Zusammenfassung

Die Einspeisung zunehmender Mengen von Solarstrom ins Stromnetz hat preislich zwei Auswirkungen.
a) Sie senkt - erheblich stärker als bisher bedacht - durch den Merit-Order Effekt den Einkaufspreis für Strom an der Strombörse.
b) Sie erhöht die EEG-Umlage.
Beide Preiseffekte betreffen unmittelbar diejenigen Versorgungsunternehmen, die den eingekauften Strom letztlich an die Endkunden liefern, die "Endkundenversorger".

Der preissenkende Effekt a) und der preiserhöhende Effekt b) würden sich in etwa ausgleichen. Es steht jedoch in der freien Wahl der Endkundenversorger, ob und in welchem Maße sie diese Preiseffekte an den Endkunden weitergeben. In sehr vielen Fällen wird nur der preiserhöhende Effekt weitergegeben und auf den Stromrechnungen mitgeteilt. Der preissenkende Merit-Order Effekt ist deshalb entweder unbekannt oder zumindest wird seine Größe gegenüber der EEG-Umlage ganz erheblich unterschätzt.

Der Solarenergie-Förderverein Deutschland wiederholt an dieser Stelle seine Forderung, dass auf den Stromrechnungen nicht nur die steigenden Kosten des EEG-Stroms sondern auch die durch Einspeisung von EEG-Strom erfolgte Absenkung der Börsenpreise genannt werden müssen, damit sich die Stromverbraucher ein objektives Bild von den finanziellen Auswirkungen der EEG-Strom-Einspeisung auf den Strompreis machen können.

Solarstrom contra Atomstrom

Ein wichtiges Argument der Bundesregierung bei der Verlängerung der Atomlaufzeiten und der Verminderung der Solarstromvergütung lautet, Solarstrom sei zu teuer und Atomstrom sei billig.

Bekanntlich kommt es aber immer auf den Blickwinkel an, unter dem man die Dinge betrachtet.

Die immensen Gewinne der AKW-Betreiber - man spricht von 100 Milliarden zusätzlicher Gewinne infolge Verlängerung der Atomlaufzeiten - diese Gewinne werden nicht von einer guten Fee überreicht, sondern sie werden letztlich den Stromkunden aus der Tasche gezogen. Das geschieht, indem der Atomstrom am Spotmarkt der Strombörse zu immens überhöhten Preisen verkauft wird.
Und diese überhöhten Preise gelten auch für solche Stromverkäufe, die nicht am Spotmarkt der Strombörse sondern Monate oder Jahre vorher erfolgen, denn die Verkäufer richten sich stets nach dem von ihnen - möglichst realitätsnah - prognostizierten zukünftigen Spotmarktpreis.Sie verkaufen ihren Strom vorzeitig nur, wenn sie glauben, am Terminmarkt einen noch höheren Preis als am Spotmarkt erzielen zu können.

Die Einspeisung von Solarstrom dagegen vermindert den Spotmarkt-Börsenpreis. Wegen der Konzentration der Solarstromeinspeisungen auf die Mittagsstunden, in denen wegen der üblichen Mittagsverbrauchsspitze teurer Spitzenlaststrom hinzugekauft werden muss, ist der sogenannte Merit-Order Effekt auf den Börsenpreis erheblich größer als bei Windstromeinspeisungen, die statistisch verteilt zu allen Tageszeiten auftreten. So vermindert gerade Solarstromeinspeisung die Strom-Einkaufspreise aller Stromhändler. Und sie vermindert die Gewinne der Atom- und Fossil-Kraftwerksbetreiber.

Die Entlastung der Stromeinkaufspreise durch Solarstromeinspeisung wird auf den Stromrechnungen nicht dargestellt und ist deshalb leider kaum bekannt. Dabei ist sie zu vielen Stunden sogar höher als die Belastung der Stromkunden durch die Solarstromvergütungen, so dass - zählt man Entlastung und Belastung zusammen - im Endeffekt vielfach eine Entlastung herauskommt.

Solarstrom belastet den Stromkunden also preislich nur dann, wenn die Endkundenversorger die preisentlastende Wirkung beim Stromeinkauf nicht an die Endkunden weitergeben. Aber dafür ist die Solarstromeinspeisung nicht verantwortlich zu machen.

Unsere Begründung

Der Solarenergie-Förderverein Deutschland einerseits und das der Energiewirtschaft zugeneigte arrhenius Institut für Energie- und Klimapolitik, Hamburg [1] haben zwar mit unterschiedlicher Zielsetzung und unterschiedlichem Wortlaut, aber in der Sache und im Endergebnis übereinstimmend auf folgende Fakten aufmerksam gemacht:

In der Stromversorgung werden zuerst immer die Kraftwerke eingeschaltet, die den billigsten Strom liefern, dann folgen die Kraftwerke mit dem etwas teureren Strom, dann die mit noch teurerem Strom usw., bis der angekündigte Strombearf für die bestimmte Stunde des Tages gedeckt ist. Um das richtig zu organisieren, werden die zahlreichen Stromangebote nach ihrem "Reservationspreis" (Mindestpreis, den der Verkäufer verlangt) sortiert, so dass das jeweils folgende noch teurer ist als das vorhergehende. Diese Aufstellung wird auch als "Merit-Order" bezeichnet. Am Spotmarkt des Tages vor dem endgültigen Stromeinsatz, wird für jede Stunde des folgenden Tages eine solche Merit Order Angebotskurve aufgestellt und mit der Strom-Nachfragekurve dieser selben Stunde zum Schnittpunkt gebracht. Die Höhe des Schnittpunktes in der Grafik gibt dann den Börsenpreis für diese Stunde des folgenden Tages an.

Siehe dazu die Skizze weiter unten.

Der Börsenpreis wird stets durch den Strompreis desjenigen Kraftwerks bestimmt, welches zu der fraglichen Stunde den teuersten Strom liefert. Zur Zeit der mittäglichen Lastspitze ist das eines der unterschiedlich teuren Spitzenlastkraftwerke. Dies bestimmt dann den Börsenpreis, der zu der fraglichen Stunde einheitlich für den Strom aller beteiligten Kraftwerke gilt.

Dies ist die erste überraschende Neuheit für alle, die sich bisher mit dem Thema noch nicht befasst hatten:

Also nicht nur die Erzeuger des teuren Spitzenlaststroms erhalten den hohen Spitzenlaststrompreis, sondern auch die Erzeuger von Atom- und Braunkohlestrom.Je teurere Spitzenlastkraftwerke um die Mittagszeit eingeschaltet werden müssen, desto höhere Gewinne erzielen alle Kraftwerke, die billigeren Strom angeboten haben, denn sie erhalten ungefragt den Preis, den auch das Kraftwerk mit dem teuersten gerade noch benötigten Strom verlangt.
Die Betreiber der Atom- und Braunkohlekraftwerke sind deshalb gar nicht erfreut, wenn um die Mittagszeit viele Solaranlagen ins Netz einspeisen, denn dann werden nicht so viele und so teure Spitzenlastkraftwerke gebraucht und dann sinkt der Börsenpreis. Und damit sinken auch ihre Gewinne. Nennen wir den Betrag, um den der Börsenpreis sinkt, einfach "EEG induzierte Börsenpreissenkung". Dieser Begriff wird später wieder auftauchen.

Die Tatsache, dass besonders die Einspeisung von Solarstrom den Börsenpreis senkt, wird durch eine Studie von Sven Bode und Helmuth-M. Groscurth bestätigt.[2] Hier ein Auszug einer Presseerklärung des Arrhenius-Instituts:

Während die preissenkende Wirkung des Ausbaus der erneuerbaren Energien an der Strombörse seit längerem bekannt ist, wurden die Effekte einzelner Technologien bisher nicht systematisch untersucht. Vor dem Hintergrund der unerwarteten Dynamik beim Ausbau der PV in Deutschland in jüngster Zeit ist eine solche technologiespezifische Betrachtung angebracht. Eine Besonderheit der PV liegt darin, dass sie ausschließlich tagsüber mit einer Spitze zur Mittagszeit Strom erzeugt. Zu dieser Zeit sind in Deutschland die Nachfrage nach Strom und damit der Strompreis an der Börse eher hoch.
In genau dieser Zeit erwirtschaften die konventionellen Kraftwerke die Deckungsbeiträge, die sie zur Finanzierung ihrer Investitionskosten benötigen. (Anmerkung des SFV: Das Wort "Deckungsbeiträge" ist die dezente Umschreibung der Gewinne, die die bereits abgeschriebenen Kraftwerke über die Finanzierung ihrer Brennstoffkosten hinaus erzielen) Bricht nun die hohe Nachfrage zur Mittagszeit, die bisher durch konventionelle Kraftwerke befriedigt werden muss, durch den dynamischen Ausbau der PV ein, so kommt es zu zwei Effekten: ein Teil der Kraftwerke kommt nicht mehr zum Einsatz und für den verbleibenden Teil sinken mit den Strompreisen die Erlöse. Dadurch wird gerade die Wirtschaftlichkeit neuer, moderne Anlagen bedroht. Auch für Investitionen in neue Kraftwerke ändern sich abhängig vom PV Ausbau die Anreize massiv. Bei einem im Gesetzesentwurf angedachten Zubau um 33 Gigawatt (33.000 MW) in den nächsten 10 Jahren sinken die Deckungsbeiträge für ein heute gebautes hocheffizientes Gas- und Dampfturbinen-Kraftwerk (GuD) im Jahr 2020 gegenüber einem Stop des PV-Zubaus um ca. 23 Prozent, bei einem Ausbau um 50 GW, wie er unter dem geplanten Gesetz ebenfalls möglich wäre, um mehr als 30 Prozent. Für bestehende Kohlekraftwerke liegen die Zahlen nur wenig niedriger.

 
Hier gibt es zumeist eine Verständnisfrage:

Solarstrom ist aber doch noch teurer als Strom aus dem teuersten Spitzenlastkraftwerk, wieso sinkt bei Verwendung des noch teureren Solarstroms dann trotzdem der Börsenpreis?
Unsere Antwort: Zunächst, ja, es stimmt, Solarstrom ist meistens teurer als Spitzenlaststrom, und deshalb müsste sich der Börsenpreis nach der Höhe des teuersten beteiligten Stromes, des Solarstrompreises einstellen. Aber die Regeln an der Strombörse sehen für Strom aus Erneuerbaren Energien eine Ausnahme vor.

Eine Ausnahme:

Solarstrom wird - ebenso wie der übrige EEG-Strom - seit dem 1.1.2010 an der Strombörse angeboten. Sein Verkauf an der Strombörse ist bis zum Jahr 2012 Aufgabe der vier großen Übertragungsnetzbetreiber. Wegen der Vorrangsregelung des EEG sind sie verpflichtet, ihn auf jeden Fall zu verkaufen. Doch wie wollen sie das erreichen? Da Solarstrom den höchsten Strompreis hat, würde er in der Merit-Order-Reihe ganz rechts bei den teuersten Spitzenlastströmen stehen und würde nie zum Zuge kommen. Deshalb wird Solarstrom von den Übertragungsnetzbetreibern an der Börse nicht mit seinem eigentlichen Preis, dem EEG-Strompreis angeboten, sondern er wird als billigster Strom zu einem Preis von Null (Windstrom in den ganz frühen Morgenstunden sogar unter Null) angeboten. So ist sichergestellt, dass er immer ganz links in der Merit-Order-Reihe steht und deshalb immer verkauft wird.
Die Erneuerbaren Energien stehen ganz links im Angebot. Wenn die Menge der eingespeisten Erneuerbaren Energien erhöht wird, verschieben sich die rechts davon eingeordneten Angebote und damit die gesamte Angebotskurve nach rechts. Die Nachfragekurve verändert ihren Platz nicht. Es kommt deshalb zu einem neuen Schnittpunkt mit der Nachfragekurve. Der Börsenpreis sinkt.

Merit-Order Effekt

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Der Übertragungsnetzbetreiber bekommt für den Solarstrom den Strompreis, der in der gleichen Stunde für den teuersten, gerade benötigten Spitzenlaststrom gezahlt werden muss. Das könnten z.B. 7 oder 10 Cent/kWh sein, nämlich der für diese Stunde geltende Börsenpreis. Für den EEG-Strom wird an der Börse also nur der Börsenpreis gezahlt, der sich aus dem Angebot des teuersten noch berücksichtigten konventionell erzeugten Stroms ergibt.

Damit der Übertragungsnetzbetreiber jedoch keinen finanziellen Schaden erleidet, wenn er den Solarstrom weit unter dem EEG-Strompreis verkauft, müssen ihm die Letztkundenversorger außerhalb des Börsengeschehens den Unterschied zwischen EEG-Strompreis und Börsenpreis erstatten. Diese Erstattung ist die "EEG-Umlage".

        Eu = Em * (Ev - Nv - Pb)
 

mit

  Eu         EEG-Umlage
  Em       EEG-Strommenge
  Ev         durchschnittliche EEG-Vergütung
  Nv         vermiedene Netzkosten
  Pb         Börsenpreis


 
Die Differenzkosten errechnen sich aus

Differenzkosten = EEG-Umlage / EndkundenStrommenge

gemeint ist mit EndkundenStrommenge die Strommenge, die von nicht privilegierten Stromkunden verbraucht wird.


Der Endkundenversorger nennt auf den Stromrechnungen für seine Stromkunden nur diese Differenzkosten. Er verschweigt dabei jedoch die oben erwähnte EEG-induzierte Börsenpreissenkung.
Durch diese einseitige Darstellung wird die Öffentlichkeit irregeführt, denn sie sieht und diskutiert nur die wachsenden Differenzkosten, aber sie sieht nicht die preissenkende EEG-induzierte Absenkung des Börsenpreises. So entsteht der Eindruck, es würde der Strompreis durch die EEG-Einspeisungen erhöht.
Dieses Vorurteil hat sich sogar in der Solarszene weit verbreitet und schwächt uns beim Kampf um eine kostendeckende Einspeisevergütung.

In einer Mitteilung des BMU vom August 2010 "Einfluss der Förderung erneuerbarer Energien auf den Haushaltsstrompreis in den Jahren 2009 und 2010" heißt es zwar

"Wenn Stromlieferanten in diesem Jahr ihre Strompreiserhöhungen vorrangig mit dem EEG begründen, verstellt dies den Blick darauf, dass die gesunkenen Strombeschaffungspreise an der Strombörse 2010 die aktuelle Steigerung der EEG-Umlage überkompensieren dürften."
Doch schon im nächsten Kapitel, beim Ausblick auf das Jahr 2011 ist diese Erkenntnis wieder vergessen. Dort ist wieder die Rede von "systemanalytisch berechneten Mehrkosten der erneuerbaren Stromerzeugung"

Erneuerbare Energien vermindern den Preis für Emissionsrechte und damit den Börsenpreis

Dieser zusätzliche Effekt wird in einem Beitrag [4] aus dem Jahr 2006 von Sven Bode und Helmuth Groscurth "Zur Wirkung des EEG auf den „Strompreis“ beschrieben wie folgt:

Neben dem direkten Strompreis-Effekt gibt es noch einen zweiten, indirekten Effekt, über den Strom aus erneuerbaren Energien den Strompreis an der Börse senken kann. Die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien verdrängt Strom aus konventionellen Kraftwerken. Sofern es sich um fossil befeuerte Kraftwerke handelt, werden dadurch die CO2-Emissionen der Stromproduktion gesenkt, wobei je nach Berechnungsmethode unterschiedliche Werte bestimmt werden können (BMU 2004, S. 15). Diese durch das EEG induzierte CO2-Minderung muss dann nicht mehr durch andere Maßnahmen erbracht werden und kann somit den Preis für Emissionsrechte auf dem CO2-Markt senken (Rathmann 2006). Da sich der CO2-Preis, wie oben beschrieben, stark auf den Strompreis auswirkt, existiert hier ein zweiter, indirekter Mechanismus, wie Strom aus erneuerbaren Energien den Börsenpreis für Strom reduziert.

 

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen werden hier nur auszugsweise wiedergegeben, soweit es zum Verständnis der Vorgänge erforderlich ist. Ausnahmeregelungen werden weggelassen.

EEG 2009

§ 8 Abnahme, Übertragung und Verteilung
(1) Netzbetreiber sind (...) verpflichtet, den gesamten angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen.
(...)
(4) Die Verpflichtungen zur vorrangigen Abnahme, Übertragung und Verteilung treffen im Verhältnis zum aufnehmenden Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbetreiber ist,
1. den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber,
(...)

§ 16 Vergütungsanspruch
(1) Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen und -betreibern Strom aus Anlagen, die aus schließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, (...) vergüten.

§ 34 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
Netzbetreiber sind verpflichtet, den nach § 16 vergüteten Strom unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterzugeben.

§ 35 Vergütung durch den Übertragungsnetzbetreiber
(1) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur Vergütung der von dem Netzbetreiber nach § 16 vergüteten Strommenge (...) verpflichtet.

(...)

§ 36 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang und den zeitlichen Verlauf der nach § 16 vergüteten Strommengen sowie die Vergütungszahlungen zu erfassen, die Strommengen unverzüglich untereinander vorläufig auszugleichen sowie die Strommengen und die Vergütungszahlungen nach Maßgabe von Absatz 2 abzurechnen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. Juli eines jeden Jahres die Strommenge, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 8 oder § 34 abgenommen und nach § 16 oder § 35 vergütet sowie nach Absatz 1 vorläufig ausgeglichen haben, und den Anteil dieser Menge an der gesamten Strommenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert haben.
(...)
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den Strom an die ihnen nachgelagerten Elektrizitätsversorgungsunternehmen durchzuleiten.

§ 37 Weitergabe an die Lieferanten
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 35 abgenommenen und vergüteten Strom anteilig (...) abzunehmen und zu vergüten.
(...)

(3) Die Vergütung im Sinne von Absatz 1 errechnet sich aus dem voraussichtlichen Durchschnitt der nach § 16 von der Gesamtheit der Netzbetreiber pro Kilowattstunde in dem vorletzten Quartal gezahlten Vergütungen abzüglich der nach § 35 Abs. 2 vermiedenen Netzentgelte.

§ 53 Anzeige

Betrifft die Angabe der Differenzkosten auf den Stromrechnungen

(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind berechtigt, die Differenz zwischen den nach § 37 Abs. 3 im jeweils betrachteten Abrechungszeitraum zu erwartenden Vergütungen und den Strombezugskosten pro Kilowattstunde (Differenzkosten) gegenüber Dritten anzuzeigen.
(...)

AusgleichsMechanismusVerordnung

http://www.gesetze-im-internet.de/ausglmechv/index.html

(Anmerkung des SFV: Diese Verordnung vom 17.07.2009 setzt die weiter oben grau eingefärbten Bestimmungen außer Kraft und ordnet stattdessen den Verkauf von Strom aus Erneuerbaren Energien über den Börsenhandel an. Dieser Verordnung hat der Bundestag zugestimmt.)

§ 1 Grundsatz
Der bundesweite Ausgleich nach den §§ 34 bis 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben durchzuführen:
1. Die Übertragungsnetzbetreiber sind nicht verpflichtet, den Strom an die ihnen nachgelagerten Elektrizitätsversorgungsunternehmen durchzuleiten.
2. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind nicht verpflichtet, Strom von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber abzunehmen und zu vergüten.
3. Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den Strom gemäß § 2 zu vermarkten.
4.Die Übertragungsnetzbetreiber können von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach § 3 verlangen.

§ 2 Vermarktung
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, selbst oder gemeinsam den nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom diskriminierungsfrei und transparent zu vermarkten. Diese Verpflichtung besteht nur bis zur Übertragung der Aufgabe auf Dritte auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach § 11 Nummer 4.
(2) Die Vermarktung nach Absatz 1 darf nur am vortäglichen oder untertäglichen Spotmarkt einer Strombörse erfolgen. Die Übertragungsnetzbetreiber haben zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Händlers anzuwenden. Dabei sind die Vorgaben der Bundesnetzagentur insbesondere zu Vermarktung, Handelsplatz, Prognoseerstellung, Beschaffung der Ausgleichsenergie, Transparenz- und Mitteilungspflichten einzuhalten.

§ 3 EEG-Umlage
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber können von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, anteilig Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften verlangen (EEG-Umlage).
(2) Die EEG-Umlage ist transparent zu berechnen aus
1.der Differenz zwischen den prognostizierten Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 1 und 3 für das folgende Kalenderjahr und den prognostizierten Ausgaben nach Absatz 4 für das folgende Kalenderjahr und
2.dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen nach Absatz 3 und den tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4 zum Zeitpunkt der Berechnung.

Die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr ist bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber zu veröffentlichen und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde anzugeben; § 43 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt entsprechend.
(3) Einnahmen sind
1. Einnahmen aus der vortägigen und untertägigen Vermarktung nach § 2,
2. Einnahmen aus Zahlungen der EEG-Umlage,
3. Einnahmen aus Zinsen nach Absatz 5 Satz 2,
4. Einnahmen aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis und
5. Einnahmen entsprechend § 37 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

(4) Ausgaben sind
1. die Vergütungszahlungen nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
2. Rückzahlungen entsprechend § 37 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
3. Zahlungen für Zinsen nach Absatz 5 Satz 2,
4. notwendige Kosten für den untertägigen Ausgleich,
5. notwendige Kosten aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis und
6. notwendige Kosten für die Erstellung von vortägigen und untertägigen Prognosen.

(5) Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Ausgaben sind zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für den Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monatsdurchschnitt des Euro Interbank Offered Rate-Satzes für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von einem Monat.
(6) § 37 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 4 bis 6, §§ 38 und 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten entsprechend. § 37 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der tatsächliche Ausgleich der Vergütungszahlungen bis zum 30. September des auf die Einspeisung folgenden Jahres erfolgt. § 36 Absatz 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt für den Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben entsprechend.

Quellen:

[1] Bode, Sven; Groscurth, Helmuth-M.: Zur Wirkung des EEG auf den „Strompreis“. HWWA Discussion Paper 348, Hamburg, 2006; Bode, S.; Groscurth, H.: Großhandelsstrompreis und Strombezugskosten unter dem Einfluss des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes. In: Zeitschrift für angewandte Umweltforschung, 18 Jg. (2007) Heft 2, S. 207-215; sowie Sensfuß, F.; Ragwitz, M.; Genose, M.: The merit-order effect: A detailed analysis of the price effect of renewable electricity generation on spotmarket prices in Germany, in: Energy Policy, 36. Jg. (2008) Heft 8, S. 3086-3094.

[2] Auswirkung eines ungebremsten Ausbaus der Photovoltaik auf den Strommarkt bisher nicht berücksichtigt. 20.04.2010 Pressemitteilung von: arrhenius Institut für Energie- und Klimapolitik, Hamburg

[3] Auswirkungen der erneuerbaren Energien und der zu erwartenden Brennelementesteuer
auf die Strombörse, EnBW Energieforum 2010 Georgsmarienhütte, 2. September 2010
Dr. Helmuth-M. Groscurth

[4] Zur Wirkung des EEG auf den „Strompreis“ Beitrag von Sven Bode und Helmuth Groscurth
HWWA Discussion Paper 348 August 2006