Neben Flächen auf und an Dächern und Fassaden, auf Überdachungen von Verkehrswegen oder an Lärmschutzwänden
benötigen wir auch Freiflächen für den Ausbau der Photovoltaik (PV).

„Freiflächenanlagen“ sind nach der gesetzlichen Definition des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes Solarstromanlagen, „die nicht in, an oder auf einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, angebracht ist“. [1]

In der Hauptsache sind derzeit nur solche Freiflächenanlagen nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EEG förderfähig, die auf bereits versiegelten Flächen entstehen, sich bis 110 m entlang von Schienenwegen und Autobahnen befinden oder auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher und militätischer Nutzung installiert sind. Diese Flächen müssen in einem Bebauungsplan ausgewiesen sein. [1]

Darüber hinaus könnten auch Flächen in sogenannten „benachteiligten Gebieten“ in den Blick kommen, von denen in § 3, Nummer 7 des EEG die Rede ist. [1] Dabei handelt es sich um eine Definition, die letztlich auf Richtlinien der Europäischen Union zurückgeht. Merkmale dieser benachteiligten Gebiete sind demnach schwierige klimatische Bedingungen und eine Höhenlage von mindestens 800 Metern über N.N.. Hinzu kommen die schwache Ertragsfähigkeit der Böden und oftmals mangelnde Wirtschaftlichkeit landwirtschaftlicher Betriebe.

PV-Freiflächenanlagen sind im Sinne des EEG in „benachteiligten Gebieten“ nur dann förderfähig, wenn die Bundesländer über eine sogenannte Länderöffnungsklausel beschließen.

§ 37 Abs. 2 EEG 2017
§ 37c Besondere Zuschlagsvoraussetzung für benachteiligte Gebiete; Verordnungsermächtigung für die Länder

....(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Gebote für Freiflächenanlagen
auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h oder i in ihrem Landesgebiet bezuschlagt werden können....[1

Bundesländer haben demnach die Möglichkeit, über eine Verordnung Flächen in „benachteiligten Gebieten“ für die Freiflächen-PV auszuweisen.

Eine derartige Ausweisung haben einige Bundesländer wie Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, das Saarland und Rheinland-Pfalz bereits vorgenommen. [2]

Die Ausweisung kann an Bedingungen und Fristen geknüpft werden. Investoren können Gebote über den Bau von PV-Freiflächenanlagen auf ausgewiesenen Gebieten im Rahmen von Ausschreibungen der Bundesnetzagentur abgeben, wenn sie eine Förderung der Anlagen nach EEG erzielen möchten. Dies gilt für Anlagen ab einer Größe von 750 kWp (bis 10 MW).

Was brauchen wir?

Ohne Solarstromanlagen auf Freiflächen ist die Energiewende nicht zu schaffen. Der SFV fordert deshalb, die Grundvoraussetzungen für einen Anspruch auf Einspeisevergütungen deutlich zu vereinfachen.

(1) Die Vergütungen dürfen nicht mehr über das bürokratische Verfahren von Ausschreibungen ermittelt werden. Eine Kontigentierung des Ausbaus widerspricht den dringenden Anforderungen einer schnellstmöglichen Energiewende.

(2) Darüber hinaus sollten Investoren grundsätzlich bundesweit das Recht bekommen, neben versiegelten Flächen, Konversionsflächen und Flächen 250 m entlang von Schienenwegen und Autobahnen auch Anlagen in benachteiligten Gebieten zu errichten.

Auch ackerbaulich genutzte Flächen dürfen nicht ausgeschlossen werden. Dies sollte allerdings an die Bedingung geknüpft werden, dass die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Produktion unter den Modultischen weiterhin möglich ist (Agrophotovoltaik).

Kommunen sollten den Weg frei machen, dass kleine Freiflächenanlagen (bis 100 kWp) in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Wohn- und Gewerbebebauung sowie in privaten Gärten problemlos ohne umfängliche bauplanerischen Genehmigungen installiert werde können.

Quellen:
[1] https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/
[2] https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/haeufige-rechtsfrage/169