Anlagen, die ab dem 1.9.2005 angeschlossen wurden, sind derzeit noch mit einer Überfrequenz-Abschaltung ausgestattet, die Solarstromanlagen bei Überschreiten einer Netzfrequenz von 50,2 Hertz sofort vom Netz trennen. Dies kann passieren, wenn schlagartig ein sehr großer Stromabnehmer vom Netz geht und deshalb mehr Leistung in das Höchstspannungsnetz eingespeist als abgenommen wird. Eine sofortige Abschaltung der PV-Anlagen würde jedoch im Extremfall einen Stromausfall größeren Ausmaßes nach sich ziehen. Unter http://www.sfv.de/artikel/das_502_hertz_problem.htm berichteten wir umfassend über diese Problematik.

Bei Neuanlagen wurde bereits reagiert: Nach der Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 müssen PV-Anlagen nun technisch so ausgestattet sein (seit 1.1.2012), dass Abschaltungen innerhalb eines „Frequenzkorridors“ zwischen 50,2 Hz und 51,5 Hz vorgenommen werden können.

PV-Altanlagen, die nach dem 1.9.2005 errichtet wurden und größer 10 kWp sind, müssen nun ebenfalls nachgerüstet werden. Über die Frage, wer die Nachrüstkosten bezahlen muss, rangen Vertreter der Umweltverbände, der Solarbranche und des BMU / BMWi seit Monaten. Der SFV legte hierzu ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Felix Ekardt, LL.M., M.A. vor, aus dem hervorging, dass der Gesetzgeber aus verfassungrechtlichen Gründen dafür Sorge zu tragen habe, die Kosten nicht auf die Betreiber Erneuerbarer-Energien-Anlagen umzuwälzen. Der Grund für diese 50,2-Hertz-Problematik dürfte ursächlich nicht den Anlagenbetreibern zugeschrieben werden, denn sie hätten die zum Zeitpunkt festgelegten Mindestanforderungen für den Betrieb eingehalten.

Die Bundesregierung hat nun eine Lösung für dieses Problem vorgeschlagen. Die Kosten für die Umrüstung der PV-Anlagen sollen jeweils zu 50 % durch die EEG-Umlage und die Netzgebühren finanziert werden (siehe § 35 (1b) im Gesetzesentwurf zur Änderung des EEG, Bundesdrucksache 17/8877).

Der SFV begrüßt zunächst, dass diese Kosten der Umrüstung nicht zu Lasten der Anlagenbetreiber gehen sollen. Allerdings findet man im Kommentar der Bundesregierung zur Kostentragungspflicht dazu folgende Erläuterung:

„(Für) Verbraucherinnen und Verbrauchern (können) geringfügige zusätzliche Kosten dadurch ent-stehen, dass die Nachrüstungskosten aus der sog. 50,2-Hertz-Problematik je zur Hälfte auf die EEG-Umlage und die Netzentgelte umgelegt werden können. Dem steht jedoch gegenüber, dass dem Anstieg der EEG-Umlage und einer Erhöhung der Strombezugskosten durch die in diesem Gesetz enthaltene neue Vergütungsstruktur für Fotovoltaikanlagen entgegengewirkt wird: Ohne eine Gesetzesänderung wäre eine Steigerung dieser Kosten zu erwarten.“

Die Umlage auf die allgemeinen Stromkosten der Verbraucher soll nunmehr dafür hinhalten, eine weitere Vergütungskürzung zu legalisieren. Wir halten dies für einen Taschenspielertrick. Es sollte vielmehr klargestellt werden, dass der Ausbau der Erneuerbaren Energien nicht zum Nulltarif möglich ist. Umfragen bestätigen, dass mit einem Rückhalt in der Bevölkerung durchaus zu rechnen ist.
Außerdem ist fraglich, ob die Stromverbraucher überhaupt zur Kasse gebeten werden dürften. Prof. Ekardt schrieb hierzu: „Der Staat muss für den seinerzeitigen Fehler der (...) VDE-Normungsgremien einstehen, welche nicht rechtzeitig erkannt haben, dass das nunmehr für regelungsbedürftig erachtete Problem mit der Netzstabilität besteht.“