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Unsere aktuellen Informationen zu PV und Denkmalschutz finden Sie hier:
https://www.sfv.de/solaranlagenberatung/pv-und-denkmalschutz


Eigentümern von denkmalgeschützten Häusern wird häufig die Genehmigung zum Bau einer Solaranlage auf ihren Häusern verweigert. Auch in Dörfern mit historisch gewachsenen Strukturen wird oft der gesamte Ortskern als Denkmalbereich ausgewiesen (Ensembleschutz), so dass all diese Flächen aus Gründen des Denkmalschutzes für den Bau von Solaranlagen nicht zur Verfügung stehen. So mussten leider schon mehrfach Solaranlagen (nach Gerichtsbeschluss) abgebaut werden (s.a. Urteil vom 3.5.06, Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az.: 1 LB 16/05, siehe http://www.dbovg.niedersachsen.de ).
Aus Klimaschutzgründen können wir es uns aber nicht leisten, auf Solarinstallationen auf diesen Dachflächen zu verzichten. Die Energieversorgung muss so schnell wie möglich auf Erneuerbare Energien umgestellt werden. Eine Integration von Anlagen in den bestehenden Baubestand ist möglich, wenn Denkmalschutzbehörden und Investoren zusammenarbeiten, um eine für ihr denkmalgeschütztes Haus optimale Lösung zu finden. Dass dies möglich ist, zeigen Beispiele aus Sachsen, über die wir im Solarbrief 1/07 (S. 20) bereits berichteten.

Auch in Niedersachsen zeigt sich, dass der Bau von Solaranlagen und die Belange des Umweltschutzes keine Gegensätze sein müssen. Eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist im Einzelfall möglich. Dies wird in zwei Urteilen (siehe unten) deutlich.

Desweiteren hat das Niedersächsische Ministerum für Wissenschaft und Kultur in dem Erlass „Denkmalschutz und Solaranlagen“ darauf verwiesen, dass den „Belangen des Umweltschutzes nach Möglichkeit Rechnung“ getragen werden soll. Eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung sei dann möglich, wenn die denkmalbereichsprägende Bedeutung nur geringfügig beeinträchtigt werde; zum Beispiel sollte nicht mehr als 10 Prozent der denkmalgeschützten Dachfläche mit Solaranlagen bedeckt werden.

Der sicherlich positive Ansatz in dem Erlass "den Belangen des Umweltschutzes nach Möglichkeit Rechnung zu tragen" führt durch die Begrenzung auf 10 Prozent der denkmalgeschützten Dachfläche kaum zum Bau von mehr, für die Energiewende dringend benötigte Solaranlagen.

Beispiele aus Niedersachsen (SB 1/07 S. 20) oder das abgeschlossene Projekt „Kirchengemeinden für Sonnenenergie“ (http://www.dbu.de/spunkte/kirchendaecher) zeigen, dass eine pauschale Begrenzung nicht nötig ist. Intensive Kontakte zwischen Denkmalschutzbehörden und Investoren, bereits in der Planungsphase, sowie die vielen verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten von Photovoltaikanlagen, Dachintegration, farbliche Variationsmöglichkeiten der Module, etc. führten dazu, dass sich die Anlagen harmonisch in das Stadtbild einfügten bzw. den Charakter des Denkmals nicht beeinträchtigten.

Die Gestaltungssatzungen der Kommunen sowie die Festsetzungen des Denkmalschutzes sollten in Bezug auf die Vereinbarkeit von Belangen des Denkmal- und Umweltschutzes überprüft werden. Hier besteht häufig noch Handlungsbedarfs für die Politiker in den Kommunen. Sie sollten bei der Festsetzung und Überarbeitung von örtlichen Gestaltungssatzungen eine flexiblere Handhabung des Umweltschutzes berücksichtigen.

Urteile zur Vereinbarkeit von Denkmal- und Umweltschutz

Das Anbringen einer Solar- und einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines denkmalgeschützen Hauses ist zu genehmigen, wenn dadurch der Denkmalwert nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Dass ist der Tenor eines Gerichtsurteils (Az.: 2 A 180/05) des Verwaltungsgerichts Braunschweigs.
Im vorliegendem Fall war dem Besitzer eines zweigeschossigen Fachwerkhauses in 4-Ständerbauweise der Bau einer Solar- und einer Photovoltaik-Anlage abgelehnt worden. Die Richter argumentierten u.a., dass die „Nutzung der Sonnenenergie durch eine Solaranlage“ nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Interesse liege. Da die Anlage nur ein Viertel der Fläche des Süddaches einnehme, bleibe beim Betrachten von der Straße aus ein entsprechender Eindruck, wie die Gestaltung des Gebäudes einmal gewesen sei.

Zu einem ähnlichem Urteil (Az.: 2 A 50/05, siehe: http://www.dbovg. niedersachsen.de ) vom 23.03.2007 kommt das Verwaltungsgericht Göttingen, indem der Besitzer einer denkmalgeschützten Professorenvilla aus dem Jahre 1889 8,52 % der Dachfläche mit Photovoltaikmodulen belegen möchte. Bei der Abwägung der befürchteten Beeinträchtigung des Denkmalwertes mit den umweltschutzrechtlichen Belangen des EEG (§1) stufte das Gericht eine Beeinträchtigung des Denkmalwertes als geringfügig ein. Den Belangen des Umweltschutzes sei der Vorrang einzuräumen.