausbaus 25 Prozent der Kosten der Errichtung der Stromerzeugungsanlage nicht überschreiten.

Neu:
§ 9 Abs. 3: "Der Netzbetreiber ist nicht zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau seines
Netzes verpflichtet, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist."

Begründung zu § 9 Abs. 3: "Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 4 Abs. 2 Satz 2. Netzbetreiber sind danach - unverändert zur bisherigen Rechtslage - nur dann zum Netzausbau oder anderen Maßnahmen verpflichtet, soweit dieser wirtschaftlich zumutbar ist. Allerdings wurde die Beweislast für die wirtschaftliche
Zumutbarkeit des Netzausbaus umgekehrt, so dass zukünftig der Netzbetreibende die
Unzumutbarkeit des Netzausbaus darlegen und beweisen muss. Daneben wird die Grenze der
wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch auf Maßnahmen der Netzoptimierung und der Netzverstärkung
ausgeweitet."

Kommentar des SFV:

  • durch Beweislastumkehr Stärkung der Rechte des Anlagenbereibers
  • 25 % - Regel zur Unzumutbarkeit gilt weiter????
  • damit: EE-Anlagen am Ortsrand werden weiter verhindert.
  • außerdem nachteilig: In die Kosten des Netzanschlusses werden jetzt auch Kosten der Netzoptimierung und der Netzverstärkung einbezogen.

 

Verzögerung der Inbetriebnahme

Alt:
siehe Begründung B zu § 3 Abs. 4 "...Mitwirken des Netzbetreibers nicht erforderlich"

Neu:
In Begründung B zu § 3 Abs. 5 "Eine Mitwirkung des Netzbetreibers ist nicht erforderlich, um willkürliche Verzögerungen ausschließen zu können."

Kommentar des SFV:

  • Gleiche Regelung: Konzessionierte Elektroinstallateure können Anschluss ohne Mitwirkung des Netzbetreibers vornehmen
  • Trotzdem häufig Verzögerung Netzanschluss
  • Lösungsmöglichkeit siehe Problemstellung 1: Bereitstellungsgebühr

 

WR-Ausgangsleistung oder Modulleistung beim Anschluss am Grundstücksanschlusspunkt und bei Bestimmung der Vergütungshöhe (Staffelvergütung) maßgeblich?

Alt:
Die Formulierung in § 3 Abs. 2 ("Anlagenbegriff") zeigt auf, dass Wechselrichter "nicht für den Betrieb erforderlich" seien und damit trotz eines gemeinsamen Wechselrichters jedes einzelne Solarmodul als einzelne Anlage betrachtet werden soll. Es gilt: Generatorleistung!

Neu:
In der Begründung B zu § 3 Abs. 1 ("Anlagenbegriff") wird eindeutig festgestellt, dass WR weiterhin nicht zur Anlage gehören und die Generatorleistung maßgeblich ist. Damit gilt formell jedes Modul als eine Anlage.

Kommentar des SFV

  • Es bleibt weiterhin nicht einzusehen, dass aus technischer Sicht bei der Bestimmung des Anschlusspunkt nicht eindeutig die WR-Ausgangsleistung genutzt wird.

 

Haftungsregelungen

Alt:
Keine Regelung

Neu:
§ 7 (3) "Bei der Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas gilt zugunsten
der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers § 18 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477)
entsprechend."

NAV § 18 Abs. 2:
"Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern.
In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.

Kommentar des SFV:

  • Nicht geregelt ist, in welcher Weise Anlagenbetreiber haften.

 

Eigener Zähler zulässig?

Alt:
Keine Regelung im EEG, sondern nur im BGB § 448

Neu:
"§ 7 Ausführung und Nutzung des Anschlusses
(1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, den Anschluss der Anlagen sowie die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen einschließlich der Messung von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu lassen."

Kommentar des SFV:

  • Klarstellung des Gesetzgebers: Neuregelung = Verbesserung!

 

Fassadenzuschlag

Alt:
Begründung zu § 11 Abs. ...: "... vorausgesetzt wird, dass die Anlagen wesentlicher Bestandteil des Gebäudes im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Anlage eine Funktion für das Gebäude übernimmt, die ansonsten anderweitig gewährleistet werden müsste. So fallen Fassadenelemente, die anstelle einer andersartigen Verkleidung den Abschluss der Gebäudehülle bilden ebenso unter die Regelung, wie aktive oder passive Verschattungselemente, selbst wenn diese nicht senkrecht sondern in einer Schräge zur Wand montiert sind."

Kommentar des SFV:

  • wurde nur sicher gewährt, wenn Anlage eindeutig in die Fassade integriert war

Neu:
§ 33 (2): "Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich um jeweils weitere 5,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage nicht auf dem Dach oder als Dach des Gebäudes angebracht ist und wenn sie einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes bildet."

Begründung zu § 33 (2): "Nach Absatz 2 erhalten gebäudeintegrierte Fassadenanlagen einen weiteren Bonus.. " sowie "...Missbrauch soll dadurch vorgebeugt werden, dass vorausgesetzt wird, dass die Anlagen wesentlicher Bestandteil des Gebäudes im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Anlage eine Funktion für das Gebäude übernimmt, die ansonsten anderweitig gewährleistet werden müsste. So fallen Fassadenelemente, die anstelle einer andersartigen
Verkleidung den Abschluss der Gebäudehülle bilden ebenso unter die Regelung, wie aktive oder passive Verschattungselemente, selbst wenn diese nicht senkrecht sondern in einer Schräge zur Wand montiert sind."

Kommentar des SFV:

  • gleiche (schlechte) Rechtssituation
  • durch Zusatz in neuer Begründung "... gebäudeintegriert..." könnte sich Rechtssituation mglw. noch verschlechtern

 

Inbetriebnahmedatum bei Erneuerung der Anlage

Alt:
§ 3 (4): Neues Inbetriebnahmedatum gilt nach Erneuerung .. ".. sofern die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten einer Neuherstellung der gesamten Anlage einschließlich sämtlicher technisch für den Betrieb erforderlicher Einrichtungen und baulicher Anlagen betragen."
(SFV-Anfrage bei Clearingstelle!)

Neu:
In Begründung B zu § 3 Abs. 5 "Begriffsbestimmung":
"Absatz 3 stellt klar, dass der Austausch des Generators oder der sonstigen genutzten baulichen
und technischen Teile nicht zum Neubeginn oder zur Verlängerung des 20-jährigen Vergütungszeitraums
führt." "Die bisherige Regelung, wonach im Falle einer Erneuerung der Anlage zu mindestens 50 Prozent
der für eine Neuherstellung erforderlichen Kosten eine Neuinbetriebnahme vorliegt, ist
weggefallen."

Kommentar des SFV:

  • Problem wurde in Novelle so gelöst, dass bei Erneuerung der Anlage altes Inbetriebnahmedatum bleibt: Somit schlechter als bei der (nicht eindeutigen) Regelung im derzeit geltenden EEG.

 

Einspeisevertrag notwendig?

Alt:
§ 12 Abs. 1: ... kein Vertrag notwendig

Neu:
§ 4 Gesetzliches Schuldverhältnis
(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf unbeschadet des § 8 Abs. 3 nicht zu Lasten der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers und des Netzbetreibers abgewichen werden.

Kommentar des SFV:

  • Verbesserung: Wenn Anlagenbetreiber einen Vertrag wünschen, so darf dieser nicht schlechter als EEG sein (siehe §4 (2)).

 

Gewährung von Abschlagszahlungen

Alt:
§ 12 (5) "Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann das für die Hauptsache zuständige Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach billigem Ermessen durch einstweilige Verfügung regeln, dass der Schuldner ... hierfür einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat."

Kommentar des SFV:

  • Abschlagszahlungen wurden trotzdem häufig verweigert

Neu:
§ 39 Abschlagszahlungen (SFV-Anm: Gilt für Übertragungsnetzbetreiber zum Ausgleich der Vergütungszahlungen, siehe §§ 36-38) "Auf die zu erwartenden Ausgleichsvergütungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten."
§ 59 Einstweiliger Rechtsschutz
(1) "durch einstweilige Verfügung regeln, dass die Schuldnerin oder der Schuldner ... hierfür einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat."

Kommentar des SFV:

  • keine eindeutige Verbesserung

 

Kaufmänn.-bilanzielle Durchleitung

Alt:
§ 4 (5) "Die Verpflichtung zur vorrangigen Abnahme und Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch dann, wenn die Anlage an das Netz des Anlagenbetreibers oder eines Dritten, der nicht Netzbetreiber im Sinne von § 3 Abs. 7 ist, angeschlossen und der Strom mittels kaufmännisch-bilanzieller Durchleitung durch dieses Netz in ein Netz nach § 3 Abs. 6 angeboten wird. "

Neu:

  • identisch zu alter Regelung:

§ 8 (2) "Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen auch, wenn die Anlage an das Netz der
Anlagenbetreiberin, des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber
im Sinne von § 3 Nr. 8 ist, angeschlossen ist und der Strom mittels kaufmännisch-bilanzieller
Weitergabe durch dieses Netz in ein Netz nach § 3 Nr. 7 angeboten wird."

  • hinzugekommen: Vergütung abzüglich Umspannverluste

zu § 8 (2) in Begründung B: "Bei der kaufmännisch-bilanziellen Durchleitung wird die erzeugte Strommenge abzüglich möglicher Umspannverluste und abzüglich der vom Netzbetreiber aus diesen Anlagen abgenommenen Strommengen auf die messtechnisch erfasste Strommenge aufgeschlagen, die in das Netz des oder der Anlagenbetreibenden oder der dritten Person geliefert worden ist. Entsprechendes gilt für die von der Anlage erzeugte und die in dieses Netz gelieferte Leistung."

30 kW-Grenze bei Vergütungsstaffelung

Alt:
"§ 11 (6) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 gelten mehrere Fotovoltaikanlagen, die sich entweder an oder auf dem selben Gebäude befinden und innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütungshöhe nach Absatz 2 für die jeweils zuletzt in Betrieb genommene Anlage auch dann als eine Anlage, wenn sie nicht mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind. "

Neu:

§ 19 Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen
(1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich
zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten
Generator als eine Anlage, wenn
1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
2. sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen,
3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der
Leistung der Anlage vergütet wird und
4. sie innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden
sind.

Kommentar des SFV:

  • Unterteilung der Anlagen auf einem Grundstück mit verschiedenen Gebäuden bringt keinen Vorteil mehr
  • es müssen jetzt 12 Monate eingehalten werden
  • Verschlechterung!

Netzanschlusspunkt, 30 kW-Grenze

Alt:
"§ 13 (1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung der gelieferten und der bezogenen elektrischen Arbeit trägt der Anlagenbetreiber. "

"§13, Abs. 1, Satz 2
Bei einer oder mehren Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt; weist der Netzbetreiber den Anlagen einen anderen Verknüpfungspunkt zu, ist er verpflichtet, die daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen. "

Neu:
§ 5 (1) "Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen (Verknüpfungspunkt), die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist."

§ 5 Abs. 1 Satz 2: "Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt."

Begründung B: Dafür ist in einem gesamtwirtschaftlichen Kostenvergleich durchzuführen, bei dem losgelöst von der Kostentragungspflicht die Gesamtkosten miteinander zu vergleichen sind, die bei den verschiedenen Ausführungsmöglichkeiten für den Anschluss der betreffenden Anlagen sowie für den Netzausbau anfallen würdenNeu:

Kommentar des SFV:

  • Neu: kürzeste Entfernung zum wirtsch. und techn. günstigsten Verknüpfungspunkt wird in Novelle nach Luftlinie bemessen
  • 30 kW-Grenze in etwa gleich geblieben, Nur: Halbsatz "weist der Netzbetreiber den Anlagen einen anderen Verknüpfungspunkt zu, ist er verpflichtet, die daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen. " wurde in Novelle gestrichen.

Vergütung von gespeichertem Strom

Alt:
keine Möglichkeit

Neu:
"§ 16 Vergütungsanspruch
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Strom zwischengespeichert worden ist."